Osterreich-Un garische Eisenbahnen. 567 einkommens wird bestimmt, dass die Südbahn die angeführten Tilgungsrücklässe eines jeden einzelnen Jahres mit Zustimmung des Kurators vollständig, also auch soweit sie den Jahres- betrag von K 6 000 000 übersteigen, zur Bestreitung des Investitionserfordernisses des be- züglichen Jahres verwenden kann, wogegen ihr für die Jahre 1915 bis 1917 für Investitions- zwecke nur die aus dem Übereinkommen von 1903 ersichtlichen Amortisationsrücklässe und zwar frs. 5 129 500, 2 687 000, 268 000 zur Verfügung stehen werden. Aber es ist wohlver- standen, dass die Ges. die ersten verfügbaren Mittel dazu verwenden wird, hieraus die Investitionsbeträge dieser letzteren 3 Jahre auf die vorgesehene Ziffer von jährl. K 6 000 000 zu bringen. Artikel VII. Die Bestimmungen des Übereinkommens von 1903, insoweit sie durch die vorstehenden Abmachungen nicht ausdrücklich abgeändert worden sind, insbes. die Bestimmungen über die Bildung der besonderen Res., über die Höhe der Summen, die derselben zuzuführen sind, über die Amortisation der Aktien sowie die Ausschüttung von Dividenden an die Aktionäre bleiben vollständig aufrecht. Die Artikel XII u. XIII des Übereinkommens von 1903 finden auf das gegenwärtige Übereinkommen in gleicher Weise Anwendung, als ob sie einen integrierenden Bestandteil desselben bilden würden. Zur Anlehensaufnahme für die im Artikel I Abs. 4, Art. III Abs. 3 u. 4 u. Art. V des gegen- wärtigen Übereinkommens bezeichneten Zwecke ist die Zustimmung des Kurators erforderlich. Artikel VIII. Das gegenwärtige Übereinkommen tritt auf Verlangen der Südbahn-Ges., soweit es nicht bereits ausgeführt ist, unter den folgenden Bedingungen für die Zukunft ausser Kraft, so zwar. dass in Bezug auf das Rechtsverhältnis zwischen der Ges. und den Besitzern der 3 % Oblig. die Bestimmungen des Übereinkommens von 1903 wieder voll zu gelten haben: a) dass die Südbahn aus künftigen Ertragsüberschüssen, soweit sie nicht zur Deckung von Gebahrungsabgängen der vorausgegangenen Jahre herangezogen werden müssen, sowohl die aufgeschobenen Verlos. der Jahre 1908 u. 1909 nachgeholt als auch die der Res. entnommenen Beträge an diese rückgestellt haben wird; b) dass die Ges. überdies aus einem Anlehen die den Jahresbetrag von K 6 000 000 übersteigenden, für Investitionen verwendeten Amortisationsrücklässe der Jahre 1907, 1908 u. 1909 beschafft u. ihrer ursprüngl. Bestimmung zur Zahlung des Kaufschillings an den Staat zugeführt haben wird. Die G.-V. vom 29./5. 1909 nahm das neue Übereinkommen mit den Prior.-Besitzern an. Die hiergegen von 2 Seiten eingebrachten Rekurse wurden vom Oberlandesgericht Wien bezw. vom Obersten Gerichtshofe zurückgewiesen, und das neue Ubereinkommen durch Beschluss des Handels- gerichts Wien vom 12./11. 1909 genehmigt. Trotz der wiederholten Zugeständnisse seitens der Obligationäre wurde die Lage der Ges. nicht gebessert; das Geschäftsjahr 1909 ergab wiederum ein erhebliches De- fizit (K 7 235 743). Infolgedessen richtete die Ges. im Januar 1910 an die Regierung eine Eingabe, in welcher sie die Befürchtung aussprach, dass sie ihre Kassen schliessen müsste, wenn ihr nicht im Jahre 1910 K 8 000 000 zur Bestreitung der allernot- wendigsten Bedürfnisse zur Verfügung gestellt würden. Zugleich machte sie folgende Sanierungsvorschläge: vollständige Einstellung der Tilgungen der 3 % Oblig. bis Ende 1917, dauernde Beibehaltung des 7 % igen Zuschlages zu den Tarifen, keine Anderung der Ver- kehrsteilung infolge Verstaatlichung der böhmischen Bahnen, Staatsgarantie für eine An- leihe von K 95 000 000, Herabsetzung des Zinsfusses der Kaufschillingsschuld u. Schadlos- haltung der Ges. für die Investitionen bei der Verstaatlichung. Die Regierung erklärte, falls die Prioritäten-Besitzer einem Tilg.-Verzichte bis Ende 1917 beistimmen würden, würde für die gleiche Zeit die Tariferhöhung u. Stundung des Kaufschillings zugestanden werden; die Prioritäten-Besitzer lehnten es ab, die Sanierungsvorschläge überhaupt zum Gegenstand einer weiteren Diskussion zu machen, falls nicht auch die Besitzer der 4 % u. 5 % Prioritäten zur Sanierungsaktion herangezogen würden. Infolgedessen beschloss der Verw.-R. der Ges. in seiner Sitzung vom 12./5. 1910, die erforderlichen Schritte einzuleiten, um auch die Be- sitzer der 4 % u. 5 % Prior. zu einer entgegenkommenden Haltung zu veranlassen u. dem- gemäss eine Eingabe an das Handelsgericht in Wien wegen Bestellung von Kuratoren für die 4 % u. 5 % Oblig. zu richten. Das Wiener Handelsgericht bestätigte zum Kurator für die 4 % Oblig. Dr. Hans Ritter von Mauthner u. für die 5 % Oblig. Dr. Alfred Ritter von Ernst. Durch Erlasse vom 25. u. 26./11. 1910 machte das Wiener Handelsgericht bekannt, dass die Ges. ermächtigt ist, die planmässig am 1./12. 1910 vorzunehmende Verlos. der 3 % Oblig. u. der 4 % Oblig. Serie E u. W bis 1./12. 1911 aufzuschieben, sodann durch Erlass vom 17./11. 1911, dass es der Ges. gestattet ist, die in Gemässheit des Übereinkommens vom 29./11. 1910 auf den 1./12. 1911 aufgeschobene Verlosung u. die planmässig am 1./12. 1911 vorzunehmende Verlosung bis 1./12. 1912 aufzuschieben. Ferner durch Erlass vom 30./11. 1912, dass die auf den 1./12. 1912 aufgeschob. sowie die planmässig vorzunehmenden Verlos. bis 1./12. 1913 aufzuschieben sind. Reserve zur Sicherung des Dienstes der 3 % Oblig. Soweit die aus der Einschränkung der Amort. sich ergebenden Beträge für die unter 3) a—d des Übereinkommens von 1903 be- zeichneten Zwecke nicht verbraucht werden, fliessen dieselben der oben bezeichneten Res. zu. Ferner werden, wie bereits erwähnt, die Refundier. von K 11 333 179.36 dieser Res. überwiesen. Diese Res., welche in guten zinstragenden Wertp. angelegt wird, wird abgesondert von dem sonstigen Gesellschaftsvermögen verwaltet und vom Kurator Dr. Siegfried Gross überwacht. Aus der Reserve sind, wenn in einem Geschäftsjahre die zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht genügen sollten, um die oben unter a) u. b) festgestellten Verwendungszwecke zu decken, die zur Ergänzung dieses Bedarfes erforderlichen Beträge vorzuschiessen. Falls nach dem