Türkische Eisenbahnen. 609 Vereinsbank; London: Deutsche Bank (Berlin) London Agency; Wien: Wiener Bankverein, Zürich: Schweizerische Kreditanstalt. Zahlung der Div. in Berlin u. Frankfurt a. M. in Mark, der ausgel. Aktien mit M. 408. Verj. der Zins- u. Div.-Scheine in 5 J., der verl. Aktien in 15 J. vom Tage der Fälligkeit ab. Compagnie d'Exploitation des Chemin de fer Orientaux, Société anonyme Ottomane. (Betriebs-Ges. der Orientalischen Eisenbahnen, Ottomanische Aktien- Ges.) in Konstantinopel. Gegründet: 23./12. 1879 als österreichische Aktiengesellschaft; laut Statut vom 13./7. 1910 n. St. in eine Ottomanische Aktiengesellschaft mit dem Sitze in Konstantinopel um- gewandelt. Dauer bis 1./7. 1975. Die Betriebsgesellschaft der Orient. Eisenbahnen ist aus der Compagnie générale pour Pexploitation des Chemins de Fer de la Turquie d'Europe hervorgegangen, welche am 11./1. 1870 als franz. A.-G. zu dem Zweck gegründet war, die Eisenbahnen der europ. Türkei, sowie die Anschlusslinien nach Massgabe der dem Baron Moriz von Hirsch durch Firman des Sultans vom Okt. 1869 erteilten Betriebskonzession zu betreiben. Zweck: a) Die Ausübung der Rechte u. die Erfüllung der Verpflichtungen der Betriebs- gesellschaft der Orientalischen Eisenbahnen, früher österreich. Aktiengesellschaft. b) Der Bau u. Betrieb aller in der Türkei u. in anderen Ländern bestehenden oder herzustellenden Eisenbahnen, für welche die Ges. die Bau- u. Betriebskonzession bereits besitzt oder künftig noch erwerben sollte; c) die Errichtung u der Betrieb von Transportunternehmungen, Häfen, Kanälen u. Fabriken, der Betrieb von Forsten, Bergwerken oder sonst. Industrien und die diesfällige Erwerbung aller Eigentums- u. anderen Rechte. Zurzeit betreibt die Ges. folgende Linien: 1) Von Konstantinopel über Adrianopel u. Mustapha-Pascha bis zur türk.-bulgar. Grenze mit Abzweigung von Adrianopel nach dem Hafenplatze Dedeagatsch am Aegäischen Meer: 506.170 km. 2) Von Salonik am Aegäischen Meer nach Uesküb u. von hier nach Mitrowitza in Albanien: 362.890 Kkm. 3) Von Uesküb (Knotenpunkt der Linie 2) nach Zibeftschée (Anschluss an die Serbische Staatsbahn): 85.109 km. Diese 3 Linien sind Eigentum der Türkei. 4) Von Salonik nach Monastir: 219 km. Die Verwaltung der Linie 4 erfolgt vollständig getrennt von derjenigen der anderen Linien derart, dass die Betriebseinnahmen u. Ausgaben dieser Linie in den Rechnungen der Betriebs- gesellschaft der Oriental. Eisenbahnen nicht mitenthalten sind, letztere vielmehr nur die Betriebsergebnisse der Linien 1–3 darstellen. Die Linie 4 gehört der Société du Chemin de Fer Ottoman Salonique-Monastir in Konstantinopel. Das A.-K. dieser Ges. besteht aus frs. 10 000 000 Vorz.-Aktien u. frs. 10 000 000 St. Aktien u. zwar aus je 20 000 Aktien zu frs. 500 mit 50 % Einzahlung. Im April 1913 erwarb die Betriebsgesellschaft von der Bank für Orientalische Bahnen in Zürich die bisher im Besitz derselben gewesenen 19 250 Vorz.- Aktien u. 19 250 St.-Aktien der Société du Chemin de Fer Ottoman Salonique-Monastir zum Preise von frs. 250 per Stück. 5) Die neue Linie Babaeski-Kirkkilisse 45.620 km, welche am 20./7. 1912 dem Betrieb übergeben wurde. Infolge der von den verbündeten Balkanstaaten am 1./10. 1912 u. von der Türkei am 2./10. 1912 angeordneten Mobilisierung musste der regelmässige Reisenden- u. Güterverkehr fast gänzlich eingestellt werden. Die serbisch-bulgarischen Armeen haben sich des grössten Teiles der Linien bemächtigt, um sie selbst zu betreiben, u. der Ges. wurde auf diese Weise nach u. nach der Betrieb fast des ganzen Netzes entzogen. Ende 1912 beschränkte sich dieser Betrieb auf das diesseits Hademköi gelegene, ca. 50 km lange Stück der Linie Konstantinopel- Adrianopel u. auf das ca. 60 km lange Stück zwischen Salonik u. Gumendsche, dessen Betrieb unter der Oberaufsicht der griechischen Militärbehörde nach Wiederherstellung einer über den Vardar führenden Brücke aufgenommen wurde. Die Verwalt. der Betriebsgesellschaft ist überzeugt, dass die Schritte, welche sie behufs Rückgabe der Linien u. ihrer Einricht. sowie behufs Erlangung der verschied. Entschädigungen, die der Ges. zustehen, unternommen hat, von Erfolg sein werden. Rechtsverhältnis zwischen der türkischen Reg. u. der Betriebsgesellschaft der Orient. Eisenbahnen: Die Konzessionsdauer für die Linie 1–3 ist durch eine Erklärung der türkischen Regierung vom 1./13. März 1894 bis auf den 1./1. 1958 (n. St.) festgelegt worden. Nach Ab- lauf der Konzession tritt die türkische Reg. ohne weiteres in alle Rechte der Ges. ein. Das Rollmaterial u. sonstige Mobiliar hat die Reg. gegen Erstattung des von Sachverständigen festzustellenden Wertes zu übernehmen; Vorräte jedoch nur, soweit sie für einen 6 monat. Betrieb erforderlich sind. Von den Betriebseinnahmen nimmt die Ges. frs. 7000 pro km u. Jahr vorweg. Von dem Überschuss bis zu frs. 3333.33 pro km u. Jahr behält sie weitere 55 %, während die restl. 45 % an die türk. Reg. abzuführen sind. Indessen hat die Ges., gleichviel wie hoch die Bruttoeinnahme ist, der türk. Reg. aus den ihr gehörigen 45 % eine Mindest- einnahme von frs. 1500 pro km u. Jahr garantiert. Die auf die Linien 1 u. 2 sowie auf die jetzt abgetretene Linie bis Bellova entfallende Mindestabgabe ist durch Vertrag vom 1./13. März 1894 für den Dienst der 4 % Ottomanischen Anleihe von 1894 verpfändet u. wird von der Ges. direkt an die jenen Dienst leitende Banque de Paris et des Pays-Bas in Paris gezahlt. Laut Vertrag vom 15./6. 1909 erfolgt vom 5./6. 1909 die Teilung der Einnahmen von den noch Staatspapiere etc. 1913/1914. I. XXXNIX