Anleihen preussischer u. hessischer Provinzen. – Landschaftl. Pfandbriefe etc. 5 Mmleihen hessischer Provinzen. Grossherzogl. hessische Provinz Oberhessen. (Siehe Bd. I, Seite 57.) 4 % Anleihe von 1913. M. 3 000 000 in Stücken à M. 200, 300, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Vom 1./4. 1919 ab durch Ankauf oder Verlos. im Dez. per 1./4. des folg. Jahres mit jährl. 1 % u. Zs.-Zuwachs; vom 1./4. 1924 ab verstärkte Tilg. u. Totalkünd. mit 3 monat. Frist zulässig. Zahlst.: Giessen: Provinzialkasse, Mitteldeutsche Creditbank Fil. Giessen; Berlin: Delbrück Schickler & Co., Commerz- u. Disconto-Bank, Mitteldeutsche Credit- bank. Aufgelegt in Berlin 14./2. 1913 M. 3 000 000 zu 9750% ――――― ‚‚―― *e.― Ländschaftliche Pfandbriefe ete. — d 0 8e — Brandenburgisches Pfandbriefamt für Hausgrundstücke in Berlin W. 10, Viktoriastr. 20. Errichtet am 1./4. 1912 mit Allerh. Genehmigung vom 5./2. 1912 u. Ministerialerlass vom 10./2. 1912. Die Angelegenheiten des Pfandbriefamts, das die Rechte einer juristischen Person hat, werden unter Aufsicht des Brandenburgischen Provinzialausschusses u. unter Oberaufsicht des Ministers für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten verwaltet durch den vom Provinzialausschusse zur Beaufsichtigung der Geschäftsführung ernannten Provinzial- kommissar, den Vorstand als Vertretungsorgan nach aussen hin, den Verwaltungsrat und die aus Abgeordneten der Mitglieder bestehende Hauptversammlung. Zweck: Das Pfandbriefamt hat den Zweck, den Hausbesitzern in der Provinz Branden- burg einen dauernden Realkredit durch Gewährung von Hypothekendarlehen mittels Aus- gabe von Pfandbriefen zu schaffen. Jeder eingetragene Eigentümer eines in der Provinz Brandenburg gelegenen Hausgrundstückes ist zum Beitritt zum Pfandbriefamt berechtigt u. kann den Antrag auf Gewährung eines Darlehens stellen. Ausgenommen sind nur die Eigentümer von Grundstücken, welche der Beleihung bei dem Kur- u. Neumärkischen Kreditinstitut u. dem Neuen Brandenburgischen Kreditinstitute unterliegen. Die Beleihung des Grundstückes hat sich innerhalb der ersten Hälfte des ermittelten Wertes zu halten. Zur Feststellung des Wertes hat eine Abschätzung des Hausgrundstückes durch einen oder mehrere Sachverständige oder, soweit öffentliche Schätzerstellen eingerichtet sind, durch diese zu erfolgen. Von der Aufnahme einer förmlichen Schätzung kann abgesehen werden, wenn das zu bewilligende Darlehen den 12½ fachen Betrag des staatlich ermittelten Gebäude- steuernutzungswertes nicht übersteigt. Wird in diesen Fällen eine Schätzung nicht vor- genommen, so hat der Vorstand den Beleihungswert auf Grund zuverlässiger Unterlagen festzusetzen u. die Festsetzung schriftlich zu begründen. Ferner ist ohne die Aufnahme einer besonderen Schätzung die Beleihung bis zur Hälfte der Feuertaxe einer der öffentlichen Feuersozietäten zulässig, wenn der Geschäftsführer oder ein vom Vorstand ersuchtes Mit- glied des Pfandbriefamtes bescheinigt, dass die Gebäude sich in gutem baulichen Zustande befinden u. ihr zeitiger Bauwert der Taxe noch entspricht. Werden auf einem beliehenen Grundstücke Neubauten errichtet, so ist der Vorstand befugt, ein neues Pfandbriefdarlehen bis zur Hälfte des nachgewiesenen Mehrwertes des Grundstückes zu gewähren, sobald die Neubauten versichert u. zur Gebäudesteuer veranlagt bezw. angemeldet sind. Der Schuldner hat beim Empfang des Darlehens ½ã % desselben als Beitrag zu der gemäss § 30 der Satzungen zu bildenden Sicherheitsmasse des Pfandbriefsamtes bar zu zahlen u. das Darlehen mit jährlich ½ % mehr zu verzinsen, als der Zinsfuss der gewährten Pfandbriefe beträgt. Dieses letztere ½ % fliesst zur Hälfte in die Betriebsmasse behufs Bestreitung der Ver- waltungskosten u. zur anderen Hälfte, bis das Guthaben des verpfändeten Grundstückes an der Sicherheitsmasse 5 % des Pfandbriefdarlehens erreicht, in die Sicherheitsmasse u. von da ab in die Tilgungsmasse. Überschüsse, die sich für die Betriebsmasse beim jährlichen Abschluss ergeben, werden bis zur Erreichung eines Bestandes von 10 % des Pfandbrief- umlaufes zur Hälfte, von da ab vollständig an die Sicherheitsmasse abgeführt. Den Inhabern der Pfandbriefe wird für alle aus diesen Schuldverschreib. entspringenden Forderungen zunächst mit der Sicherheitsmasse Sicherheit gewährt, dergestalt, dass sie befugt sind, so- weit die Befriedigung ihrer fälligen Forderungen nicht sofort an der Kasse des Pfandbrief. amtes erfolgt, sich an jene Masse zu halten. Die Rechte der Pfandbriefinhaber werden durch die Ermittelung des Guthabens der einzelnen beliehenen Grundstücke an der Sicherheits- masse nicht berührt. Solange zur Sicherheitsmasse nicht insgesamt M. 1 000 000 abgeführt worden sind, gewährt zunächst zur Verstärkung derselben bis zu M. 1 000 000 der Provinzial- verband von Brandenburg ein Darlehen, das nach Bedarf abgehoben wird. Für die von