Landschaftliche Pfandbriefe etc. 83 3½ % Neue W estbr euss. Pfandbriefe. In Umlauf 20./11. 1912: M. 177 625 160 in Stücken à M. 60–5000. Zs.: 1./1., 1./7. Die Konvert. der 3½ % in 3 % 31./1. 1896 beschlossen u. durch Allerh. E. v. 4./8. 1896 genehmigt, bisher noch nicht ausgeführt. Kurs in Berlin Ende 1890–1912: 96.30, 95, 96.80, 96.90, 101.80, 100.60, 100.25, 100.25, 99.60, 94.80, 94.50, 96.50, 99.10, 99.10, 98.50, 98.60, 95.75, 90.90, 91.60, 90.80, 90, 89.90, 87 %,. 3 % Neue Westpreuss. Pfandbriefe. In Umlauf am 20./11. 1912: M. 9 691 000 in Stücken à M. 200, 300, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./1., 1./7. Kurs in Berlin Ende 1895–1912: 96.50, 92, 86.30, 84, 87.50, 88.70, 89.20, 88, 86.50, 84.75, 81.25, 83.80, 82.50, 80.60, 81, 77.75 4 % Neue Westpreuss. Pfandbriefe. In Umlauf am 20./11. 1912: M. 35 601 100 in Stücken à M. 200, 300, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Zahlst.: Alle landschaftliche Kassen u. deren Agenturen in Westpreussen, ferner in Danzig: Landschaftliche Bank der Provinz Westpreussen u. deren Zweigstellen; Berlin: Disconto-Ges., Deutsche Bank. Eingeführt in Berlin 29./7. 1910 zu 100.40 %. Kurs Ende 1910–1912: In Berlin: 100, 99.20, 96.50 %. Bayerische Landwirthschaftsbank (eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht) in München. Gegründet: 2./12. 1896; ins Genoss.-Reg. eingetr. 9./12. 1896. Die Tätigkeit begann 1./4. 1897, Zweck: Die Genossenschaft ist berechtigt, bis zur Höhe der gegen hypoth. Sicherstellung an Mitglieder gewährten Darlehen verzinsliche Pfandbr. auszugeben. Die Regierung hat für die Bank einen Kgl. Kommissar ernannt, welcher in die Geschäfte der Bank jederzeit Einsicht nehmen kann und den Sitzungen des Vorst. u. A.-R. beiwohnt. Der Kgl. Kommissar bestätigt auf den Pfandbr. bzw. Kommunal-Oblig. durch Unterschrift, dass ihm der Nachweis ge- liefert wurde über der Bank zustehende, unkündbare Hypoth.-Ausstände bzw. Darlehns- forderungen an ländliche Gemeinden in mindestensgleicher Höhe des Gesamtbetrages der aus- gegebenen, unkündbaren Pfandbr. bzw. Kommunal-Oblig. Die Belehnung gegen hypoth. Sicherheit kann bis zur Hälfte des ermittelten Wertes der zur Sicherheit bestimmten Grund- stücke erfolgen. Die Wertsermittelung geschieht nach dem von den Kal. Ministerien genehmigten Taxreglement, auf Grund von Gutachten der sachverständigen Beamten der Bank und von aufgestellten Vertrauensmännern. Wenn der Kurs der auszugebenden Pfandbr. unter Pari steht, so bleibt es dem Ermessen des Vorst. überlassen, auf Antrag des Darlehensnehmers die Differenz zwischen dem Nennwerte und dem Kurswerte der Pfandbr. durch Gewährung barer Zusatzdarlehen auch bei erreichter Beleihungsgrenze bis zum Höchstbetrag von 5 % des Pfandbr.-Darlehens auszugleichen. Die Zusatzdarlehen werden aus den laufenden Mitteln der Bank gewährt, durch Hypoth.-Eintrag im gleichen Rang mit den Pfandbr.-Darlehen versichert und durch Amortisation oder Ratenabzahlung längstens binnen 10 J. getilgt. Die Höhe der Verzinsung der Zusatzdarlehen bleibt der Vereinbarung zwischen dem Vorst. und dem Darlehensnehmer überlassen. Kapital: Die erforderlichen Betriebsmittel werden gebildet 1) durch die Geschäftsanteile, 2) durch die vom Staate gewährten Vorschüsse und Zuschüsse, 3) durch Ausgabe von Pfandbr. u. Schuldbr. (Kommunal-Oblig.). ad 1) Das Geschäftsanteile-Kto betrug Ende 1912 M. 4 423 400, die Zahl der eingetrag. Genossen am 1./1. 1913: 21 083 mit 42 791 einbezahlten Geschäftsanteilen, welche eine Haftsumme von M. 42 791 000 darstellen. Die Zahl der ohne Darlehen beteiligten Genossen betrug 818 mit 1573 Anteilen u. einer Haftsumme von M. 1 573 000. ad 2) Der Vorschuss der Regierung betrug Ende 1897 M. 2 000 000, von denen M. 1 000 000 zinsfrei, M. 1 000 000 mit 3 % zu verzinsen sind. Durch Gesetz v. 24./1. 1898 ist der Bank ein weiterer, je nach Bedarf zu entnehmender, jederzeit kündbarer Staatsvorschuss von M. 3 000 000, zu 3 % verzinslich, gewährt worden, wovon M. 2 000 000 im Jahre 1898, die restlichen M. 1 000 000 im Jahre 1900 erhoben wurden. Ferner leistete der Staat einen nicht rückzahlbaren Spesenzuschuss bis zum Betrage von M. 60 000 für die XXIII. Finanzperiode u. einen solchen von je M. 40 000 für jedes J ahr der %.%% ...... Die Pfandbr. u. Kommunal-Oblig. sind auf Grund des Art. 32 des Gesetzes v. 9./6. 1899, Übergangsvorschriften zum Bürgerl. Gesetz- buche betreffend, zur Anlegung von Mündelgeldern und zur Anlage von Kapitalien von Stiftungen u. Gemeinden für geeignet erklärt worden. Nach dem Gesetz vom 22./12. 1899 steht den Inhabern von Pfandbr. der Bank das in § 35 Hypoth.-Bank-Ges. bestimmte Vorrecht zu. 3½ % Pfandbriefe, Serie I, im Gesamtbetrage von M. 5 000 000, in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000. Zs.: 1. Jan., 1. Juli. Tilg.: Durch Verl. oder ausserordentl. Kündigung binnen längstens 58 J. Sicherheit: Für die Verzinsung und Zurückzahlung der Pfandbr. haftet die Bank mit ihrem ganzen Vermögen, insbesondere mit den aus dem Pfandbr.-F. erworbenen Hypoth. Als weitere Sicherheit für die Verbindlichkeiten der Bank dienen die Haftsummen der Genossen und die eingezahlten Geschäftsanteile. Die Gesamtsumme der ausgegebenen Pfandbr. darf niemals mehr betragen, als die Gesamtsumme der er- worbenen Hyp. abzügl. der jeweiligen Mittel des Amort.-F. Eingef. in München 2./6. 1897 zu 100.20 %. Eingeführt Serie I–VIII in Augsburg 25./1. 1906. Kurs für Serie I–XI in München Ende 1897–1912: 99.10, 97.70, 95, 91.90, 94.75, 98, 99.40, 99, 98.40. 97. 92.30, 92.75, 93.70, 93, 91.75, 88 %. Auch notiert in Augsburg. VI.