22 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. – — 3½ % Staats-Anleihe von 1909 XIII. Serie, M. 11 500 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Die Tilg. erfolgt in der Art, dass die jeweilig durch den Haupt-Voranschlag der Staats-Einnahmen u. Ausgaben dazu bestimmt werdenden Mitte] zum Ankauf von Schuldverschreib. verwendet werden. Dem Staat bleibt das Recht vor- behalten, die im Umlauf befindlichen Staatsschuldverschreib. oder einen beliebigen Teil derselben zur Einlös. mittels Barzahlung des Nennwertes mit % jähriger Frist zu kündigen Zahlst. wie bei 4 % Anleihe von 1909 XII. Serie. Von der Anleihe wird ein Betrag von M. 1 500 000 durch Schuldbucheintragung nach Bedarf begeben. Der Rest von M. 10 000 000 wurde aufgelegt 31./8. 1909 zu 93.75 % Für Beträge, die zur Eintragung in das Staats- schuldbuch bestimmt waren, ermässigte sich der Zeichnungspreis auf 93.50 %. Eingeführt in Berlin 16./9. 1909, in Frankf. a. M. 18./9. 1909. Kurs in Berlin u. Frankf. a. M. mit den alten 3½ % Anleihen zus. notiert. 4 % Staats-Anleihe von 1912 XIV Serie, M. 7 500 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg. wie bei 4 % Anleihe von 1908 XI. Serie. Eingeführt in Berlin u. Frankf. a. M. im Februar 1912. Kurs in Berlin u. Frankf. a. M. mit 4 % Anleihen von 1908/09 XI. u. XII. Serie zus. notiert. 4 % Staats-Anleihe von 1912 XV. Serie, M. 9 000 000, hiervon noch nicht begeben am 1. 4. 1912, M. 8 462 500, in Stücken à M. 200, 500, 1000, 2000, %%%% Die Tilg. erfolgt in der Art, dass die jeweilig durch den Haupt-Voranschlag der Staats- Einnahmen u. Ausgaben dazu bestimmt werdenden Mittel zum Ankauf von Schuldverschreib. verwendet werden. Dem Staat bleibt das Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Staatsschuldverschreib. oder einen beliebigen Teil derselben zur Einlös. mittels Barzahlung des Nennwertes mit /jähr. Frist zu kündigen; jedoch nicht vor dem 1./7. 1921. Eingeführt in Frankf. a. M. 27./2. 1912 zu 100.40 %, in Berlin 28./2. 1912 zu 100.40 %. – Kurs Ende 1912: In Berlin: 100.20 %. – In Frankf. a. M.: 100.20 %. 2 — Fürstentum Lippe. Fürstliche Landesspar- und Leihekasse in Detmold. Gegründet: 1786/1804. Durch Gesetz vom 2./10. 1908 wurden die Fürstliche Leihekasse u. die Fürstliche Landessparkasse unter der Bezeichnung „Fürstliche Landesspar- und Leihe- Kasse* zu einer Landeskreditkasse mit der Massgabe vereinigt, dass ihre sämtlichen Rechte u. Verpflichtungen auf die neue Kreditanstalt übergehen. Die Landesspar- u. Leihekasse ist eine unter Aufsicht der Fürstlichen Regierung stehende staatliche Kreditanstalt; für ihre Verbindlichkeiten haftet neben ihrem eigenen Vermögen der Lippische Staat. Sie hat die Aufgabe, durch den Betrieb der unten bezeichneten Geschäfte den Geld- u. Kredit- verkehr im Lande zu fördern. Die Landesspar- u. Leihekasse wird von einer Direktion verwaltet, welche die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde hat. Neben der Direktion besteht ein Verwaltungsrat aus 6 Mitgliedern, u. zwar 1) einem Mitgliede der Regierung als Vorsitzendem, 2) einem weiteren von der Regierung widerruflich zu ernennenden Mitgliede, welches nicht staatlicher Verwaltungsbeamter sein darf u. den Vorsitzenden in Behinderungsfällen zu vertreten hat, 3) dem Direktor, 4) 3 durch den Landtag auf die Dauer von 6 Tahren zu wählenden Mitgliedern. Die Landesspar- u. Leihekasse ist berechtigt, nach- stehende Geschäfte zu betreiben: 1) Spareinlagen u. sonstige Kapitalien anzunehmen u. zu verzinsen, 2) mit öffentlichen Körperschaften, Anstalten u. Privaten in Verkehr in laufender Rechnung (Kontokorrent-) u. Scheckverkehr zu treten, 3) auf den Inhaber oder auf Namen lautende, seitens der Gläubiger kündbare oder unkündbare Schuldverschreib. auszugeben, 4) Darlehen gegen Verpfändung von Grundbesitz zu gewähren, 5) Darlehen gegen Verpfändung von Wertpapieren, auf Wechsel oder Schuldscheine zu gewähren, 6) mündelsichere Wert- papiere anzukaufen, 7) Wertpapiere u. Wertgegenstände in Verwahrung zu nehmen u. zu verwalten, 8) Aufträge zum An- u. Verkauf von Wertpapieren auszuführen. Die Gebühren u. Provisionssätze, welche die Kreditanstalt bei den unter 7 u. 8 erwähnten Geschäften zu erheben hat, werden von der Regierung bestimmt. Für die auf den Namen oder mit Ge- nehmigung des Fürstl. Staatsministeriums auf den Inhaber lautenden Schuldverschreib. kann die Kündigung ganz oder auf Zeit ausgeschlossen u. die Rückzahlung des Kapitals im Wege der Auslosung festgesetzt werden. Die Schuldverschreib. der Fürstl. Landesspar- u. Leihe: Kasse sind innerhalb des Deutschen Reiches zur Anlegung von Mündelgeld verwendbar. 4 % Schuldverschreib. M. 3 000 000 in 3 Serien zu je M. 1 000 000; jede Serie ist ein- geteilt in Stücke à M. 200, 500, 1000, 3000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Die Schuldverschreib. sinct lediglich seitens der Landesspar- u. Leihekasse mit halbjährl. Frist auf den 2./1. u. 1./7. jeden Jahres kündbar; die Kündig. kann nicht vor dem 2./1. 1926 erfolgen. Die Kündig. erfolgt durch Bekanntmachung im Reichsanzeiger, im Amtsblatt für das Fürstentum Lippe u. etwaigen anderen Blättern; die Kündig. ist nur wirksam, wenn zwischen dem Tage der ersten Veröffentlichung im Reichsanzeiger u. Amtsblatt u. dem Tage, an welchem die Rück- zahlung erfolgen soll, ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegt. Zahlst.: Detmold: Fürstl. Landesspar- u. Leihekasse, deren Nebenrendanturen u. sonstige Einlösungsstellen, sowie sämtliche staatliche Kassen im Fürstentum Lippe. Berlin: Deutsche Bank u. deren Filialen. Die Schuldverschreib. wurden in Berlin eingeführt am 24./4. 1911 zu 101.50 %. Kurs Ende 1911––1912: In Berlin: 101.50, 100.50 %. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.)