594 Ausländische Eisenbahnen. Vergrösserung des Bahnhofes in Haidar Pascha ete. Die Konc. ist erteilt zum Bau u. Be- trieb 1. eines Hafens und von Quais zu Haidar Pascha, Kopfstation der Anatol. Eisenbahn- 2. von Docks, Zoll- u. Lagerhäusern, Steinkohlendepots, Getreidespeichern u. anderen bedeckten u. unbedeckten Magazinen u. Depots zur Lagerung von Waren aller Art, mit Berechtigung der Ges. zur Ausstellung von Warrants an die Lagerer, 3. von Getreide-Elevatoren u. sonst. Hand- u. mechan. Ladeeinricht., welche zur Erleichterung der Beladungs- und Entladungs- manipulationen bei Schiffen und Waggons dienen. Am 14./4. 1903 wurde der Hafen für den Betrieb eröffnet. Am 21./3. 1911 schloss die Ges. mit der türk. Reg. eine Zusatz- konvention ab, laut welcher ihr der Bau u. Betrieb eines Hafens in Alexandrette kon- zessioniert worden ist. Rückkaufsrecht: Die Türk. Reg. hat das Recht von demselben Zeitpunkt ab, welcher für einen event. Rückkauf des bestehenden Anatol. Eisenbahnnetzes festgesetzt ist, d. h. vom 15./2. 1923 ab, jederzeit auch den Hafen mit allen Nebenanlagen, Quais, Docks, Depots und Magazinen etc. nebst Zubehör zurückzukaufen. Dieser Rückkauf ist jedoch nur dann zu- lässig, wenn zu gleicher Zeit das ganze Anatol. Eisenbahnnetz unter den im Art. 16 der Konvention v. 28. Rejeb 1310 festgesetzten Bedingungen zurückgekauft wird. Die Begleichung des Rückkaufspreises geschieht durch Entrichtung einer bis zum Ablauf der Konc. zahlb. Annuität, deren Höhe auf 80 % der durchschnittl. Brutto-Einnahmen der letztvergangenen 5 Jahre zu bemessen ist, jedoch in keinem Falle niedriger sein darf als der Betrag, welcher für die Verzinsung und Tilg. des von der Koncessionärin ausgegebenen und noch nicht ge- tilgten Kapitals erforderlich ist. Ausserdem hat die Türk. Reg. das bewegl. Zubehör, wie Maschinen, Bagger, Waggons sowie die vorhandenen Betriebsvorräte, letztere jedoch nur, soweit sie für 6 Mon. nötig sind, zu einem von Sachverständigen festzustellenden Taxpreise zu übernehmen. Die regelmässige Zahlung der Annuität sowie des Kaufpreises für die Mobil. hat die Türk. Reg. gegebenenfalls durch ein besonderes Abkommen sicher zu stellen. Für den Fall, dass nach vollzogenem Rückkauf die Türk. Reg. beabsichtigen sollte, den Be- trieb des Hafens oder einzelner Teile desselben an eine Ges. zu übertragen, hat bei gleichen Bedingungen die Koncessionärin ein Vorrecht. Macht die Türk. Reg. von ihrem Rückkaufs- recht keinen Gebrauch, so sind mit Ablauf der Konc. der Hafen mit allen Nebenanlagen, Quais, Docks, Zollverschlüsse, Speicher u. Magazine etc. mit allem festen Zubehör, wie feste Krane und Maschinen, Hafengeleise, Leuchttürme, Signalmasten etc. der Türk. Reg. unentgeltlich und frei von allen Schulden zu übergeben. Dagegen hat diese den Wert des beweglichen Zubehörs in gleicher Weise zu erstatten, wie es für den Fall eines Rückkaufs vorgesehen ist. Kapital: M. 6 528 000 = frs. 8 000 000 in 16 000 Aktien à M. 408 = frs. 500, voll ein- gezahlt; anfangs waren die Aktien nur mit 60 % eingezahlt, eine weitere Zuzahlung von 20 % wurde per 30./6. 