74 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. befugt, von dem Darlehnsnehmer zu erheben: einen vom Ausschusse zu bestimmenden Beitrag zu den Verwaltungskosten u. zur Rücklage, ferner den Betrag, um den der Tages- kurs der Pfandbriefe etwa hinter dem Nennwerte zurückbleibt, sowie die Kosten, die durch die Ausgabe der entsprechenden Anzahl Pfandbriefe entstehen. Der Beitrag zu den Ver- waltungskosten darf jährlich höchstens ¼ %, der Beitrag zur Rücklage höchstens % des Darlehens betragen. Vermögen die laufenden Beiträge u. die etwaigen Betriebsüberschüsse nicht die Verwaltungskosten zu decken, so kann der Ausschuss bei Gewährung des Darlehens neben den laufenden Beiträgen von dem Darlehnsnehmer einen einmaligen Beitrag bis zu 1 % des Darlehensbetrages erheben. Der Darlehnsnehmer ist nach Ablauf von 2 Jahren be- rechtigt, das Darlehen ganz oder teilweise nach vorgängiger 6 monatlicher Kündigung zum 1./1. u. 1./7. zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat nach Wahl des Darlehnsnehmers in „„ Pfandbriefen nach dem Nennwert oder in bar zu erfolgen. Wird die Rück- zahlung des Darlehens in bar angeboten, so ist bei der Kündigungserklärung eine Sicherheit von 3 % des aufzukündigenden Pfandbriefbetrages auf dem Pfandbriefamt zu hinterlegen. Die zur Rückzahlung verwendeten Pfandbriefe dürfen höchstens / % weniger Zs. geben als das zurückzuzahlende Darlehen. Wird die Rückzahlung des D s in derartigen nicht ausgelosten Magdeburger Pfandbriefen angeboten, so kann der Vorstand von der Einhaltung einer Kündigungsfrist absehen. Er muss dies tun, wenn eine derartige Rückzahlung in- folge Verkaufs des Grundstückes oder infolge eines erheblichen Brandes binnen 2 Wochen nach dem Eintritte des Ereignisses angeboten wird. Zur Beschaffung der erforderlichen Geldmittel werden bis zur Höhe der von dem Pfandbriefamte gegen Hypothek gewährten Beträge „Pfandbriefe“, das sind auf den Inhaber lautende, durch erststellige Hypotheken gedeckte, verzinsliche Schuldverschreibungen ausgegeben. Die Pfandbriefe sind mündel- sicher. Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindlichen Pfandbriefe muss durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe u. mindestens gleichem Zinsfusse gedeckt sein. Die Pfand- briefe sind hierbei mit ihrem Nennwerte in Rechnung zu stellen. Ist infolge Rückzahlung von Hypotheken diese Deckung nicht mehr vollständig vorhanden, u. ist weder die Er- gänzung durch andere Hypotheken, noch die Einziehung eines entsprechenden Betrages der Pfandbriefe sofort ausführbar, so hat die Verwaltung die fehlende Deckung einstweilen durch Schuldverschreibungen des Deutschen Reiches, eines deutschen Bundesstaates oder einer deutschen kommunalen Körperschaft oder durch bares Geld zu ersetzen. Die Pfand- briefe unterliegen einer regelmässigen Tilgung. Sie werden durch Auslosung oder freien Ankauf zurückgezahlt. Auf das Recht der Auslosung kann das Pfandbriefamt auf längstens 10 Jahre verzichten. Die Inhaber der Pfandbriefe haben kein Kündigungsrecht. Wer aus- geloste Pfandbriefe verspätet einliefert, erhält bis zum Tage der Einlieferung, höchstens aber für den Zeitraum, über den er Zinsscheine vorlegt, 2 % Hinterlegungs-Zs. 4 % Pfandbriefe, I. Reihe. M. 5 000 000 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Durch Ankauf oder Verlos. im Juni u. Dez. per 2./1. bezw. 1./7. des folgenden Jahres (zuerst Juni u. Dez. 1921 per 2./1. bezw. 1./7. 1922) nach einem Tilgungs- plan bis spät. Ende 1994; verstärkte Tilg. nach dem 2./1. 1922 zulässig. Zahlst.: Magdeburg: Kasse des Pfandbriefamtes, Friedrich Albert, E. Alenfeld & Co., H. L. Banck, Dingel & Co., Max Jaensch, Kunkel & Mayer, Magdeburger Bank-Verein, Mitteldeutsche Privat-Bank, Müller & Kienast, Muths & Bandelow, F. A. Neubauer, Wilhelm Schiess, Zuckschwerdt & Beuchel; Berlin: Nationalbank für Deutschland; Halle a. S.: H. F. Lehmann. Die Pfand- briefe wurden in Berlin 16./7. 1912 zu 100.25 % eingeführt. Kurs Ende 1912: In Berlin: 99.40 %. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K), der verlosten Stücke in 30 J. (F). Pommersche Landschaft in Stettin. General-Landschaftsdirektion in Stettin, Landschafts-Departementsdirektionen in Anklam, Stargard i. Pomm., Treptow a. R. und Stolp i. Pomm. Errichtet: Im Jahre 1781, neues Reglement durch Allerh. E. genehmigt am 20./11. 1889 mit den Nachträgen v. 27./12. 1899, 4./4. 1900, 24./4. 1904, 12./2. 1908, 30./4. 1909 u. 25./11. 1911. Zweck: Die Pommersche Landschaft hat den Zweck, den Besitzern sämtl. bepfand- briefungsfähigen Güter in Pommern durch Bewilligung von Pfandbr. einen dauernden und besonders gewährleisteten Realkredit zu gewähren. In Neu-Vorpommern und Rügen gehören dem Verbande der Pommerschen Landschaft nur die wirklich landschaftlich beliehenen Güter an. Die Güter der Kreise Dramburg und Schivelbein, welche früher zur Mark gehörten, sind im Kreditverbande der Neumärkischen Ritterschaft verblieben. Die Beleihung erfolgt bis zu des Taxwertes. Die alten, mit Gutsnamen versehenen Pfandbr. können kostenlos in neue umgetauscht werden. Stücke à M. 75, 150, 300, 1500, 3000; früher à Tlr. 25, 50, 75, 100, 125, 150, 200, 250, 300, 400, 500, 600, 62b, 700, 800, 900, 1000. Zufolge Beschl. des engeren Ausschusses vom 28. Nov. 1895, bestätigt am 6. Febr. 1896, werden fortan auch Stücke zu M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000, 10 000 ausgegeben. Zs.: 2. 1 1 Tilg.: Die Künd., sofern solche von den betr. Gutsbesitzern bis zum 24./4. bzw. 24./10. beantr agt werden, erfolgen auf Umtausch bezw. Barzahlung halbjährl. event. in den Monaten Mai oder Juni und Nov. oder Dez. Die zum Umtausch gekündigten Stücke sind bis 2./1. resp. 1./7. zum Depositorium der Landschafts-Departementsdirektionen resp. in Anklam, Stargard, Treptow a. R. und Stolp behufs des zu bewirkenden Umtausches unfrankiert, dagegen die zur Barzahlung gekündigten Pfandbr. frankiert an die General-Landschaftsdirektion in