Osterreich-Ungarische Eisenbahnen. ohne jeden Abzug in Noten. Beim Handel an der Berliner u. Leipziger Börse früher fl. 1 = M. 2, seit 1./7. 1893 aber fl. 1 = M. 1.70. Der Div.-Schein ist auch nach Jahresschluss bis zur Div.- Zahlung mitzuliefern. Seit 29./1. 1894 gilt die Kursnotiz nur für Aktien à fl. 500. Coup.- Verj: . n. R. Verwaltungsrat: Vors. Carl Wolfrum, stellv. Vors. Max Feilchenfeld, Geh. Komm.-Rat Julius Favreau, Paul Kupelwieser, Theodor Freih. von Liebieg, Dr. Ernst Marbach, Oskar Ostermann, Hermann Schmidt, Paul Siegfried, Dr. Josef Tragy. Direktion: Gen.-Dir. Ing. Bruno Ritter von Enderes, admin. Dir. u. Gen.-Dir.-Stellv. k. k. Reg.-Rat Dr. Karl Stradal. Brasso (Kronstadt)-Häromszéker Local-Eisenbahn Actien-Gesellschaft, Budapest. Gegründet: Am 1. Mai 1890. Koncession: Ab 18. April 1890 auf 90 Jahre. Zweck: Bau und Betrieb einer von Brassé (Kronstadt) einerseits bis Zernest, andererseits über Sepsi-Szent-György bis Kézdiväsärhely zu führenden Lokaleisenbahn, sowie einer von Brassé (Kronstadt) abzweigend bis Hosszuüfalu führenden und als Dampf-Tramway zu betreibenden Flügelbahn. Für eine Verlängerung der Linie einerseits bis Zajzon an-dererseits auf den Angerplatz der Stadt Brassé sind die Pläne seitens der Ges. angefertigt worden. Jedoch kann die Verwirklichung dieses Projektes ohne entsprechende Unterstütz. der Interessenten nicht in Aussicht gestellt werden. Die Einführung des elektrischen Betriebes auf der Trambahnstrecke ist beabsichtigt; es haben bereits mit der Stadtgemeinde über Strombezug u. Grundabtretungen Verhandlungen stattgefunden, doch steht noch die Genehmigung der Regierung aus. Die Durchführung der Elektrifizierung wird haupt- sächlich dadurch verhindert, dass die Stadt Brassé infolge der allgemeinen herrschenden ungünstigen finanziellen Verhältnisse die Stromerzeugungs-Centralanlage bisher nicht ausbauen konnte. Die Betriebsführung der Hauptlinien ist auf Grund eines am 2. Juni 1891 abgeschlossenen Normalvertrages den Kgl. Ung. Staatsbahnen übertragen, während die Hosszufaluer Flügelbahn in eigenem Betriebe der Ges. steht. Die Verlängerung der Linie Kézdiväsärhely nach Bereczk, 22 km lang, wurde im Juli 1907 dem Verkehr über- geben. Die G.-V. v. 12./5. 1909 erteilte der Direktion die Bevollmächtigung, mit der Fogaras-Brasséer Lokalbahn einen Vertrag bezügl. gemeinschaftl. Benutzung der Station Brassé-Bertalan u. der Linie Brassé-Bertalan-Brasso abschliessen zu können. Steuerfreiheit: Die Ges. geniesst volle Befreiung von der Steuer, welche die zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Ges. zu entrichten haben, bezw. die Befreiung von der Erwerbs- und Einkommensteuer, sowie von der Couponsteuer für alle Titres und end- lich Befreiung von dem Couponstempel bis 18. April 1920. Diese Steuerfreiheit hört am 18. April 1900 dann auf, wenn der Reinertrag des Unternehmens auch nach Auf- nahme der Steuerbeträge in die Betriebsrechnung höher als 6 % des bewilligten Bau- kapitals sein sollte. Die Ges. verpflichtet sich, alle ihr als solcher auferlegten, gegen- wärtigen und zukünftigen Steuern auch in Zukunft, nach Aufhören der Steuerfreiheit zu Lasten der Betriebsrechnung selbst zu tragen. Die Befreiung von der Transport- steuer, welche letztere durch Erhöhung der Tarife vom Publikum einbehoben wird, gilt für 10 Jahre vom Tage der Koncessionierung, ist aber mit 18./4. 1900 abgelaufen. Rückkaufsrecht des Staates: 1) Der Staat ist berechtigt, das Eigentums- und Besitzrecht der Bahn in dem Fall einzulösen, wenn eine Hauptlinie gebaut wird, welche in der- selben Richtung zu führen ist, wie die koncessionierte Vicinalbahn. Als Einlösungs- preis gilt in den ersten 10 Jahren vom Datum der Koncessionsurkunde jener Betrag, welcher dem in der Koncessionsurkunde festgestellten Baukapital entspricht; nach 10 Jahren wird bei Ermittelung des Einlösungspreises das Reinerträgnis der letzten 7 Jahre derart als Basis genommen, dass nach Ausscheidung der ungünstigsten 2 Jahre der Einnahmendurchschnitt der verbleibenden 5 Jahre mit 5 % kapitalisiert, den Ein- lösungspreis bilden wird, welcher aber für den Fall, als der Stand und die Einrichtung der Bahn sich im betriebsfähigen Zustande befinden, nicht geringer sein kann, als das in der Koncessionsurkunde festgesetzte Baukapital. Das Baukapital ist nach der Koncessionsurkunde für die Hauptlinie Brassé (Kronstadt)-Zernest, Brasso Kézdiväsärhely mit fl. 2 800 000, für die Flügelbahn Brassé (Kronstadt)-Hosszufalu mit fl. 400 000 fest- gesetzt. 2) Das sofortige Einlösungsrecht seitens des Staates tritt auch dann in Kraft, wenn die Vicinalbahn nachträglich einen solchen Anschluss erhält, welcher derselben den Charakter einer Verbindungs- oder Durchzugsroute verleiht. Hinsichtlich jener Bahnen, welche als Vicinalbahnen koncessioniert werden, obgleich die Linie derselben bereits zur Zeit der Koncessionierung mit einer Verbindungs-, Transit- oder Haupt- verkehrsroute zusammenfiel, tritt das sofortige Einlösungsrecht des Staates in Kraft sobald die Gesetzgebung die betreffende Vicinalbahn als Hauptlinie deklariert. 3) Nach Ablauf von 30, vom Datum der Koncessionsurkunde gerechneten Jahren kann das Ein- lösungsrecht des Staates bedingungslos effektuiert werden. Der Einlösungspreis wird in diesem Falle nicht als Kapital, sondern auf Grund des Durchschnitts-Erträgnisses der letzten sieben bezw. fünf Jahre für die restliche Koncessionsdauer als Rente zu zahlen sein, welche Rente jedoch, insofern die Koncessionsurkunde keine andere Zinsen-