618 Kolonial-Gesellschaften. betrieb kann im Wege eines schriftl. Vertrages, welcher der Genehmigung des Reichskanzlers bedarf, verpachtet werden. Post u. Telegraph: Die Briefpost u. die Postpäckereien sind kostenfrei mit allen fahr- planmässigen Zügen zu befördern; beim Bau der Stationsgebäude ist auf das Bedürfnis an Räumen für den Post- u. Telegraphendienst Rücksicht zu nehmen. Ausschlussrechte: Während der Dauer der Konzession darf einem anderen Unter- nehmer die Anlage einer Eisenbahnstrecke, welche neben den verliehenen Bahnlinien in gleicher Richtung auf dieselben Orte oder unter Berührung mehrerer Hauptpunkte derselben laufen würde, nicht konzessioniert werden. Vorkonzessionen zum Weiterbau oder zum Bau von Anschlussbahnen dürfen nur nach Anhörung der Ges. bewilligt werden u. bedürfen der Genehmigung durch den Reichskanzler. Die Ges. hat ferner das Vorz.-Recht auf die Kon- zession für den Bau einer Hafen-Anlage am Ausgangspunkte der Bahn. Grundeigentumsbeschaffung: Alle Eigentums- oder sonst. dinglichen Rechte, welche dem Schutzgebiet an dem für Bahnzwecke benötigten Grund u. Boden zustehen, wird das Schutz- gebiet ohne Entgelt an die Ges. abtreten. Insoweit ihm ein Verfügungsrecht nicht zusteht, wird der Reichskanzler nötigenfalls im Wege der Enteignung dafür besorgt sein, dass der Ges. von den Verfügungsberechtigten der erforderl. Grund u. Boden frei von allen Lasten u. Eigentumsbeschränkungen zu mässigen u. angemess. von der Ges. zu zahlenden Preisen zu Eigentum überlassen wird. Materialienentnahme: Der Ges. ist gestattet, in den Wäldern, über welche das Schutz- gebiet verfügen kann, ohne Entgelt Holz zu Zwecken des Bahnbaues, der Unterhaltung u. Erneuerung des Unterbaues u. des Oberbaues während der Konzessionsdauer innerhalb der Grenzen ordentl. Wirtschaft u. unter Berücksichtigung der obwaltenden Verhältnisse sowie ferner Erde, Kies. Sand u. Steine für den Bahnbau, die Unterhalt. u. die Erneuerung des Unterbaues sowie der Bahngebäude u. Werkstätten unentgeltlich, soweit dadurch öffentl. Interessen nicht verletzt werden, zu entnehmen. Landgerechtsame: Die Ges. ist berechtigt, sich längs der Bahn, nachdem die Zuweisung von ausreichenden Rerservaten nach Verhandlungen mit den Eingeborenen an diese erfolgt ist, nach Massgabe folgender Bestimmungen Land anzueignen. Ein zu beiden Seiten der Bahn sich je 2 km ausdehnender Streifen Land ist in Blöcke von je 2 km Tiefe und Breite einzuteilen. Innerhalb der Hälfte dieser Blöcke, die so auszuwählen sind, dass die drei Blöcke an den Berührungsseiten der ausgewählten Blöcke freibleiben, hat die Ges. das Recht, sich diejenigen Grundstücke anzueignen, die sich entweder kraft eines privaten oder öffentlich- rechtlichen Titels im Eigentume des Schutzgebiets befinden oder als herrenlos seinem An- eignungsrecht unterstehen. Der Reichskanzler ist befugt, Abänderungen in der Abgrenzung der zur Bodenzuteilung an die Ges. bestimmten Blöcke zu genehmigen, doch darf das Ge- samtareal dieser Blöcke das Gesamtareal der übrigen Blöcke nicht überschreiten. Die Ges. darf sich innerhalb der Blöcke solche Teile nicht aneignen, welche zum Zwecke des Baues von Zufuhrwegen zur Eisenbahn sowie zu fiskalischen oder gemeinnützigen Anlagen er- forderlich sind. Für diese Zwecke ist auch später der Grund und Boden. soweit er noch nicht bebaut oder in Kultur genommen worden ist, von der Ges. unentgeltlich zurückzu- geben. Die Ges. ist ferner berechtigt, im Umkreise von 50 km vom Endpunkte der Eisenbahn von ihr selbst auszuwählende Ländereien bis zu einem Flächeninhalte von 10 000 ha von dem dem Schutzgebiet entweder kraft eines privaten oder öffentlich-rechtlichen Titels ge- hörigen oder allem als herrenlos seinem Aneignungsrecht unterstehenden Grund und Boden innerhalb 15 Jahren von der Erteilung dieser Konzession ab sich anzueignen. Insoweit das danach von der Ges. erworbene Land zum Bau von Zufuhrwegen zur Eisenbahn oder zu tiskalischen oder gemeinnützigen Anlagen gebraucht wird, ist die Ges. verpflichtet, es gegen Überlassung eines gleich grossen und gleichwertigen, dem Schutzgebiete gehörigen Landes zurückzugeben. Die Aufsichtsbehörde hat die Fristen zu bestimmen, innerhalb welcher bei Verlust der Landgerechtsame die Kultivierung der Landblöcke begonnen werden muss. Be- züglich der Umwandlung der Landgerechtsame ist 1910 eine Verständigung mit dem Reichs- kolonialamt dahin erfolgt, dass die Ges. auf das Schachbrettsystem verzichtet u. dafür 17 000 ha Kronland zugewiesen erhält. Die Auswahl soll von einer gemischten Kommission vorgenommen werden. Von den nach §$§ 11 der Bau- u. Betriebskonzession der Ges. zustehenden Ländereien im Gesamtmass von 27 250 ha sind der Ges. bis 1912 übereignet, zum Teil end- gültig, zum Teil vorläufig, rund 13 700 ha, so dass die Ges. noch 13 550 ha zu erhalten hat. Sie hat auch diese Flächen bereits ausgewählt u. steht wegen ihrer Zuweisung mit den Kaiserlichen Behörden in Verhandlung. Die Ges. hofft demnächst zu einer abschliessenden Regelung der Landfrage zu gelangen. Von den zugeteilten Ländereien hat die Ges. zunächst 4 Parzellen in der Gesamtgrösse von rund 3000 ha in eigene Bewirtschaftung genommen. Den weitaus grössten Teil des Konzessionshandels gedenkt sie jedoch zu verpachten; sie hat demgemäss bereits über Flächen von rund 17 000 ha Pachtverträge abgeschlossen, Die für die eigene Bewirtschaftung bestimmten 3000 ha wird die Ges. zur Anlage von Ölpalmen- pflanzungen verwenden u. zu diesem Zwecke sowohl die vorhandenen wilden Bestände weiter ausbauen, wie planmässig mit Neupflanzungen vorgehen. Am Schluss des Geschäftsj. 1912 waren vorhanden: 510 ha ausgebaute Wildbestände u. 420 ha Neupflanzungen. Auf weiteren 325 ha ist der Waldbestand niedergelegt u. das Gelände pflanzungsfertig gemacht. Unter Berücksichtig. der Steilhänge, Schluchten u. des unfruchtbaren Geländes wird die Ges. von den in eigener Bewirtschaftung stehenden 3000 ha im ganzen etwa 2200 ha in Kultur bringen