Kolonial-Gesellschaften. 601 Unterstaatssekretär Dr. P. Conze, Geh. Reg.-Rat H. Schlüpmann, Geh. Oberbaurat Baltzer, Geh. Reg.-Rat Haber; letztere 3 Mitglieder als Regierungsvertreter. Zahlstellen für die Div., Zinsscheine u. verl. Anteile: Berlin: Deutsche Bank, Disconto-Ges., Mendelssohn & Co., S. Bleichröder, Delbrück Schickler & Co., von der Heydt & Co.; Frankf. a. M.: Deutsche Bank, Disconto-Ges., Jacob S. H. Stern; Hamburg: Deutsche Bank, Nordd. Bank, ferner bei den übrigen Filialen der Deutschen Bank und der Disconto-Ges. Verj. der Div. in 4 J. (K.) Kamerun-Eisenbahn-Gesellschaft, Berlin. W. 8 Behrenstrasse 32/33. Gegründet: 19./6. 1906 als Kolonial-Ges.; auf Grund des vom Reichskanzler durch Erlass vom 21./2. 1907 genehmigten Ges.-Vertrages sind ihr durch Beschluss des Bundesrats vom 17./1. 1907 die Rechte einer juristischen Person verliehen worden. Zweck: Der Bau, die Ausrüstung und der Betrieb einer Eisenbahn von Duala nach dem Manengubagebirge im Deutschen Schutzgebiet Kamerun auf Grund der vom Reichskanzler am 13./6. 1906 erlassenen Konzession. Die Ges. ist berechtigt: a) den Betrieb der ganzen Bahn oder einzelner Strecken zu verpachten oder Anderen zu überlassen, b) Konzessionen für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fortsetzungs-, Neben-, Zweig- u. Anschluss- linien zu erwerben, c) Liegenschaften und Bergwerksgerechtsame sowie sonstige Rechte jeder Art zu erwerben u. zu verwerten, d) Hafenanlagen und Lagerhäuser selbst oder durch Andere zu bauen, auszurüsten und zu betreiben, auch zu pachten und zu verpachten, e) alle sonst zur Erfüllung dieser Aufgaben dienlichen Anlagen und Geschäfte jeder Art zu errichten, zu erwerben, zu betreiben, zu pachten, zu verpachten und zu veräussern, auch sich an Unternehmungen Anderer in jeder zulässigen Form zu beteiligen, f) Zweignieder- lassungen im Deutschen Reich oder in den Deutschen Schutzgebieten zu errichten. Die Konzession ist auf 90 Jahre vom Tage der Bestätigung des Gesellschaftsvertrages durch den Reichskanzler ab erteilt. Die Bau- u. Betriebskonzession enthält folgen de wesentl. Bestimmungen: Bau: Die Spurweite soll mind. 1 m betragen; die Bahn kann eingleisig gebaut werden, doch ist der Grunderwerb für ein Doppelgleis vorzusehen. Für den Bau der Bahn ist bei gleichen Preisen deutsches Material zu verwenden; die Vollendung u. Inbetriebnahme der Bahn muss innerhalb einer Frist v. 4 Jahren vom Tage der Bestätigung des Ges.-Vertrages an erfolgen; der Bahnbau kann im Wege schriftl. Vertrages, welcher der Genehmigung des Reichskanzlers bedarf, einer deutschen Eisenbahnbaufirma übertragen werden. Betrieb: Die Ges. ist verpflichtet, die Bahn dauernd ordnungsmässig zu betreiben und dazu die Bahnanlagen u. die Betriebsmittel in solchem Zustande zu unterhalten, dass der Betrieb sicher u. zweckentsprechend erfolgen kann; in der Zahl der Züge ist dem Verkehrs- bedürfnis zu entsprechen. Nach Ablauf von 5 Jahren nach der Verkehrseröffnung kann der Reichskanzler Höchstsätze für die Preise der einzehnen Personen-Wagenklassen u. Güterklassen, welche jedoch nicht niedriger als die Höchstsätze der Mehrzahl anderer in Afrika unter ähnliche Verhältnissen erbauten u. betriebenen Bahnen sein dürfen, festsetzen; der Bahn- betrieb kann im Wege eines schriftl. Vertrages, welcher der Genehmigung des Reichskanzlers bedarf, verpachtet werden. Post u. Telegraph: Die Briefpost u. die Postpäckereien sind kostenfrei mit allen fahr- planmässigen Zügen zu befördern; beim Bau der Stationsgebäude ist auf das Bedürfnis an Räumen für den Post- u. Telegraphendienst Rücksicht zu nehmen. Ausschlussrechte: Während der Dauer der Konzession darf einem anderen Unter- nehmer die Anlage einer Eisenbahnstrecke, welche neben den verliehenen Bahnlinien in gleicher Richtung auf dieselben Orte oder unter Berührung mehrerer Hauptpunkte derselben laufen würde, nicht konzessioniert werden. Vorkonzessionen zum Weiterbau oder zum Bau von Anschlussbahnen dürfen nur nach Anhörung der Ges. bewilligt werden u. bedürfen der Genehmigung durch den Reichskanzler. Die Ges. hat ferner das Vorz.-Recht auf die Kon- zession für den Bau einer Hafen-Anlage am Ausgangspunkte der Bahn. Grundeigentumsbeschaffung: Alle Eigentums- oder sonst, dinglichen Rechte, welche dem Schutzgebiet an dem für Bahnzwecke benötigten Grund u. Boden zustehen, wird das Schutz- gebiet ohne Entgelt an die Ges. abtreten. Insoweit ihm ein Verfügungsrecht nicht zusteht, wird der Reichskanzler nötigenfalls im Wege der Enteignung dafür besorgt sein, dass der Ges. von den Verfügungsberechtigten der erforderl. Grund u. Boden frei von allen Lasten u. Eigentumsbeschränkungen zu mässigen u. angemess. von der Ges. zu zahlenden Preisen zu Eigentum überlassen wird. Materialienentnahme: Der Ges. ist gestattet, in den Wäldern, über welche das Schutz- gebiet verfügen kann, ohne Entgelt Holz zu Zwecken des Bahnbaues, der Unterhaltung u. Erneuerung des Unterbaues u. des Oberbaues während der Konzessionsdauer innerhalb der Grenzen ordentl. Wirtschaft u. unter Berücksichtigung der obwaltenden Verhältnisse sowie ferner Erde, Kies, Sand u. Steine für den Bahnbau, die Unterhalt. u. die Erneuerung des Unterbaues sowie der Bahngebäude u. Werkstätten unentgeltlich, soweit dadurch öffentl. Interessen nicht verletzt werden, zu entnehmen. Landgerechtsame: Die Ges. ist berechtigt, sich längs der Bahn, nachdem die Zuweisung von ausreichenden Rerservaten nach Verhandlungen mit den Eingeborenen an diese erfolgt