Königreich Schweden. der Gebäude und des Taxwertes der Bauplätze, überdies nur auf Häuser, die in der Allgemeinen Städtischen Feuerkassen - Societät oder in anderen inländischen Feuerversicherungsanstalten, die dieselben Garantien wie erstere bieten, versichert sind. Die Gelder zu den Darlehen erhalten die Vereine von der Allgem. Hypoth.-Kasse der Städte Schwedens, wogegen die Vereine nicht allein die von ihnen erworbenen Hypoth. für Rech- nung der Allgem. Hypoth.-Kasse in behördlicher Verwahrung und unter Verschluss der Allgem. Hypoth.-Kasse deponieren müssen, sondern auch nach Vorschrift der Statuten für alle von der Allgem. Hypoth.-Kasse aufgenommenen Anleihen gemeinschaftlich haften. Zur vollständigen Sicherstellung der Allgem. Hypoth.-Kasse ist vorgeschrieben, dass von allen den Vereinen bewilligten Darlehen 5 % des Betrags in Abzug gebracht werden sollen, um einen unantastbaren Grund-F. der Allgem. Hypoth.-Kasse zu bilden, und dass die Ent- schädigungssumme an die Besitzer von Grundstücken, welche durch Feuer beschädigt sind, nicht eher ausgezahlt werden dürfen, als bis die Hypoth.-Gläubiger befriedigt sind. Durch Beschluss vom 17./3. 1911 hat die Stadthypothekenkasse des Königreichs Schweden die sämtl. Aktiven u. Passiven der Allgemeinen Hypothekenkasse der Städte Schwedens über- nommekn; sie ist somit künftighin Schuldnerin der Pfandbriefinhaber u. haftet für sämtl. Verbindlichkeiten der Allgemeinen Hypothekenkasse der Städte Schwedens. Die Stadthypothekenkasse des Königreichs Schweden (Konungariket Sveriges Stadshypotekskassa) in Stockholm ist durch ein Gesetz vom 5./6. 1909 errichtet u. hat den Zweck, zu den im Gesetze nieder- gelegten Bedingungen Gelder zu verleihen. Die Ausleihung darf nur an Hypotheken- vereine der Eigentümer von Immobil. in Städten u. Städten gleichkommenden Orten im Königreich Schweden erfolgen. Das Grundkapital der Hypothekenkasse im Betrage von Kr. 30 000 000 ist vom Staate gegeben, indem die Staatsschuldenverwaltung einen Nominal- betrag von Kr. 30 000 000 in 3½ % schwedischer Staatsrente hinterlegt hat. Dieses Kapital bleibt Eigentum des Staates, der aber darüber erst dann anderweitig verfügen kann, wenn alle Verbindlichkeiten der Hypothekenkasse erfüllt sind. Falls durch entstandene Verluste das Grundkapital auf Kr. 28 000 000 reduziert wird, darf die Hypothekenkasse vor Einwilligung des Königs kein neues Darlehen abschliessen. Um sich die Mittel zur Ausleihung zu ver- schaffen ist die Hypothekenkasse berechtigt, Pfandbriefe auszugeben; doch darf der Betrag derselben in keinem Falle das Zehnfache des Grundkapitals u. der Reserven übersteigen. Die Kasse wird von einem aus 5 Mitgliedern bestehenden Direktions-Komitee verwaltet, von denen 4 durch den König u. einer von der Staatsschuldenverwaltung gewählt werden. Für die Prüfung der Verwaltung u. der Buchführung der Hypothekenkasse werden jährlich Revisoren ernannt u. zwar 2 vom König u. einer von der Staatsschuldenverwaltung. Die Berichte der Direktion u. der Revisoren werden veröffentlicht. Der König überwacht die Geschäftsführung u. entscheidet über die zu erteilende Entlastung, sobald sich die Delegierten der Staatsschuldenverwaltung geäussert haben. Der Jahres-Nettogewinn der Hypotheken- kasse ist einem R.