40 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. durch Auslos. u. Zwar 6 Monate nach bewirkter Auslos. oder Kündig. Zahlst.: Rudolstadt: Landeskreditkasse, Hauptlandeskasse; Dresden: Gebr. Arnhold; Meiningen: Bank für Thüringen vorm. B. M. Strupp; Sondershausen: Schwarzburg. Landesbank. Die Schuld- scheine von 1910 wurden in Dresden 15./9. 1910 zu 101 % eingeführt. Kurs Ende 1910–1912: In Dresden: –, –, 98.25 %. 4 % Schuldscheine der Fürstlichen Landeskreditkasse in Rudolstadt von 1911. In Umlauf Ende 1913: M. 1 274 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 2000. Zs.: 30./6., 31./12. Tilg.: Kündig. bis 31./12. 1920 ausgeschlossen; von dieser Zeit ab steht der Kasse das unbeschränkte Recht der Kündig. zu. Die Rückzahl. erfolgt nach Anordn. des Fürstl. Ministeriums durch Rück- kauf oder durch Auslos., u. zwar 6 Monate nach bewirkter Auslos. oder Kündig. Zahlst.: Rudolstadt: Landeskreditkasse, Hauptlandeskasse; Dresden: Gebr. Arnhold; Meiningen: Bank für Thüringen vorm. B. M. Strupp; Sondershausen: Schwarzburg. Landesbank. Die Schuld- scheine gelangten im Nov. 1911 zu 100.70 % zum freihändigen Verkehr. Kurs in Dresden mit 4 % Schuldscheinen von 1907, 1908 u. 1910 zus. notiert. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.), der verl. Stücke in 30 J. (F.). Bilanz am 31. Dez. 1912: Aktiva: Ausgeliehene Kapitalien auf Rententilg. 13 042 431, do. a. einfache Verzins. 1 177 010, do. a. Lombard 63 830, do. a. Wertpapiere 115 137, do. a. laufende Rechnung 730 133, Stück-Zs. von ausgeliehenen Kapitalien bis 31./12. 1912 146 686, Barbestand 61 139, an die Staatskasse bereits abgeführter Reinertrag 45 000, Rentenreste 5959. – Passiva: 3½ % Schuldverschreib. 5 485 000, 4 % do. 5 262 200, Einlagegelder 3 229 142, aufgenommene Darlehen 850 000, noch uneingelöste Zs.scheine 206 342, R.-F. 296 527, Extra-R.-F. 13 114, Reinertrag 45 000. Sa. M. 15 387 325. Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen. Stand der Staatsschuld am 1./4. 1913: M. 3 970 657. – Budget für die Jahre 1912–1915 Einnahmen und Ausgaben: M. 3 417 748. 4 % Staats-Anleihe von 1900 (zur Bestreitung der Kosten des Baues einer Eisenbahn Greussen-Ebeleben-Keula). M. 2 300 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 2000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Die Regierung ist von 1905 ab berechtigt, den Anleihebetrag im Ganzen oder in Teil- beträgen von nicht unter M. 200 000 per 1. April oder 1. Okt. eines jeden Jahres, zuerst also per 1. April 1905, nach voraufgegangener halbj. Kündigung zur Rückzahlung zu bringen. Zahlst.: Die Staatskassen, ferner Schwarzb. Landesbank zu Sondershausen; Arnstadt, Rudol- stadt, Imenau, Suhl, Saalfeld, Weida (S.-W.) u. Stadtilm: Filialen d. Schwarzb. Landesbank zu Sondershausen; Berlin, Darmstadt u. Frankf. a. M.: Bank für Handel u. Ind. Aufgelegt 7./4. 1900 zu 100.50 %. Kurs Ende 1900–1912: In Berlin: 100.50, 103, 103.50, 102, 101.75, 100.50. 100.75, 98.75, 100.25, 100.10, 100, 100, 98.10 %. Fürstlich Schwarzburgische Landescreditkasse zu Sondershausen. Die Fürstlich Schwarzburgische Landescreditkasse zu Sondershausen, welche durch Landesgesetz vom 9./6. 1883 errichtet ist, steht unter der Garantie des Staates, hat die Rechte einer juristischen Persönlichkeit und geniesst die Vorrechte der Staatskasse. Die Leitung der Geschäfte untersteht einer besonderen Behörde, „dem Vorstande der Landes- creditkasse“, welche unmittelbar unter dem Ministerium steht. Sie hat den Zweck, einer- seits Geld unter Bewilligung mässigen Zinsfusses und allmählicher Tilg. a) an Gemeinden zur Abtragung von Schulden, gemeinnützigen Anlagen und sonstigen Gemeindezwecken, b) gegen Verpfändung im Fürstentum gelegener Grundstücke zur Förderung des Realkredites auszuleihen; andererseits durch Aufnahme verzinslicher, dem Betrage der ausgelieh. Kapitalien entsprechender Darlehen Gelegenheit zu sicherer Kapitalanlage zu bieten. Das Rechnungsjahr der Landescreditkasse läuft v. 1./4.–31./3. Bilanzen werden nicht veröffentlicht; die Rechn. werden vom Ministeriumgeprüftu. dechargiert. Dem Landtagsausschuss steht die Kontrolle über die Verwalt. der Landescreditkasse zu; die Überschüsse der Landescreditkasse dienen zunächst zur Bestreit. des Verwalt.-Aufwandes u. fliessen z. Zt. gemäss Vereinbar. mit dem Landtage nach be- wirkter Ansamml. eines R.-F. in die Staatskasse. Gemeinden können Darlehen ohne Hyp.- Bestellung gegen Schuldscheine in Gemässheit der Gemeindeordnung bewilligt werden, wenn ihr Haushalt genügende Sicherheit für die Entrichtung der Zins- und Tilg.-Rente bis zum Abtrag des Kapitals darbietet. Gegen Verpfändung inländ. Grundstücke gibt die Landescreditkasse insoweit Darlehen, als dieselben, wenn eine erste Hypoth. bestellt wird, für sich allein, oder, wenn vorausgehende Hypoth. vorhanden sind, mit letzteren zusammengenommen den halben Betrag des Taxwertes der Grundstücke nicht übersteigen. Gebäude müssen überdies bei einer nach dem Ermessen des Vorstandes die erforderliche Sicherheit gewährenden konz. Feuerversich.-Anstalt versichert sein. Darlehen auf industrielle Etablissements dürfen nicht, Darlehen auf Gebäude allein und gegen Nach-Hypoth. nur mit besonderer Genehm. des Ministeriums, Finanz-Abteil., gewährt werden. Das Ministerium, Finanz-Abteil., kann eine Beleihung bis zu drei Fünfteilen des Taxwertes der Grundstücke bewilligen, sofern die besondere Zuverlässigkeit u. wirtschaftliche Tüchtigkeit des Erborgers nachgewiesen ist und das Unterpfand zur ersten Hypoth. eingetragen wird. Der Vorstand der Landescreditkasse ist befugt, nach dem Bedürfnis der vorliegenden Darlehensgesuche auf den Inhaber lautende unkündbare Oblig. der Landescreditkasse auszustellen, in welchen unter anderem die Garantie des Staates nächst der Haftung der Kasse selbst ausgedrückt ist-