Ausländische Industrie-Gesellschaften. 23 damit in Verbindung stehender Unternehmungen. Die Ges. übernahm die sämtl. Anlagen u. Telephonverbindungen der zur Auflösung gelangenden „Kjebenhavns Telefon-Selskab“. Konzession: Durch Erlass des kgl. dänischen Ministeriums des Innern vom 6./10. 1898 ist der Ges. auf Grund des Gesetzes Nr. 84 vom 11./5. 1897 über Telegraphen u. Telephone eine ausschliessliche Konzession für den Bau u. Betrieb von Telephonen auf der Insel See- land (nebst Amack) u. zwar auf einen Zeitraum von 20 Jahren — also bis zum 6./10. 1918 – erteilt worden. Nach dieser Konzession werden die Tarife der Ges. alle 5 Jahre von dem Minister der öffentlichen Arbeiten einer Revision unterzogen. Die letzte Tariffest- setzung hat im Jahre 1908 für eine neue fünfjährige Periode bis zum 1./10. 1913 stattgefunden. Zur Sicherstellung des ständigen u. ungestörten Betriebes während der Konzessionsdauer ist der Ges. ferner die Verpflichtung auferlegt, bei Erteilung der Konzession den Betrag von Kr. 100 000 für einen R.-F. bereitzustellen u. ab 1./1. 1899 um einen vom Minister des Innern festzustellenden Teil des jährl. Reingewinns (jedoch nicht über 10 % des Reingewinns) zu erhöhen. Die reservierten Beträge sind in Gemässheit eines dem Minister vorzulegenden Planes verzinslich anzulegen. Sämtliche dem Fonds angehörenden Wertpapiere sollen mit einem Vermerk des Ministers über ihre Bestimmung versehen werden. Die bisher für den Fonds reservierten Wertpapiere im ausmachenden Betrage von Kr. 155 076 sind in dem in der Bilanz aufgeführten Posten „Bestand an Oblig. Kr. 170 519.95* enthalten. Eine weitere Erhöhung des Fonds soll einstweilen nicht stattfinden. Eine Konzessionsabgabe an den Staat hat die Ges. nicht zu entrichten, dagegen hat der Staat das Recht, die Anlage unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu expro- priieren u. nach Ablauf der Konzessionsdauer das gesamte Unternehmen zu einem Preise zu erwerben, der von einer gemischten Kommission von 5 Mitgliedern auf Basis der Herstellungs- u. Erweiterungskosten der gesamten Anlagen abzüglich eines entsprechenden Betrages für Abnutzung festgestellt wird. Der Vorsitzende dieser Kommission wird vom König ernannt, 2 Mitglieder ernennt der Minister des Innern u. 2 Mitglieder das kgl. Landesober- u. Hof- u. Stadtgericht. Wünscht der Staat das Unternehmen nicht zu erwerben, so ist das Ministerium ermächtigt, die Konzession zu erneuern. Kapital: Kr. 18 000 000; anfangs Kr. 8 000 000; erhöht auf Kr. 14 000 000 lt. Beschluss der G.-V. vom 13./4. 1908 u. auf Kr. 18 000 000 lt. Beschl. der G.-V. vom 3./4. 1911. (Hierdurch hofft die. Ges. den Kapitalbedarf für den Rest der Konz.-Dauer decken zu können.) Obligationen: 4 % Anleihe von 1896. Kr. 500 000, davon in Umlauf 31./12. 1913: K, 50 000,. 111 Von 1907–1916. 4½ % Anleihe von 1901. Kr. 3 500 000, davon in Umlauf 31./12.1913: Kr. 1 575 000. Tilg.: Von 1903–1922. 4½ % Anleihe von 1906. Kr. 4 000 000, davon in Umlauf 31./12. 1913: Kr. 2 600 000. 05 1907 1926. 5 % Anleihe von 1909 mit 102 % rückzahlbar. Kr. 6 000 000 = M. 6 750 000, davon in Umlauf 31./12. 1913: Kr. 5 400 000, in Stücken à Kr. 444.44, 888.89, 1777.78 = M. 500, 1000, 2000. Die Oblig. sind an die Order der Norddeutschen Bank in Hamburg ausgestellt, jedoch ist die Bank den Inhabern der Oblig. aus dem Indosso nicht verhaftet. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Vom 2./1. 1911 ab durch Verlosung zu 102 % 1./10. (zuerst 1./10. 1910) per 2./1. des folgenden Jahres mit jährl. 0 des ursprüngl. Anleihebetrages; vom 1./10. 1919 ab verstärkte Tilg. u. Gesamtkündig. zu 102 % mit 3 monat. Frist zulässig. Falls nach Ablauf der Konzession der Staat das Unternehmen erwirbt, sind die noch im Umlauf befindlichen Oblig. auf dem nächsten zulässigen Termin zur Rückzahl. zu bringen. Die Oblig. sind bei pünktlicher Verzinsung u. Amortisation seitens der Inhaber nicht kündbar, sie werden aber fällig, sobald die Ges. mit ihren Amort. u. Zinszahlungen länger als 14 Tage in Verzug geraten sollte. Die Oblig. dieser Anleihe haben gleiche Rechte mit den bereits von der Ges. ausgegebenen Anleihen u. mit den etwaigen Buchschulden der Ges. Die Ges. hat sich ferner verpflichtet, für ihre jetzigen oder späteren Obligationsanleihen u. Buchschulden aus den Aktiven der Ges. keine Pfänder zu bestellen, die solchen Anleihen bessere Sicherheit gewähren als sie der Obligationsanleihe von 1909 innewohnt. Aus- genommen hiervon sind die Hypoth., die die Ges. auf ihre Grundstücke u. Gebäude auf- genommen hat oder in Zukunft aufnehmen wird. Auch hat sich die Ges. verpflichtet, nicht ohne Zustimmung der Obligationsinhaber die Bestimmung ihres Statuts zu ändern, nach welcher die Obligationsanleihen der Ges. in nicht höherem Betrage als dem des Grund- kapitals ausgegeben werden dürfen. Zahlst.: Kopenhagen: Privatbank in Kopenhagen; Ham- burg: Norddeutsche Bank in Hamburg. Zahlung der Zs. u. der Oblig. ohne Abzug gegen- wärtiger oder zukünftiger dänischer Steuern irgend welcher Art in Hamburg in Reichsmark. Verj. der Zinsscheine u. der verlosten Oblig. in 20 J. (F.). Aufgelegt in Hamburg 5./4. 1909 Kr. 4 000 000 = M. 4 500 000 zu 102 %. Kurs in Hamburg Ende 1909–1913: 102, 102, 103, 101.80, 100.50 %. 5 % Anleihe von 1913 mit 102 % rückzahlbar. Kr. 5 000 000 = M. 5 625 000 in Stücken à Kr. 444.44, 888.89, 1777.78 = M. 500, 1000, 2000. Die Oblig. sind an die Order der Nord- deutschen Bank in Hamburg oder der Privatbank in Kopenhagen ausgestellt, jedoch sind die Banken den Inhabern der Oblig. aus dem Indosso nicht verhaftet. Zs.: 2./1., 3― Tilg.: Vom 2./1. 1915 ab durch Verlos. zu 102 % am 1./10. (zuerst 1./10. 1914) per 2./1. des folgenden Jahres. mit jährl. 0 des ursprüngl. Anleihebetrages; vom 1./10. 1918 ab verstärkte