Ausländische Eisenbahnen. Verstaatlichung: Laut Gesetz vom 27./3. 1909 ging die Bahn bereits v. 1./1. 1908 ab in das Eigentum des Staates über. Den Kaufpreis für die österr. Linien zahlte die Regierung dadurch, dass sie die 3 % Oblig. I.–X. Em., die 3 % Oblig. des Ergänzungsnetzes, die 4 % Anleihen von 1883 u. 1900 zur Selbstzahlung übernahm; dagegen verblieben zu Lasten der Ges. die 5 % Oblig. von 1873/74, die 5 % Brünn-Rossitzer Oblig. u. die 3 % Oblig. von 1895. Die Einnahmen der Ges. setzen sich jetat zus. aus der ungarischen Annuität u. den Erträgnissen der Berg- u. Hüttenwerke, der Fabriken u. der Domänen der Ges.; die Div. der künftigen Jahre werden daher durch die schwankenden Ertragsziffern der industr. Unternehm. bestimmt werden. Im Übereinkommen erhält die Ges. die Bewillig., auf Grund der ungarischen Annuität Oblig. auszugeben. Aus dem Erlöse dieser Oblig. wird auf jede Aktie eine Rückzahl. von frs. 300 in bar erfolgen. Der Rest von frs. 200 pro Aktie wird sodann ausschliesslich den industriellen Besitz der Ges. repräsentieren. Besitztum: Die Ges. besitzt eine Masch.-Fabrik in Wien, ferner Kohlenwerke in Brandeisl- Kladno (Böhmen) sowie Domänen, Berg- u. Hüttenwerke mit Werksbahnen in Ungarn. Kapital: frs. 275 000 000 = K 261 870 967.74, dav. noch in Umlauf Ende 1912: frs. 251 660 500 = K 239 645 740.64 in Aktien à frs. 500. Tilg. der Aktien durch Verlos. im Dez. per 1. Jan. bis 1965. Die Besitzer der verlosten Aktien erhalten Genussscheine, welche die Div. über 5 % gleich den noch nicht getilgten Aktien weiter beziehen. Obligationen: Datum Pfandrechtl. Datum und Zahl Nummer Zinsfuss Emission der Oblig. Rangordnung der Intabulation der Oblig. 3 % L. 1. Juni 1855 1 1 bis 300 000 II. 1. Jan. 1857 2 300 001 „ 363 636 8 III. 1. Dez. 1857 3 363 637 „ 463 636 IV. 22. Mai 1858 4 463 637 „ 3 596 V. 12. März 1859 5 663 637 6 vI. 25. Aug. 1859 6 3. Ag 9187 603 6387 „ 678 636 5 WII. 4. Juli 1863 7 678 637 „ 753 636 Erg.-Netz 20. Febr. 1867 8 1 „ 150 000 5 1. Juli 1868 9 150 001 „ 300 000 „ VIII. 1. Okt. 1869 10 753 637 „ 803 083 5 Erg.-Netz 1. Juli 1870 11 300 001 „ 365 000 5 % I. 31. Mai 1873 12 „„ 1 „ 75000 3 % Erg.-Netz 1. Sept. 1873 13 „ 199 00 „ IX. 29. Nov. 1874 803 084 „ 9 5 5 % II. 23. Dez. 1874 14 Z. 95 591 75 001 „ 155 000 4 % — 31 ln. 1883 15 23. Jan. 1883 1, 225 000 1. Juli 1885 16 22. Juni 1885 950 487 „ 1 138 938 Z. 44 897 Was die Fundierung der einzelnen Oblig. anbelangt, so enthalten die 3 % Oblig- I. und II. Em. die Bestimmung, dass ihnen alle Reinerträge der gesellschaftlichen Bahnen und ausserdem die von der österr. Regierung gewährleistete Annuität von frs. 10 400 000 gewidmet sind. Die 3 % Oblig. III.–VII. Em. enthalten die gleiche Bestimmung, nur dass die Annuität mit frs. 10 202 400 beziffert wird. In den 3 % Oblig. VIII. Em. ist die Zusicherung die gleiche, jedoch unter Angabe der Annuität mit frs. 13 000 000. In den 3 % Oblig. IX. Em. lautet die Zusicherung, dass neben den Reinerträgen der Bahn die „von der österr. u. ungar. Regierung gewährleistete Annuität von frs. 15 500 000 = öfl. 6 200 000 in Silber gewidmet ist. Bei den 3 % Oblig. X. Em. figuriert die Annuität nicht mehr mit dem Betrage von frs. 15 000 000, sondern nur noch mit der Angabe von „öfl. 6 200 000 in Silberé, daneben noch ,die durch den Ungar. Gesetzartikel X von 1885 bestimmte Erhöhung von öfl. 1 248 000 in Silber“. Die Oblig. des Ergänzungsnetzes enthalten die Bestimmung, dass „zur Einlösung und Zins- zahlung der Anleihen des Ergänzungsnetzes besonders gewidmet sind: 1) die Rein- erträgnisse dieses Netzes; 2) die Garantie der österr. Regierung für die Gesamtverzinsung und Tilg. dieser Anleihen“. In den 4 % Oblig. ist Staatsgarantie nicht besonders er- wähnt. Die 5 % Oblig. I. Em. enthalten die Bestimmung, dass für dieselben „nach vorausgegangener Berichtigung der Verbindlichkeiten aus den bereits bestehenden früheren Anleihen die Reinerträgnisse aller Linien bestimmt sind“. In den 5 % Oblig. II. Em. befindet sich nur der Hinweis darauf, dass die in Österreich gelegenen Linien laut Gesetz vom 19. Mai 1874 nach der Reihenfolge ihrer Em. als Hypothek dienen. — Was ferner die Rangordnung im Grundbuche betrifft, so versteht sich von selbst, dass dieselbe im allgemeinen sich nach dem Zeitpunkte der Eintragungen zu richten hat, die früher eingetragenen somit ein grundbücherliches Vorrecht vor jeder später ein- getragenen besitzen; ein Zweifel entsteht aber trotzdem und zwar deshalb, weil ein grosser Teil der in Rede stehenden Anleihen schon vor Kreierung des Grundbuchs, also vor dem Jahre 1874, emittiert worden ist. In Bezug hierauf bestimmt § 48 des Gesetzes vom 19. Mai 1874 das Folgende: „Die Rangordnung mehrerer, auf Grund dieser Be- stimmung erworbener Pfandrechte richtet sich nach dem Zeitpunkte der erteilten Zu- sicherung, sofern nicht zur Zeit des Entstehens der Schuld ein anderes Verhältnis der