86 Ausländische Eisenbahnen. Russische Eisenbahn. Warschau-Wiener Eisenbahn-Gesellschaft in Liquid. Nachdem die Russische Regierung durch das Gesetz vom 19. Dez. 1911/1. Jan. 1912 den konzessionsgemässen Ankauf des Eisenbahnnetzes der Warschau-Wiener Eisenbahn- Ges. beschlossen hatte, machte sie im Jan. 1912 den Besitzern von Aktien u. Genuss- scheinen folgendes Kaufgebot: Vom 1./14. Jan. 1912 ab werden für die unverlosten Aktien Rbl. 171.02 pro Aktie u. für die Genussscheine Rbl. 71.02 per Stück an den Schaltern der Russischen Staatsbank in St. Petersburg u. Warschau gezahlt. Die Div.- Beträge für das Geschäftsjahr 1911 u. die ersten Tage des Geschäftsjahres 1912 werden späterhin gegen Einreichung der Div.-Scheine für 1911 u. 1912 bezahlt werden. Die Besitzer von Aktien u. Genussscheinen, welche die Offerte annehmen, haben ihre Aktien u. Genussscheine mit einem doppelt ausgefertigten, nach den Nummern geordneten Ver- zeichnisse bei nachstehenden Bankfirmen einzureichen: Berlin: Disconto-Ges., Mitteld. Credit- bank, Berliner Handels-Ges., Mendelssohn & Co.; Frankf. a. M.: Disconto-Ges.: Dresden: Dresdner Bank; Breslau: Schlesischer Bankverein. Die Auszahlung der eingereichten Stücke geschieht an dem der Einreichung folgenden Werktage auf Basis des Kurses von Vista-Aus- zahlung Petersburg des Einreichungstages. Zum Zwecke der Wahrung ihrer Aktionärrechte für die G.-V. oder etwaiger späterer Ansprüche betreffend die Warschau-Wiener-Eisenbahn- Ges. erhalten die Einreicher Bescheinigungen darüber ausgestellt, dass sie ihre Aktien zur Einlösung gebracht haben. Diese Bescheinigung geben lediglich die Anzahl der eingereichten Aktien u. Genussscheine u. die Nummern an. Die im Okt. 1911 zur Rückzahlung per 1./7. 1912 ausgelosten Aktien wurden bereits vom 6./2. 1912 ab mit Rbl. 171.62 pro Stück eingelöst; ein Genussschein wurde für diese Aktien nicht gegeben, dagegen erhielt der Ein- reicher eine Quittung, gegen deren Rückgabe die Div. erhoben werden kann, welche für die Zeit vom 1./1.–14./1. 1912 auf einen Genussschein entfällt. Ferner verblieb der Div.- Schein der verlosten Aktie für das Jahr 1911 dem Einreicher. In der a. o. G.-V. v. 18./2. 1912 wurde dem Verwaltungsrat der Ges. Vollmacht erteilt: Zur Erledig. aller aus dem Gesetz vom 19. Dez. 1911/1. Jan. 1912 über die Verstaatlichung der Warschau-Wiener Eisenbahn sich ergebenden Fragen u. Verrechnungen, unter anderen, der Fragen bezügl. des von der Regierung für den Rückkauf festgesetzten Kaufpreises, dessen Auszahlungsmodus: der für das J. 1911 u. für die 13 Tage des J. 1912 entfallenden Div., der Feststell. der Höhe des R.-F. u. dessen Auszahlungsmodus, ferner aller auf die Grube „Felix“ sich beziehenden Ansprüche der Aktionäre sowie aller anderen Fragen, die sich etwa noch ergeben würden. Sodann ist der V.-R. bevollmächtigt, alle ihm nötig erscheinenden Schritte behufs Lösung aller dieser Fragen nach seinem eigenen besten Ermessen vorzunehmen. Ferner ist er bevollmächtigt, einen Vertrag mit der Regierung abzuschliessen, bezügl. aller sich aus der Verstaatlichung ergebenden Fragen, zur Verhandlung mit den entsprechenden Behörden bezügl. der Grundsätze sowie aller Einzelheiten bezügl. der Redaktion jenes Vertrages, ferner zur Unterbreitung den entsprechenden Behörden eines Antrages, betreffend den Abschluss u. die Erwirkung der Bestätigung des Vertrages, ferner zur Erledigung, nach eigenem besten Ermessen, aller Fragen, die sich beim Abschluss des Vertrages ergeben könnten, behufs Erteilung einer endgültigen allgemeinen Quittung im Namen der Ges. der Warschau-Wiener Eisenbahn an die Regierung u. zur Entgegennahme einer gleichartigen Quittung seitens der Regierung an die Ges. Der V.-R. ist weiter bevollmächtigt, die Liquid. der Ges. der Eisenbahn durchzuführen, unter Modalitäten u. Bedingungen, welche dem V.-R. als die geeignetsten erscheinen werden, unter Beobachtung aller einschlägigen Vor- schriften. Auf diese Weise werden die Bevollmächtigten berechtigt sein, sämtl. Fragen, welche sich ergeben würden, im Wege eines Vertrages oder auf jede andere Weise zu erledigen, ohne dass es eines weiteren Beschlusses einer G.-V. bedarf, also in Vertretung der G.-V. Die G.-V. erkennt damit als für sich bindend alles an, was der V.-R. oder die von demselben bevollmächtigten Personen auf Grund dieser Vollmacht bewirken werden. Bei den Verhandlungen zwischen der russischen Regierung u. dem Verwaltungsrat der Ges. sind Differenzen entstanden, die sich auf die Entschädig. der Aktionäre für die Div. pro 1911 u. für 13 Tage Div. pro 1912, ferner für den R.-F. u. den Anteil an der Grube Felix beziehen. Das von der Association pour la defense des détenteurs des Fonds Publics in Antwerpen gebildete Schutzkomitee, in dem 25 463 Aktien der Bahn vertreten sind, hat in seiner Ver- sammlung vom 12./9. 1912 beschlossen, die von der russischen Regierung bestrittenen An- sprüche der Aktionäre durchzufechten. Im Mai 1913 machte der Verwaltungsrat in einem „Nachtrag III zur Denkschrift über den Rückkauf der Warschau-Wiener Eisenbahn durch den Russischen Staat“' Mitteilung über den Stand der Verhandlunzen mit der Regierung. Hiernach hat die Regierung ihre Einwendungen gegen die Höhe der Dividende (für das Jahr 1911 für jede ungetilgte Aktie Rbl. 13.47, für jeden Genussschein Rbl. 10.47 und für die Zeit vom 1./1.–14./1 1912 n. St. für jede ungetilgte Aktie Rbl. 0.48, für jeden Genussschein Rbl. 0.37), wie sie von der G.-V. vom 18. Febr./2. März 1912 bestätigt worden war, fallen gelassen. Dagegen ist die Frage der Ansprüche der Regierung an den R.-F. noch nicht geregelt u. schweben zurzeit hierüber Verhandlungen zwischen der Dir. der Warschau-Wiener Staats- bahn u. dem Verwaltungsrat. Auch die Frage der Sicherung für die Ges. einer Entschä- digung für die Rechte derselben bezüglich der Grube Felix bildet den Gegenstand von