610 Ausländische Eisenbahnen. verbleibenden Linien 1–3 in der Weise, dass von dem Überschuss der Einnahmen über frs. 10 333.33 pro km 70 % der Ges. u. 30 % der türkischen Reg. zufallen. Der Betrag von frs. 1500 pro km gleich frs. 464 421, der jährlich an die Banque de Paris et des Pays-Bas für die von der bulgar. Reg. an sich genommenen 309 km Bahnlänge zu zahlen ist, bleibt zu Lasten der türk. Regierung. Wenn infolge höherer Gewalt der Betrieb eines Teiles der Linien während mehr als 5 aufeinander folg. Tage unterbrochen ist, wird für den betr. Strecken- abschnitt u. für die ganze Zeit der Betriebsstörung die Zahlung der Mindestabgabe aufge- hoben. Falls dadurch der Anteil der Reg. an den Einnahmen unter frs. 1500 pro km u. Jahr sinken sollte, hat zwar trotzdem die Ges. die garant. frs. 1500 pro km des Gesamtnetzes zu zahlen, aber mit dem Rechte, wegen der Differenz sich aus dem der Reg. in den folgenden Jahren zustehenden Anteil an den Einnahme-Überschüssen bezahlt zu machen. Sobald Die Einnahmen frs. 50 000 pro km u. Jahr überschreiten, ist die türk. Reg. berechtigt, den Bau eines zweiten Gleises zu verlangen. Die Kosten dieses zweiten Gleises sind ebenso wie alle sonstigen Erweiterungsbauten zu von der Reg. u. zu ½ von der Ges. zu tragen. Durch Vertrag v. 20./7. 1910 gelangt die Legung eines zweiten Gleises auf der 17.6 km langen Strecke innerhalb Konstantinopel u. bis nach San Stefano zur Ausführung. Es wurde vereinbart, dass die Ges. die für die Legung eines zweiten Gleises notwendigen Arbeiten als Erweiterungsbauten, deren Kosten zu von der Regier. zu tragen sind. aus- führen wird. Die Ges. schiesst der Regier. die aus diesem Anlasse seitens derselben zu zahlenden Beträge in der Höhe von £ T. 78 908.18.52 vor, welche in 10 gleich hohen Annui- täten, deren erste am 1./1. 1912 fällig ist, abzustatten sind. Diese Annuitäten, welche die 4 % Zs. u. die Amortisationsquote enthalten, werden dem Überschuss entnommen, welcher von dem Einnahmeanteil der Regier. nach Leistung der verschiedenen, vermöge früherer Übereinkommen normierten Zuweisungen verbleibt. Die Herstellung des zweiten Geleises zwischen Konstantinopel u. San Stefano konnte infolge der Verzögerung in der Übergabe der Terrains durch die türk. Regierung sowie infolge der Mobilisierung, welche der Ges. die notwendigen Arbeitskräfte entzog u. sie zwang, die Arbeiten am 18./10. 1912 vollständig einzustellen, noch nicht fertiggestellt werden. Ausserdem wurde am 20./7. 1910 ein Vertrag zwischen der türk. Reg. u. der Ges. abgeschlossen, in welchem der Staat der Ges. die Konzession für den Bau u. den Betrieb einer normalspurigen Eisenbahn von der Station Babaeski der Linie Konstantinopel-Adrianopel bis Kirkkilisse in der Länge von ca. 46 km erteilt. Die Dauer der Konzession ist bis einschliessl. den 31./12. 1957, d. i. bis zu dem Tage festgesetzt, an welchem die Verträge über den Betrieb des gegenwärtig von der Ges. betriebenen Netzes ablaufen. Die Nettoeinnahmen der Linie verbleiben nach einer im Ver- trage festgesetzten Aufteilung bis zum Betrage von fres. 5420 per km der Ges. Ist die jährl. Nettoeinnahme niedriger als dieser Betrag, so wird das Fehlende vom Staate aus den Überschüssen gedeckt, welche der Reg. von den gegenwärtig betriebenen Linien nach Leistung der verschiedenen, auf Grund der bestehenden Verträge zu effektuierenden Zu- weisungen verbleiben. Die neue Linie Babaeski –Kirkkilisse 46.5 km wurde am 20./7. 1912 dem Betrieb übergeben. Im Falle eines Krieges oder politischer Unruhen, welche den Betrieb ganz oder teilweise unterbrechen oder Beschädigungen der Eisenbahnanlagen herbeiführen, hat die Reg. den der Ges. daraus erwachsenen direkten u. wirklichen Schaden nach den Grundsätzen zu regeln, welche unter gleichen Umständen in den anderen europ. Gross- staaten befolgt werden. Grund u. Boden sowie Einkünfte der Ges. sind für die ganze Konzessionsdauer von jeder Abgabe befreit; auch sind sämtliche Akte, die mit der Kon- vention zus. hängen, von jeglichem türk. Stempel befreit. An Überwachungkosten hat die Ges. Piaster 270 = frs. 60 pro km u. Jahr zu zahlen. Durch einen am 30. Juli/12. Aug. 1912 abgeschlossenen Vertrag hat die türk. Regierung der Ges. die Konz. für den Bau u. Betrieb einer in der Nähe von Usküb ausgehenden, über Kalkandelen führenden u. in Gostivar endigenden, ca. 63 km langen Linie übertragen. Die Bedingungen dieser Konz. sind den- jenigen gleich, welche für die Linie Babaeski–Kirkkilisse Geltung haben mit der Abweich., dass der von der Ges. von den Reinęinnahmen in Abzug zu bringende, hier wie dort im Falle der Unzulänglichkeit durch den Überschuss des Einnahmenanteiles der Regierung vom übrigen Netze garantierte Betrag frs. 7806 per km anstatt frs. 5420 beträgt. Mit der Durch- führung des Vertrages wurde bereits begonnen; es waren die Vorstudien gemacht, ein Teil des Materials angeschafft u. die Arbeiten begonnen, als der Krieg ausbrach, u. die Arbeiten infolgedessen am 23./10. 1912 eingestellt werden mussten. Aktienkapital: £ T. 2 200 000 = frs. 50 000 000 in 100 000 voll eingezahlten Aktien à ― T. 22 = frs. 500. Bei der Errichtung der Ges. wurden 50 %, per 31./3. 1886 weitere 30 % u. per 31./12. 1904 die restlichen 20 % eingezahlt. Geschäftsjahr: Kalenderj. n. St. Ordentl. Gen.-Vers. in den ersten 7 Monaten des Jahres. Stimmrecht: Je 10 Aktien = 1 St., Maximal-Anzahl 200 St., die Aktien müssen wenigstens 10 Tage vor der G.-V. hinterlegt sein. Abwesende Aktionäre können sich mittelst Vollmacht vertreten lassen. Zur Beschlussfähigkeit der G.-V. muss mind. der 4. Teil des A.-K. vertreten sein. Gewinn-Verteilung: 5 % des Gewinnes für den R.-F. bis derselbe 10 % des A.-K. erreicht hat, von dem Überschuss Auszahlung einer ersten Div. von 5 % von dem auf die Anteile eingez. Betrage; von dem etwaigen Reste 10 % an den Verwalt.-Rat als Tant., 90 % an die Aktionäre als Super-Div., es sei denn, dass ein Teil hiervon von der G.-V. zur Anlage von ausserord. Reserven oder Wohltätigkeits-F. verwendet wird. Diese 90 % können auch ganz oder teilweise – auf Beschluss der G.-V. zur Amortisierung von Aktien verwendet werden.