Vice-Königreich Egypten. 297 ein erstes Pfandrecht an allen vom 1./1. 1908 ab zu vereinnahmenden Ein- u. Ausfuhr- zöllen der Republik gesichert, zu welchen jedoch für die Zwecke dieses Pfandrechtes die Hafenabgaben nicht gerechnet werden sollen. In Gemässheit des Vertrages vom 8./2. 1907 soll die Verwaltung u. Einziehung aller Aus- u. Einfuhrzölle der dominikanischen Republik während der Dauer der 5 % Schuldverschreib. durch den vom Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika ernannten Generaleinnehmer erfolgen u. für den Dienst der Anleihe verwendet werden u. zwar soll zu diesem Zwecke am ersten Tage eines jeden Kalender- monats aus den Zolleinnahmen eine Summe von je $ 100 000 an die als fiskalische Ver- treterin dienende Trust Co. abgeführt werden. Durch denselben Vertrag hat die domini- kanische Republik sich verpflichtet, bis zur völligen Rückzahlung der 5 % Schuldverschreib. ihre öffentliche Schuld nicht zu vergrössern, es sei denn nach vorgängiger Ubereinkunft mit den Vereinigten Staaten von Amerika. Zahlst.: In Deutschland: Hamburg: Norddeutsche Bank in Hamburg, M. M. Warburg & Co. Zahlung von Kapital u. Zs. frei von allen Steuern, welche gegenwärtig oder in Zukunft seitens der dominikanischen Republik oder innerhalb derselben auferlegt werden sollten, in Deutschland in Mark. Die Anleihe wurde in Hamburg 1./7. 1909 zu 99.60 % eingeführt. Kurs in Hamburg Ende 1909–1912: 99.75, 101, 101.90, 100.95 %. Verj. der Zinsscheine in 5 J. (F), der verl. Stücke in 30 J. (F). Vice-Königreich Egypten. Stand der Staatsschuld am 31. Dez. 1912: 3 % garant. Anleihe £ 7 215 300, 3½ % privil. Anleihe £ 31 127 780, 4 % unifizierte Anleihe £ 55 971 960, 4¼ % Domanial-Anleihe £ 34 640. Sa. £ 94 349 680, hiervon im Besitz der Regierung bezw. des Reservefonds ― 5 439 220, so dass im Umlauf £ 88 910 460. Hierzu tritt noch die Mukabalahschuld, eine innere Zwangsanleihe, die in 50 Jahres- raten von £ E. 150 000 zu tilgen ist. Das egyptische Pfund von 100 Piastern = M. 20.74 = frs. 25.92; bei Einlösungen in Berlin wird dasselbe zu M. 20.34 gerechnet. Budget für 1900: Einnahme £ E. 10 380 000, Ausgabe £ E. 10 380 000, Überschuss £ E. —– „ „ 10 700 000, „ 10 636 000, 13 „ 64 000 3 „19997 „ 11 060 000, „ 10 850 000, „ 210 000 5 „ * „ 11 000 000, 45 „ 10 975 000, 5 „ 25 000 „ 1904: 3 „ 11 500 000, 35 „ 11 410 000, „ 90 000 1965 „ 12 255 000, % 11 0 „ 500 000 „ 3 „ 13 500 000, 3 „ 13 000 000, 8 „ 500 000 1997 „ „ 15 117 948, „ 14 605 128, „ 512 820 3 19083 5 „ 15 415 384, 5 „ 1.. „ 307 692 0 „1069 3 „ 15 487 179, 3 „ 15 230 769, „ 256 410 3 „ 9 „ 15 743 589, 3 „ 15 538 460, „ 205 129 0 „ 1911 2 „ 15 897 435, 3 „ 15 384 615, 0 „ 512 820 3 „ 3 „ 15 900 000, 3 „ 15 400 000, „ 500 000 „ 1 „ 16 130 000, „ 15 630 000, 5 „ 500 000 Einnahmen Ausgaben Überschuss Abrechnung für 1900: £ E. 11 662 687 £ E. 11 103 944 £ E. 558 743 „ 13% 11159515 „11 399 791 „ 3 „ 02: 12 38655 „ 11 432 522 „ 716 134 .. „ 11 720 100 „ 743 600 3 % „ 12 700 332 „ 1 205 820 3 „ 1905 „ 4813 345 „ 12 124 822 „ 2 688 524 „ „ 13 161 863 „2 175 431 „ ũ „ 14 280 413 „ 2 087 405 % .... „ 14 408 144 „ 1 113 631 „ „190% ....... „ 14 606 771 „1 191 046 = „91% %... „ 14 414 499 „1 551 194 „ 1911. 7233 „ 15 253 389 „1 969 944 1912: 15 „ 15 470 584 „2 045 159 77 70 Durch das Dekret v. 28./11. 1904 wurde die ,Caisse de la Dette Publique“ neu geregelt, ohne dass in ihrer Beziehung zu der ,Commission de la Dette Publique' eine Anderung eintrat. Die „Commission de la Dette Publique“, welche durch das Dekret v. 2./5. 1876 er- richtet worden ist, bleibt auch fernerhin bis zur gänzlichen Tilg. mit dem Zs.- u. Tilg.-Dienst der garantierten, privilegierten u. unifizierten Anleihen beauftragt. Sie ist aus 6 fremden Commissarien (1 Deutscher, 1 Engländer, 1 Franzose, 1 Österreicher, 1 Italiener u. 1 Russe) zus. gesetzt u. hat ihren Sitz in Kairo. Nach dem Dekret v. 28./11. 1909 ist der Bruttoertrag der Grundsteuern (mit Ausnahme der Steuer auf Dattelbäume) in allen Provinzen von Egypten, ausgenommen die Provinz Keneh u. unter Berücksichtigung der Annuitäten der Moukabalah-Anleihe für den Dienst der garantierten, privilegierten u. uniflzierten Anleihen bestimmt. Falls diese Einnahmen für den Schuldendienst nicht ausreichen sollten, wird der R.-F. in obiger Reihenfolge u. in letzter Linie die allgemeinen Einnahmen des Staatsschatzes in Anspruch genommen. Ohne Zustimmung der Mächte darf die Regierung die Steuern nicht derart modifizieren. dass ihr Erträgnis unter £ E. 4 000 000 sinkt.