Kaiserreich Osterreich. 323 ungarischen Gedenkmünzen zu 100 Kronen und zu 5 Kronen in Verkehr gesetzt. Die Goldmünzen zu 8S8 und 4 fl. werden nicht mehr geprägt, sind jedoch in Umlauf und gelten 42 fl. Gold = 100 Kronen oder 100 fl. Gold = 2382 Kronen. Nach dem Gesetze v. 2./8. 1892 und ungar. Gesetzartikel XIX können auf Goldgulden laut. Verpflichtungen auch in Landesgoldmünzen der Kronenwährung geleistet werden, und ist das 20-Kronen- stück mit fl. 8.40, das 10-Kronenstück mit fl. 4.20 Gold zu rechnen. Die Silberguldenstücke 6. W. sind gesetzlich in Umlauf belassen, und wird 1 Silbergulden 6. W. gleich 2 Kronen gerechnet. Infolge kaiserl. Verordnung vom 21./9. 1899 und ungar. Gesetzartikel XXXVI wurde vom 1./1. 1900 ab die Kronenwährung als ausschliessliche Landeswährung in Österreich-Ungarn ein- geführt. Nach der bezügl. kais. Verordn. sind Verbindlichkeiten, welche in klingender Münze zu leisten waren, auch fortan in klingender Münze zu leisten und sind die Einguldenstücke 5. W. als Courantmünzen beibehalten. Ein weiteres Ges. v. 2./8. 1892 ermächtigte den österr. Finanz- minister, Oblig. der durch das Ges. v. 18./3. 1876 geschaffenen 4 % in Gold verzinsl. Staats- Renten-Anleihe in demjenigen Betrage zu emittieren, welcher erforderlich ist, um in effektivem Golde einen Betrag von öfl. Gold 183 456 000 aufzubringen. Auf Grund der durch dieses Gesetz erteilten Ermächtigung hat die österreichische Staatsverwaltung bisher im ganzen Nom.-fl. 150 000 000 4 % Goldrente begeben und hiergegen 143 773 958 fl. 87½ kr. in Gold- gulden, gleich 342 318 949 K 71 h in effektivem Golde beschafft. Dieser Golderwerb bezweckte in erster Linie die Fundierung der auf Österreich entfallenden 70 % Quote der beiden Staats- gebieten gemeinsamen schwebenden Schuld in Staatsnoten. Mit dem Gesetze v. 9./7. 1894 bzw. ungar. Gesetzartikel XXIV wurde die Einziehung eines Teiles der auf gemeinsame Kosten ein- zulösenden Staatsnoten im Gesamtbetrage von öfl. 312 000 000 und zwar durch Einberufung u. Einlösung der am 24./7. 1894, dem Tage der Publikation dieses Gesetzes, in Umlauf befind- lichen Staatsnoten zu öfl. 1, sowie durch Einlösung von Staatsnoten zu 5fl. 5 bzw. öfl. 50 in einem Betrage, welcher unter Zurechnung des Betrages der bis zu diesem Tage aus- gegebenen Staatsnoten zu 5fl. 1 die Summe von 5l. 200 000 000 erreicht, angeordnet. An dem bezeichneten Tage waren Noten zu öfl. 1 im Betrage von fl. 57 883 361 im Um- laufe. Zur Einlösung der Staatsnoten waren fl. 40 000 000 in Einkronenstücken zu ver- wenden, die über diesen Betrag hinaus erforderlichen Zahlungsmittel in Silbergulden oder Noten der Österreich-Ungarischen Bank waren gegen Erlag von 20-Kronenstücken bei der Osterr.-Ungarischen Bank zu beschaffen. Die Einlösung dieser fl. 200 000 000 Staatsnoten wurde zur Gänze durchgeführt. Lt. Kundmach. der Staatsschulden-Kontrollkommission des Reichsrates (siehe Wiener Zeitung v. 6./2. 