6 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. dem Provinzialverbande auf dieses Darlehen gezahlten Beträge nebst Zs. haften demselben die Mitglieder des Pfandbriefamtes. Falls auch dann die Sicherheitsmasse zur Befriedigung der Pfandbriefinhaber wegen ihrer fälligen Forderungen u. zur Deckung von Kapitalausfällen nicht ausreicht, ist der Vorstand befugt, mit Zustimmung des Verwaltungsrates von den Mitgliedern nach Verhältnis ihrer ursprüngl. Pfandbriefdarlehen Zuschüsse bis höchstens 5 % dieser Darlehen einzuziehen. Die Zuschüsse können aus den baren Beständen der Tilgungsmassen entnommen werden. Im übrigen dienen zur Befriedigung der Pfandbrief- inhaber die Hypotheken des Amtes u. dessen sonstiges Vermögen. Der Gesamtbetrag der im Umlauf beündlichen Pfandbriefe muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypoth. von mindestens gleicher Höhe u. mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Falls und soweit die Ansprüche der Pfandbriefinhaber hiernach nicht vollständig befriedigt werden können, haftet für sie ausserdem noch der Provinzialverband von Brandenburg bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrages der jeweilig im Umlauf befindlichen Pfandbriefe. Aus der Tilgungsmasse erfolgt die Tilg. der Pfandbriefe entweder durch Kündig. oder durch freihändigen Ankauf. Die Kündigung geschieht auf Grund einer Auslosung, die je einmal im Laufe jeden Halbjahres stattfindet. Die Rückzahlung erfolgt 3 Monate später. Die Pfandbriefe sind nach den Bestimmungen des Preussischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerl. Gesetzbuch Art. 73 Abs. 2 u. 74 Nr. 3 mündelsicher. 4 % Pfandbriefe, Reihe I. M. 5 000 000 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Die Pfandbriefe können seitens des Pfandbriefamtes nur behufs der satzungsmässigen Tilg. gekündigt werden. Zahlst.: Berlin: Kasse des Pfandbriefamtes, Brandenburgische Landeshauptkasse, Deutsche Bank u. deren Filialen. Aufgelegt 21./8. 1912 M. 3 000 000 zu 99 %. Kurs für Serie I/III Ende 1912: In Berlin: 98.70 %. 4 % Pfandbriefe, Reihe II. M. 5 000 000 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg. u. Zahlst. wie Reihe I. Eingeführt in Berlin 23./11. 1912 zu 99 %. Kurs mit Reihe I zus.notiert. 4 % Pfandbriefe, Reihe III. M. 20 000 000 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg. u. Zahlst. wie Reihe I. Eingeführt in Berlin 23./11. 1912 zu 99 %. Kurs mit Reihe I/II zus. notiert. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.), der verl. Stücke in 30 J. (F). Deutsche Pfandbriefanstalt in Posen. (Siehe Bd. I, Seite 63) 4 % Pfandbriefe von 1912, Reihe III. M. 4 000 000, davon in Umlauf am 31./12. 1912: M. 1 431 100, in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000 Zs.: 1./1., 1./7. Tilg.: Kündigung u. Verlos. bis 1./1 1932 ausgeschlossen Der Pfandbrief ist von seiten des Inhabers unkündbar u. wird von seiten der Anstalt 6 Mon. nach erfolgter Auslos., Kündig. u öffentlicher Be- kanntmachung eingelöst. Die Auslos. bezw. Kündig. erfolgt im Dez. per 1./7. des folgenden Jahres. Zahlst.: Posen: Kasse der Anstalt, Danziger Privat-Actien-Bank Fil. Posen, Nord- deutsche Creditanstalt, Ostbank für Handel u. Gewerbe, Hartwig Mamroth & Co.; Berlin: Seehandlung, Bank für Handel u. Ind, Berl. Handels-Ges., Deutsche Bank, Disconto-Ges., Dresdner Bank, A. Schaaffh Bankverein; Breslau: Breslauer Disconto-Bank, Eichborn & Co.; Halle a. S.: H. F. Lehmann; Hannover: Hannoversche Bank, Ephraim Meyer & Sohn. Ein- geführt in Berlin 11./10. 1912 zu 99 90 %. Kurs in Berlin mit Reihen I u. II zus. notiert. Kurs Ende 1912: In Berlin: 99 30 %. Pfandbriefamt der Stadt Magdeburg in Magdeburg. Errichtet auf Grund der Satzungen v. 10./6. 1911 als städtische Gemeindeanstalt, für deren Verbindlichkeiten die Stadtgemeinde Magdeburg und zwar namentlich mit dem Vermögen des Pfandbriefamts haftet. Zweck: Das Pfandbriefamt hat den Zweck, gegen erststellige hypothekarische Sicherheit auf bebaute Grundstücke im Stadtbezirke Magdeburg Darlehen zu gewähren. Die Anstalt beleiht nur bebaute Grundstücke, die einen sicheren Ertrag gewähren. Die Beleihung darf sich nicht über 60 % des Wertes erstrecken. Die Ermittlung des Wertes (Beleihungswertes) hat auf Grund einer besonderen Anweisung zu erfolgen. Die Zs. der Hypotheken auf Häuser sollen durch 60 % der nach Abzug der regelmässigen Unkosten des Hauses ver- bleibenden dauernd erzielbaren Mietrente gedeckt sein. Bei Läden, Wirtschaften und Apotheken darf die besondere Ertragsfähigkeit des Geschäfts nicht berücksichtigt werden. Grundstücke, die ausschliesslich oder zum überwiegenden Teile gewerblichen Zwecken dienen, insbesondere Fabriken, Mühlen, Warenhäuser, Lagerhäuser, Theater, Saalbauten, Hotels u. Krankenhäuser dürfen nicht beliehen werden. Voraussetzung der Beleihung ist, dass die Gebäude bei einer von der Verwaltung des Pfandbriefamts anerkannten Feuer- versicherung ordnungsmässig versichert sind. Fällt diese Voraussetzung fort, so muss das Darlehen sofort ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zurückgezahlt werden. Die Darlehen sind nach Massgabe eines Tilgungsplanes zu tilgen, der Mindesttilgungssatz beträgt ¼ %. Der Tilgungsplan ist so aufzustellen, dass die ersparten Zs. vollständig zur Tilgung ver- wendet werden. Die Darlehen sind in bar oder in Pfandbriefen der Anstalt nach dem Nennwerte zu gewähren. Wird das Darlehen in Pfandbriefen gegeben, so kann der Darlehns-