620 Kolonial-Gesellschaften. Erklärung abgeschlossenen Geschäftsjahre entfallenen Gewinnanteile, jedoch nicht weniger als den Nennwert und nicht mehr als das Anderthalbfache dieses Nennwertes, also M. 150 für jeden Vorzugsanteil Reihe A. Der Erwerbspreis der noch nicht zurückgezahlten Stamm- anteile Reihe B beträgt alsdann M. 120 für jeden Anteil, zuzüglich eines Betrages, welcher der zwanzigfachen Kapitalisierung der im Durchschnitte der letzten fünf bei Abgabe der Erklärung abgeschlossenen Geschäftsjahre auf die Stammanteile Reihe B entfallenen Gewinnanteile entspricht, welcher jedoch M. 30 nicht übersteigen darf. Der Erwerbspreis der ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B beträgt die zwanzigfache Kapitalisierung der im Durchschnitte der letzten fünf bei Abgabe der Erklärung ab- geschlossenen Geschäftsjahre auf die Stammanteile Reihe B entfallenen Gewinnanteile, jedoch nicht mehr als M. 30 für jeden Schein. Dem Reiche steht es frei, lediglich die Vorzugs- anteile Reihe A oder die noch nicht ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B oder die ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B zu erwerben. Nach Erwerb einer dieser Gattungen steht ihm das Recht auf Erwerb der anderen Gattungen noch in derselben Weise zu. Konzessionsablauf: Nach 90 Jahren wird das Reich entweder die Konzession verlängern oder von seinem Recht, das gesamte Unternehmen zu erwerben, Gebrauch machen. Im ersteren Falle hat die Verlängerung der Koncession auf der Grundlage zu geschehen, dass das Reich als Eigentümer der gesamten Stammanteile Reihe B an dem Unternehmen beteiligt ist und dass die Vorrechte der Vorzugsanteile Reihe A, soweit sie nicht schon vorher erloschen sind, in Wegfall kommen. In dem zweiten Falle wird das Reich den Inhabern der Vorzugsanteile Reihe A deren Nennwert zuzüglich des dem Verhältnisse dieser Vorzugsanteile zu dem gesamten Grundkapital entsprechenden Anteils an dem ordentl. R.-F. aus, zahlen; der Betriebs-R.-F., Ern.-F. u. Spez.-R.-F. gehen mit dem Unternehmen auf das Reich über. Durch Vertrag vom 6. März 1907 hat die Ges. die gesamte Ausführung des Baues der Eisenbahn von Duala nach dem Manengubagebirge gemäss § 3 Absatz 2 der Bau- und Betriebs-Koncession und gemäss dem Beschlusse des A.-R. vom 19./6. 1906 der Deutschen Kolonial-Eisenbahn-Bau- u. Betriebs-Ges. für M. 16 640 000 übertragen. Im Bauvwvertrag ist die Beendigung des Baues bis zum 21. Februar 1911 vorgesehen. Der Vertrag ist vom Reichskanzler unter dem 18. Mai 1907 genehmigt worden. Auf der ersten Teilstrecke bis 73 km wurde im April 1909, dann bis 107 km in Dez. 1909 der Betrieb eröffnet; auf der Reststrecke, d. h. bis 160 km ist der Betrieb am 1./4. 1911 aufgenommen worden. Den Betrieb führt bis auf weiteres die Deutsche Kolonial-Eisenbahn-Bau- u. Betriebs-Ges. Einnahmen 1911–1912: Personenverkehr: M. 95 793, 176 980; Güter: M. 257 039, 408 417. Betriebsmittel: 6 Lokomotiven, 9 Personenwagen, 2 Post- u. Gepäckwagen, 20 gedeckte Güterwagen, 44 Güterwagen, 2 Spez.-Rungenwagen, 4 Spez.-Viehwagen, 1 Kranwagen, 1 Anhängewagen u. 6 Bahnmeisterwagen. Personal: 20 europäische Beamte, sowie 371 eingeborene Bedienstete, Handwerker u. Arbeiter. Grundkapital: M. 16 640 000 in 166 400 Anteilen à M. 100; hiervon sind 56 400 Stücke über je 1 Anteil (Reihe A Nr. 1–56 400) ausgestellt u. tragen die Bezeichnung Vorzugsanteile u. 20 000 Stücke über je 1 Anteil (Reihe B Nr. 56 401–76 400) u. 9000 Stücke über je 10 Stamm- anteile (Reihe B Nr. 76 401–166 400) ausgestellt. Das Deutsche Reich hat durch Gesetz vom 4./5. 1906 übernommen, den Inbabern der Stammanteile Reihe B am 1./7. eines jeden Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr (erstmalig 1./7. 1907) 3 % auf das eingezahlte Kapital zu gewähren sowie das Kapital der Stammanteile Reihe B in jährl. Raten am 1./7. jeden Jahres (erstmalig 1./7. 1911) in 86 Jahren nach einem Tilg.-Plane mit einem Zuschlage von 20 %, also mit M. 120 für den Stammanteil Reihe B zurückzuzahlen; die Auslos. erfolgen im Mai, zum ersten Male im Mai 1911. Die behufs Tilg. gelosten Stammanteile werden alsdann abgestempelt u. haben fernerhin nur noch auf den unter Gewinn-Verteilung näher bezeichneten Anteil am Reingewinn Anspruch. Das Stimmrecht für die ausgelosten Stammanteile steht dem Deutschen Reiche zu. Da das Deutsche Reich den Besitzern der Stammanteile gegenüber die unmittelbare Verpflichtung zur jährl. Verzinsung u. plan- mässigen Einlösung der Stammanteile unabhängig von den geschäftlichen Ergebnissen u. dem Bestehen der Ges. übernommen hat, so sind die Stammanteile gemäss § 1807 Ziffer 2 des Bürgerl. Gesetzbuches zur Anlegung von Mündelgeld geeignet. Die Vorzugsanteile Reihe àA sind bei der Gewinnverteilung u. bei der Auflösung der Ges. bevorrechtigt; ihre Vorrechte fallen fort, wenn auf die Vorzugs- u. die Stammanteile in 10 aufeinanderfolgenden Jahren auf beide gleich hohe Gewinnanteile, indessen nicht weniger als 5 % entfallen sind; sie fallen jedenfalls vom Beginn des 91. Geschäftsjahres an fort. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: Vor Ablauf des Monats Juni. Stimmrecht: Je 1 Anteil = 1 St.; das Stimmrecht der ausgel. Anteile steht dem Reiche zu. Gewinn-Verteilung: 5 % zum ordentl. R.-F., dann 3 % an die Vorzugsanteile Reihe A, hierauf an das Reich derjenige Betrag, den es für gewährleistete Gewinnanteile u. Tilg. einschl. des Zuschlages an die Besitzer der Stammanteile Reihe B für das betreffende Ge- schäftsjahr zu zahlen hat; vom alsdann verbleibenden Überschuss: 10 % Tant. an A.-R., von den übrigen 90 % ein weiterer Gewinnanteil bis zur Höhe von 2 % an die Vorzugsanteile Reihe A, hierauf ein weiterer Gewinnanteil bis zu 2 % an die Stammanteile Reihe B, und zwar sowohl an die noch nicht ausgelosten wie an die ausgelosten und abgestempelten; von dem alsdann noch verbleibenden Überschusse erhält das Reich die Hälfte, die andere Hälfte fällt als weiterer Gewinnanteil den Anteilen beider Reihen einschliesslich der aus-