2 86 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. Serie I 7 810 600, 4 % do. Abt. II Serie II 11 552 000, 4½ % do. Abt. II Serie I 18 542 600, gekünd. nicht z. Einlös. präsent. Pfandbr. 2200, Coup., die bei Einlös. d. betr. Pfandbr. gefehlt haben u. deren Nennbetrag deshalb zurückgehalten ist 64, nicht erhob. fällige Coup. 10 073, die von den Pfandschuldnern depon. 2 % ihrer Darlehen 1 969 125, nicht erhob. fälliges Depositum 8569, Verwalt.- u. R.-F. 6 092 028. Sa. Kr. 103 333 308. Kreditverein von Eigentümern kleinerer Realitäten auf dem Lande in Jütland (Kreditforeningen af Ejere af mindre Ejendomme baa Landet i Jylland) in Aalborg. Errichtet: 29./6. 1880 auf Grund d. Ges. v. 28./5. 1880, später abgeänd. durch Ges. v. 31./10. 1905, 6./12. 1906, 6./1. 1908, 23./7. 1908, 29./11. 1909 u. 10¼ 1911. Zweck: Der Kreditverein bezweckt, seinen Interessenten gegen hypothekarische Ver- pfändung von Realitäten Darlehen zu verschaffen bezw. zu gewähren, welche durch Rück- zahlungen in Raten zu tilgen sind. In den Verein können nur Besitzer von kleineren Realitäten auf dem Lande oder in den Provinzstädten, deren Schätzungswert Kr. 10 000 nicht übersteigt und welche auf Jütland oder auf den dazu gehörenden Inseln belegen sind, auf- genommen werden. Darlehen auf Häuser können bis zur Hälfte des Schätzungswertes gegeben werden. Die Interessenten haften solidarisch für die von dem Vereine ausgestellten Oblig. bis zum vollen Schätzungswert der von ihnen dem Verein verpfändeten Realitäten, insofern sie den ihnen im Verhältnis zur Schätzungssumme zustehenden vollen Betrag von dem Vereine als Darlehen erhalten haben, welche Haftbarkeit sich entsprechend vermindert, wenn sie ein geringeres Darlehen, als ihnen im Verhältnis zur Schätzungssumme zusteht, empfangen haben. Darlehen werden in der Regel nur gegen erste Hypothek gewährt, doch können auf Häuser mit dazu gehörenden Ländereien auch Darlehen gegeben werden, wenn als erste Hypothek Gelder aus öffentlichen Mitteln eingetragen sind, oder wenn die erste Hypothek wenigstens 10 Jahre unkündbar ist, von dem Zeitpunkte an gerechnet, an welchem der Verein das Darlehen gewährt hat. Das von dem Vereine gewährte Darlehen darf keinesfalls zusammen mit dem Betrage der im Range vorangehenden Hypothek die Hälfte der Schätzungssumme der betreffenden Realität übersteigen. Jeder in den Verein eintretende Interessent hat 2½ % des Darlehensbetrages einzuzahlen, wovon ¾ dem Administrations-F. und % dem R.-F. zufallen; ausserdem entrichten die Interessenten halbj. 18 % des urspr. Darlehensbetrages an den Administrations-F. und ¼o % an den R.