246 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. 4 % Anleihe von 1913 (Reihe B) M. 6 000 000. Die Tilg.-Beträge werden vom 1./10. 1914 bis 1./10. 1922 in einem besonderen Schulden-Tilg.-F. angesammelt. Die Rückzahl. auf Grund von Auslos. erfolgt erstmalig am 1./4. 1923, später am 1./10. eines jeden Jahres. Die ganze Anleihe oder einzelne Reihen können auch mit 6 monat. Frist zur vorzeitigen Rückzahl. zu einem Zins. fälligkeitstermine, jedoch frühestens am 1./10. 1922 zum 1./4. 1923 aufgekündigt werden. Zahlst.: Essen: Genossenschaftskasse, Stadthauptkasse; Berlin: Seehandlung, Bank f. Handel u. Ind., Commerz- u. Disconto-Bank, Delbrück Schickler & Co., Dresdner Bank; Hamburg: M. M. Warburg & Co. Aufgelegt 9./4. 1913 M. 6 000 000 zu 95.50 %. Verj der Zinsscheine in 4 J. (K.), der ausgelosten Stücke in 30 Die Emschergenossenschaft vergütet auf nicht rechtzeitig eingelöste Schuldverschreib. der 18 000 000 Anleihe u. der Reihe A (M. 3 000 000), der 17 000 000 Anleihe bis zum Ablauf der Zinsscheinreihe, höchstens aber bis zu 5 Jahren u. unter Ausschluss des dem Fälligkeits- tage folgenden ersten Vierteljahres 2 % Deposital-Zs. für das Jahr. 9 Evang.-Iutherischer Stadtsynodalverband in Frankfurt a. M. Anleihe von 1902: im Gesamtbetrage von M. 2 000 000, hiervon begeben 4 % Anleihe von 1902, I. Ausgabe. M. 1 000 000 in Stücken à M. 5000, 1000, 500, 200. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Von 1903 ab durch Verl. im Sept. per Dez. oder freihänd. Ankauf mit jährl. mind. 1 % u. Zs.-Zuwachs bis spät. Ende 1944, bis 31./12. 1913 verstärkte Tilg. u. Totalkünd. ausgeschlossen. Sicherheit: Für die Anleihe haftet der evang.-luth. Synodal- verband in Frankf. a. M. mit seinem Vermögen u. mit seiner Steuerkraft. In Umlauf 1./I. 1913: M. 871 900. Zahlst.: Frankf. a. M.: Kasse der evang.-Iuth. Stadtsynode. Disconto-Ges.; Berlin: Seehandl.-Haupt-Kasse. Eingeführt in Frankf. a. M., Abteil. I 4./8. 1902 zu 103.50 %. Kurs in Frankf. a. M. Ende 1902–1912: 103.70, 103.50. 104, 104, 104, 98.50, 100, 100, 101, 99, 98 %. Verf. der Zinsscheine in 4 J. (K.), der verl. Stücke in 30 J. (F.) 4 % Anleihe von 1902, II. Ausgabe. M. 500 000 in Stücken à M. 5000, 1000, 500, 200. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Von 1910 ab durch Verl. im Sept. (zuerst Sept. 1910) zur Rückzahl. im Dez. oder freihänd. Ankauf mit jährl. mind. 1 % u. Zs.-Zuwachs bis spät. Ende 1951: bis 31./12. 1920 verstärkte Tilg. u. Totalkündig. ausgeschlossen. I) Umlauf 1./1. 1913 M. 489 400. Sicherheit u. Zahlst.: wie I. Ausgabe. Eingeführt in Frankf. a. M. im Dez. 1909. Kurs mit I. Ausgabe zus. notiert. Gemeindeverband für das Elektrizitätswerk Leipzig-Land in Oetzsch. Die Bildung des Verbandes, der aus 115 selbständigen Gemeinden u. Gutsbezirken besteht, ist durch Ortsgesetz vom 24./1. 1910 erfolgt, u. das Ortsgesetz ist von der Kgl. Kreishauptmannschaft zu Leipzig auf Grund der ihr erteilten Ermächtigung durch Dekret vom 18./5. 1910 genehmigt worden. Der Verband bezweckt den Bau, Betrieb u. die Unterhaltung eines gemeinsamen Elektrizitätswerkes, sei es mit oder ohne Stromerzeugungs- stelle, aus welchem an die Verbandsgemeinden u. Gutsbezirke u. ihre Mitglieder elektrischer Strom für Licht u. Kraft nach Massgabe des Ortsgesetzes u. der etwa zu erlassenden be- sonderen Bestimmungen abgegeben werden soll. Die Versorgung ausserhalb des Verbandes stehender Gemeinden u. ihrer Mitglieder oder ebensolcher Gutsbezirke nach besonderen Vereinbarungen ist zulässig. Das Elektrizitätswerk ist gemeinsames Eigentum der Verbands- mitglieder u. wird für deren Rechnung betrieben u. unterhalten. Die Eigentumsanteile jedes einzelnen Mitgliedes sind ideell u. werden nach der von den Gemeinden bei Errichtung des Werkes übernommenen Gewährleistung berechnet. Die Verbandsmitglieder haften für alle Verbindlichkeiten des Verbandes nach ihren Anteilsverhältnissen. Die Verbands- mitglieder haben sich verpflichtet, bis zum Jahre 1945 ohne Genehmigung des Verbands- vorstandes weder andere, mit dem Verbandswerke nicht im Zus. hange stehende elektrische oder sonstige Kraft- u. Lichtanlagen einzuführen, noch Dritten zu solchen Zwecken die Be- nutzung der öffentlichen Wege oder der sonstigen dem Verfügungsrechte der Verbands- gemeinden unterliegenden Grundstücke zu gestatten, vorbehaltlich einer entgegenstehenden Entschliessung der Aufsichtsbehörde. 4 % mündelsichere Anleihe von 1911: M. 2 250 000 in Stücken zu M. 5000, 1000, 500, 200. Zs.: 30./6,, 31./12. Tilg.: Durch Verlos. zu pari oder Rückkauf in der Weise, dass am 31./12. 1915 M. 14 000 zurückgezahlt werden. An jedem folgenden 31./12. wird ein Betrag zurück- gezahlt, der sich aus etwa 1¼ % mit Zs.-Zuwachs zus. setzt. Die auszulosende Summe wird auf die einzelnen Wertgattungen (Lit. A, B, C u. D) nach Verhältnis der davon noch in Umlauf befindlichen Beträge verteilt. Der Verband behält sich die Kündig. des ganzen Be- trages oder eines Teilbetrages der Anleihe sowie eine raschere Tilg. durch Rückkauf oder verstärkte Auslosung vor, jedoch darf mit verstärkter Auslosung nicht vor dem 31./12. 1920, als Rückzahlungstermin betrachtet, begonnen werden. Für die verstärkte Tilg. durch Aus- losung vom 31./12. 1920 bis 31./12. 1925 darf halbjährlich kein grösserer Betrag zurück- gezahlt werden, als er sich aus 1 % des urspr. Anleihebetrages u. der infolge der bereits bewirkten Tilg. an Zs. ersparten Summe zus.setzt. Die Auslosung u. der Rückkauf der ge- samten Anleihe muss spätestens 1./1. 1953 beendet sein. Sicherheit: Als Sicherheit für