66 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. 3 % Neue Berliner Pfandbriefe. Ausgegeben bis Ende 1912: M. 19 029 100, davon noch in Umlauf Ende 1912: M. 9 881 700 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Verl.: Bisher noch nicht stattgefunden. Tilg. wie bei 3½ % neuen Pfandbr. Kurs Ende 1895–1912: 96, 94.30, 93.80, 92.70, 86.20, 86.50, 87.80, 90.50, 90.10, 88.50, 87.90, 86.70, 81.80, 83.70, 83.90, 83.50, 82.50, 79.50 %. Notiert Berlin. Zahlst. für alle Pfandbr.: Berlin: Kasse d. Berliner Pfandbr.-Amtes, J acquier & Securius, Nationalbank für Deutschland. Deutsche Bank. – Verj. der Zinsscheine in 4 J., der verl. Stücke in 30 J. n. F. Anmerkung: Das Berliner Pfandbrief-Amt hat versuchsweise eine neue Einrichtung getroffen, die voraussichtlich von den Inhabern der Berliner Pfandbriefe gern benutzt werden wird. besonders von denjenigen, welche weder ihre Effekten in offenes Depot bei einem Bankier gegeben noch ein besonderes Safe gemietet haben. Das Preussische Ausführungs- gesetz zum B. G.-B. schreibt nämlich vor, dass Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die von einer Preussischen Anstalt des öffentlichen Rechtes ausgestellt sind, auf Verlangen des Inhabers von der emittierenden Anstalt auf den Namen des Inhabers umgeschrieben werden müssen. Die Gebühr hierfür beträgt 25 Pfg. für je M. 1000. Solche Anträge sind während der Dauer des Gesetzes nur in geringer Anzahl eingegangen, vermutlich weil die Vorteile nicht sehr gross erschienen. Nun erbietet sich das Pfandbrief-Amt, die auf diese Weise aus Inhaberpapieren zu Namenpapieren umgewandelten Berliner Pfandbriefe, sowohl alte wie neue, nebst den Zinsscheinbogen bei sich aufzubewahren, die zu Ostern und Michaelis stattfindenden Auslos. zu kontrollieren u. den eingetragenen Besitzern die Zinsen zum 1./1. u. 1./7. durch die Post nach Abzug des Portos zuzusenden. Der Besitzer Berliner Pfandbriefe wird hierdurch der Notwendigkeit überhoben, alle Halbjahr die Auslos.-Listen zu studieren u. entgeht der Gefahr, dass er bei einem Übersehen der Auslos. verjährte Zs. verliert. Er entgeht ferner der Gefahr, dass ihm die Effekten gestohlen werden oder verbrennen. Im letzteren Falle können zwar die Pfandbriefe selbst aufgeboten werden. Das gerichtliche Ver- fahren hierfür ist aber umständlich und macht Kosten. Ausserdem geht in jedem Fall für verbrannte oder gestohlene Zinsscheine der Wert verloren, da diese nicht aufgeboten werden können. Den Inhabern Berliner Pfandbriefe werden hierdurch ähnliche Sicherheiten geboten, wie den Staatsgläubigern, die das Staatsschuldbuch benutzen. 7 0 0 dee 2 Brandenburgisches Pfandbriefamt für Hausgrundstücke in Berlin W. 10, Viktoriastr. 2 Errichtet am 1./4. 1912 mit Allerh. Genehmigung vom 5./2. 1912 u. Ministerialerlass vom 10./2. 1912. Die Angelegenheiten des Pfandbriefamts, das die Rechte einer juristischen Person hat, werden unter Aufsicht des Brandenburgischen Provinzialausschusses u. unter Oberaufsicht des Ministers für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten verwaltet durch den vom Provinzialausschusse zur Beaufsichtigung der Geschäftsführung ernannten Provinzial- kommissar, den Vorstand als Vertretungsorgan nach aussen hin, den Verwaltungsrat und die aus Abgeordneten der Mitglieder bestehende Hauptversammlung. Zweck: Das Pfandbriefamt hat den Zweck, den Hausbesitzern in der Provinz Branden- burg einen dauernden Realkredit durch Gewährung von Hypothekendarlehen mittels Aus- gabe von Pfandbriefen zu schaffen. Jeder eingetragene Eigentümer eines in der Provinz Brandenburg gelegenen Hausgrundstückes ist zum Beitritt zum Pfandbriefamt berechtigt u. kann den Antrag auf Gewährung eines Darlehens stellen. Ausgenommen sind nur die Eigentümer von Grundstücken, welche der Beleihung bei dem Kur- u. Neumärkischen Kreditinstitut u. dem Neuen Brandenburgischen Kreditinstitute unterliegen. Die Beleihung des Grundstückes hat sich innerhalb der ersten Hälfte des ermittelten Wertes zu halten. Jur Feststellung des Wertes hat eine Abschätzung des Hausgrundstückes durch einen oder mehrere Sachverständige oder, soweit öffentliche Schätzerstellen eingerichtet sind, durch diese zu erfolgen. Von der Aufnahme einer förmlichen Schätzung kann abgesehen werden, wenn das zu bewilligende Darlehen den 12½ fachen Betrag des staatlich ermittelten Gebäude- steuernutzungswertes nicht übersteigt. Wird in diesen Fällen eine Schätzung nicht vor- genommen, so hat der Vorstand den Beleihungswert auf Grund zuverlässiger Unterlagen festzusetzen u. die Festsetzung schriftlich zu begründen. Ferner ist ohne die Aufnahme einer besonderen Schätzung die Beleihung bis zur Hälfte der Feuertaxe einer der öffentlichen Feuersozietäten zulässig, wenn der Geschäftsführer oder ein vom Vorstand ersuchtes Mit- glied des Pfandbriefamtes bescheinigt, dass die Gebäude sich in gutem baulichen Zustande befinden u. ihr zeitiger Bauwert der Taxe noch entspricht. Werden auf einem beliehenen Grundstücke Neubauten errichtet, so ist der Vorstand befugt, ein neues Pfandbriefdarlehen bis zur Hälfte des nachgewiesenen Mehrwertes des Grundstückes zu gewähren, sobald die Neubauten versichert u. zur Gebäudesteuer veranlagt bezw. angemeldet sind. Der Schuldner hat beim Empfang des Darlehens %½ % desselben als Beitrag zu der gemäss § 30 der Satzungen zu bildenden Sicherheitsmasse des Pfandbriefsamtes bar zu zahlen u. das Darlehen mit jährlich ½ % mehr zu verzinsen, als der Zinsfuss der gewährten Pfandbriefe beträgt. Dieses letztere % fliesst zur Hälfte in die Betriebsmasse behufs Bestreitung der Ver- waltungskosten u. zur anderen Hälfte, bis das Guthaben des verpfändeten Grundstückes an der Sicherheitsmasse 5 % des Pfandbriefdarlehens erreicht, in die Sicherheitsmasse u. von da ab in die Tilgungsmasse. Überschüsse, die sich für die Betriebsmasse beim jährlichen