-F. Jeder Interessent kann sich von seinen Verbindlichkeiten gegen den Verein frei machen, wenn er am 11. Juni oder 11. Dez. eines Jahres den ganzen Betrag seiner Schuld nebst den sonstigen ihm nach den Statuten obliegenden Zahlungen begleicht. Einer Kündigung bedarf es dazu nicht, wenn die Rückzahlung in Oblig. des Vereins erfolgt, dagegen kann der Verein eine 9monat. Vorankündigung verlangen, wenn die Rückzahlung in barem Gelde geschieht. Die Interessenten können auch beliebige Abschlagszahlungen auf ihre Schuld über die gewöhnlichen balbj. Amortisationsquoten hinaus machen, doch nicht weniger als jeweilig Kr. 50. Solche Abschlagszahlungen können ebenfalls entweder ohne Kündigung in Oblig. des Vereins oder mit 9monat. Vorankündigung in barem Gelde geschehen. Die von dem Vereine bewilligten Darlehen werden entweder in bar oder in Oblig. des Vereins ausbezahlt, welche jeder Darlehensuchende zum Nennwerte anzunehmen verpflichtet ist. Zur Ausgabe von Oblig. ist der Verein durch seine Statuten berechtigt. Der Betrag der in Umlauf befindl. Oblig. darf niemals den Betrag der im Besitze des Vereins befindl. Schuldverschreib. der Interessenten unter Berücksichtig. der geleisteten baren Rückzahl. übersteigen. Die Oblig. des Vereins lauten auf Inhaber, können aber auch auf Verlangen auf Namen gestellt werden. Die Oblig sind seitens der Inhaber unkündbar. Die Tilg. der Oblig. erfolgt durch Verl. zum Nennwert mit 6 Monaten Kündigungsfrist, und zwar soll jeweilig der Bestand des Amortisations-F., nachdem die Zs. für die Oblig. in Abzug gebracht sind, zur Einlösung der vom Vereine ausgestellten Oblig. verwendet werden; der Verein ist jedoch auch befugt, einen grösseren Betrag oder sämtliche in Umlauf befindliche Oblig. zu tilgen. Die vom Vereine ausgestellten Oblig. geniessen unbedingte Zinsgarantie des dänischen Staates bis zur Rückzahlung des Kapitals; in Dänemark dürfen Mündelgelder und die Kapitalien öffentl. Stif- tungen in Oblig. des Vereins angelegt werden. Geschäftsjahr: 1./4.–31./3. 3½ % Obligationen Abteilung I. Kr. 50 000 000, hiervon begeben bis 31./3. 1913: Kr. 48 889 450, wovon noch unverl. in Umlauf am 31./3. 1913: Kr. 17 779 500 in Stücken zu Kr. 50, 200, 400, 500, 2000 = M. 56.25, 225, 450, 562.50, 2250. Zs.: 1/1, 1//7. Tilg.: Dureh Verl. zum Nennwert bis spät. 1960. Zahlst.: Berlin u. Frankf. a. M.: Disconto-Ges.; Berlin: S. Bleich- röder; Hamburg: L. Behrens & Söhne; London: C. J. Hambro & Son; Kopenhagen: Dän. Landmannsbank. Zahlung d. Zinssch. und verl. Stücke in Deutschl. in Mark zum festen Um- rechnungskurse von Kr. 100 = M. 112.50. Aufgelegt in Berlin, Frankf. a. M., Hamburg v. 5.–7./3. 1889 zu 98.50 %. Kurs Ende 1891–1912: In Berlin: 91, 93.25, 92.75, 99.40, 98.75, 99.90, –, –, –, 87.50, 92.50, 95.50, 94, 95.25, –, –, 90, 92.40, 94, 93, 93.50, 91 %. – In Frankf. a. M.: 91, 92.50, 92, 98.60, 99, 98.80, 99, 96, 89, 88.10, 92, 95.80, 94.50, 94.50, 93.70, 94, 91, 93.50, 92.50, 93, 93, 92.50 %. – In Hamburg: 90.75, 93.60, 93.50, 99, 99, 99, 98.80, 95, 90, 88.35, 92.50, 96, 95.30, 96.10, 96, 95.75, 90.60, 92.45, 93.25, 93, 99, 92.50 %. 4 % Obligationen Abteilung I. Kr. 20 000 000, hiervon begeben bis 31. März 1913: Kr. 19 649 400, wovon noch unverl. in Umlauf am 31./3. 1913: Kr. 14 110 900 in Stücken zu Kr. 50, 200, 400, 500. 2000 = M. 56.25, 225, 450, 562.50, 2250 = ― 2.15, 11, 22, 27.10, 110.