-F. zuzuführen, der in erster Reihe dazu dienen soll, Ausgaben auf Verluste zu decken, zu deren Begleichung die Jahreseinnahmen nicht ausreichen. Im Falle der Liquidation der Hypothekenkasse werden zunächst die sonstigen Aktiva u. alsdann, sofern dies zur Erfüllung der Verbindlichkeiten nötig ist, die vom Staate als Grundkapital hergegebenen Oblig. verwertet. 4 % konvert. Pfandbr. von 1883 der Allg. Hypothekenkasse, anfangs 4½ %, 1893 auf 4 % konvertiert. Kr. 10 000 000 = M. 11 250 000, davon noch in Umlauf Ende 1912: Kr. 7 197 333, in Stücken à M. 300, 450, 900, 3000. Zs.: 1./5., 1./11. Tilg.: Von 1884 ab durch Verl. im April per 1./5. resp. 1./11. innerh. 52 J.; v. 1./1. 1899 ab Verstärk. u. Totalkünd. zulässig. Zahlst.: Berlin: Berl. Handels-Ges., Nationalb. f. Deutschl. Kurs Ende 1893–1912: In Berlin: 100.40, 102.20, 101, 100.70, 100.25, 99.60, 97, 94.75, 97.25, 100.20, 100.60, 100.10, 99.30, 98, 95.25, 96, 95.30, 96, 96.25, 94 %. – In Leipzig: 100.50, 102, 101, –, –, –, –, –, –— –, 99.75, 99.30, 98.50, –, 95.75, –, 96.50, 96, 94 %. 3½ % Pfandbriefe von 1888 der Allg. Hypothekenkasse. Kr. 22 000 000, davon be- geben bisher Kr. 12 561 400; in Umlauf Ende 1912: Kr. 9 745 800, in Stücken à Kr. 400. 1000, 2000, 4000. Zs.: 1./5., 1./11. Tilg.: Vom 1./11. 1889 ab durch Verl. 1./4. per 1./11. innerh. 55 J.; Verstärk. u. Totalkünd. seit 1895 zulässig. Zahlst.: Hamburg: L. Behrens & Söhne. Zahlung der Coup. u. verl. Stücke in Hamburg zum vista Kurse von Stockholm. Aufgel. in Hamburg 4. u. 5./10. 1888 zu 94.50 %. Kurs in Hamburg Ende 1891–1912: 86.50, 85.25, 88.80, 95.90, 95.50, 94, 95, 91, 85.20, 83, 83.25, 88, 88.25, 88.25, 88, 87.60, 82.50, 84.50, 85.90, 86.90, 84.50, 82 %. 4 % Pfandbriefe von 1902 der Allg. Hypothekenkasse. Kr. 8 000 000 = M. 9 000 000, da- von noch in Umlauf Ende 1912: Kr. 7 638 800 in Stücken à Kr. 400, 800, 4000 = M. 450, 900, 4500. Zs.: 15./1., 15./7. Tilg.: Von 1906 ab durch Verl. im Sept. (zuerst 1905) per 15./1. des folg. Jahres oder durch Kündig. bis spät. 1958; vom 1./1. 1912 ab verstärkte Verlos. oder Totalkündig. mit 6monat. Frist zulässig. Zahlst.: Stockholm: Allgem. Hyp.-Kasse; Berlin: Berl. Handels-Ges., Nationalbank f. Deutschland; Hamburg: Hamb. Wechslerbank. Vom obigen Betrage wurden im Nov. 1902 in Berlin und Hamburg Kr. 6 000 000 = M. 6 750 000 zum Handel und zur Notiz zugelassen, hiervon wurden bis zum Betrage von Kr. 4 659 000 die neuen 4 % Pfandbr. zum Umtausch gegen die 4½ % Pfandbr. v. 1882 angeboten, 2./12. 1902 fand auch eine Subskription gegen bar zu 99.75 % statt. Eingef. in Berlin 9./12. 1902 zu 100.30 %. Der Restbetrag von Kr. 2 000 000 = M. 2 250 000 wurde aufgelegt in Berlin, 20./8. 1903 zu 100.25 %. Kurs in Berlin Ende 1902–1912: 100.25, 100.40, 100.50, 100, 99, 95.25,