1909 u. die restl. 20 % per 31./10. 1911 einberufen. Die Stücke lauten auf den Inhaber. Durch Beschluss der a. o. G.-V. v. 6./11. 1911 wurde das A.-K. auf frs. 12 000 000 erhöht; gleichzeitig wurde beschlossen, die Statuten dahin zu ändern, dass der satzungsmässige Betrag des A.-K. auf frs. 16 000 000 gebracht wird. Diese Statutenänderung tritt erst nach Genehmigung durch die türkische Regierung in Kraft. Auf Grund des Art. 6 der Statuten ist die Ges. je nach den Bedürfnissen für den Bau des Hafens zur Ausgabe von Oblig. berechtigt. Als Höchstbetrag des Oblig.-Kapitals ist der 1½ fache Betrag des jeweiligen Nominal- A.-K. 5 % Gold-Anleihe von 1902. M. 6 528 000 = frs. 8 000 000, davon noch unverlost in Ende 1911: frs. 7 914 000 in 10 000 Stücken Lit. A à M. 408 = frs. 500 und 1200 Stücken ELit. B à M. 2040 = frs. 2500. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Vom 1./10. 1903 ab durch Verl. am 1./7. per 1./10. bis spätestens Ende 1983. Die Ges. hat das Recht vom 1./10. 1907 ab die Tilg. zu verstärken oder auch an jedem beliebigen 1./4. oder 1./10. den noch aus- stehenden Betrag der Anleihe ganz oder teilweise nach voraufgegangener 3 monat. Kündig. zurückzuzahlen. Sicherheit: Durch Vertrag zwischen der Hafen-Ges. Haidar Pascha und der Anatol. Bahn-Ges. vom 31./5. 1902, welcher durch die G.-V. der Aktionäre der Ana- tolischen Bahn-Ges. vom 24./6. 1902 bestätigt worden ist, hat die Anatol. Bahn-Ges. für die pünktliche Verzinsung und Tilgung der Anleihe die Garantie übernommen. Das Garantie- verhältnis der Türk. Regierung zur Anatol. Bahn-Ges. bleibt unverändert das gleiche und wird durch die Übernahme der Garantie für die Anleihe der Hafen-Ges. in keiner Weise berührt. Zahlst.: Constantinopel: Gesellschaftskasse; Berlin u. Frankf. a. M.: Deutsche Bank; Frankf. a. M.: Deutsche Vereinsbank. Zahlung der Zs. sowie der verl. Oblig. frei von allen türk. Steuern in Deutschl. in M, ausserhalb Deutschlands u. in Constantinopel in frs. Eingeführt in Berlin zunächst M. 3 264 000 = frs. 4 000 000 am 25. 14. 1902 100 %% Kurs in Berlin Ende 1902–1911: 101. 25, 102.50, 102.80, 103.40, 103, 100, 100.10, 102.75, 102.60, 101.50 %. In Frankf. a. M. eingef. 10./12. 1903 zu 102. 50 %. in Frankf a. M. Ende 1903– 1911: 102.50, 102.80, 103, 102.80, 101, 100.80, 103.30, 102, 101 %. Verj. der Coup. in 5 J. (F.), der verl. resp. gekünd. Oblig. in 15 J. (Rückzahlungstermin). Geschäftsjahr: Kalenderj. Stimmrecht: Je 30 Aktien = 1 St., Maximum 100 St. inkl. Vertretung; die Aktien müssen spät. 10 Tage vor der G.-V. hinterlegt sein. Gewinn-Verteilung: 5 % zum R.-F., sodann bis zu 5 % Zs. auf den eingezahlten Betrag aller Aktien; vom Überschuss 5 % an V.-R., der Rest event. als Div. Die G.-V. kann all- jährl. vom Reingewinn einen bestimmten Betrag zum Zwecke der Aktien-Tilg. durch Ausl. ausscheiden. Die verl. Aktien erhalten das darauf einbezahlte Kapital zurück u. verbleiben im Genuss der Div., ohne an den auf die Aktien entfallenden Zs. teilzunehmen.