1900) waren bis dahin als getilgt abgeschrieben: Staatsngten à 6ft. 1, 5 und 50 .. . Il1. 199 328 022 = K 398 656 044 u. die nicht zur Einlösung präsent. Staatsnoten à fl. 1 . „ 671 978 Zus. fl. 200 000 000 = K 400 000 000 Mit Ende Dez. 1900 waren noch in Ausgabe verblieben: Stsnoten à l. 5?5 156 0 „ ⁴é'¹q % %%%‟ .- .. Zus. fl. 112 000 000 = K 224 000 000 Durch kaiserl. Verordn. v. 21./9. 1899 bezw. ungar. Ges.-Art. XXXI ist auch die Einlösung dieses Restbetrages angeordnet worden. Der Ersatz in der Zirkulation, der im Sinne der gesetzl. Anordnung mit fl. 32 000 000 = K 64 000 000 durch 5-Kronenstücke u. mit fl. 80 000 000 = K 160 000 000 durch Banknoten à K 10 zu erfolgen hat, ist, insofern die 5-Kronenstücke in Frage kommen, zur Gänze zur Durchführung gelangt. Zum Zwecke der 5-Kronenstucke- Ausprägung haben beide Finanzminister zus. 32 000 000 1 fl.-Stücke von der ÖOsterr.-Ungar. Bank übernommen und den gesetzl. Gegenwert in 20-Kronenstücken und zwar der k. k. Finanz- minister mit fl. 22 400 000 = K 44 800 000 und der königl. ungar. Finanzminister mit fl. 9 600 000 = K 19 200 000 bei der genannten Bank eingezahlt. Als specielle Deckung für die K 160 000 000 in Banknoten à K 10 haben beide Finanzminister Landesgoldmünzen im gleichen Betrage bei der Osterr.-Ungar. Bank erlegt, u. zwar der k. k. Finanzminister K 112 000 000 u. der königl. ungar. Finanzminister K 48 000 000. Diese spezielle Deckung wurde zufolge Art. VI des Gesetzes vom 8./8. 1911 aufgehoben u. sind nunmehr auch diese Landesgoldmünzen im Betrage von K 160 000 000 ohne irgend welcher Beschränkung in den Barvorrat der Osterr.-Ungar. Bank einzurechnen. Die Ausgabe der Banknoten à K 10 u. damit die Einzieh. der restl. Staatsnoten zu fl. 5 u. 50 wurde am 10./8. 1901 angeordnet. Die allgem. Verpflicht. zur Annahme der Staatsnoten (der Zwangskurs derselben) ist mit 28./2. 1903 erloschen. Nach dem 31./8. 1907 erlosch jedwede auf die Einlös. der Staatsnoten bezügliche Verpflicht. Bis zum 31./8. 1907 waren K 2 506 215 Staatsnoten nicht zur Einlös. präsentiert worden; diese Staatsnoten sind als verfallen abgeschrieben worden. Am 2./9. 1901 wurde die Einzieh. der fl. 10-Banknoten mit dem Datum 1./5. 1880 angeordnet. Die Verpflicht. der Bank, diese Noten anzunehmen u. gegen gültige umzutauschen, ist mit dem 31.8. 1909 erloschen. An die Stelle der Noten zu fl. 10 traten Banknoten à K 20. Am 26./5. 1902 wurde mit der Ausgabe der Banknoten zu K 50 begonnen. Am 6./10. bezw. 13./12. 1902 wurde ferner die Einzieh. der Banknoten zu fl. 100 u. fl. 1000 angeordnet. Die Verpflicht. der Osterr.-Ungar. Bank die einberufenen Noten zu fl. 100 u. fl. 1000 einzulösen u. zu ver- wechseln erlosch mit 31./10. bezw. 31./12. 1910. An die Stelle der Banknoten zu fl. 100 u. fl. 1000 traten Banknoten à K 100 u. K 1000, mit deren Ausgabe am 20./10. 1902 bezw. 2.1. 1903 begonnen wurde. Die Banknoten zu K 10 u. K 20 mit dem Datum 31./3. 1900 u. zu XXI* 7*7 97