Kolonisations-Gesellschaften. 87 Verhandlungen mit der Regierung, u. ist am 5./18. April 1913 ein interimistischer Vertrag zwischen der Ges. der Warschau-Wiener Eisenbahn u. der Warschauer Bergwerks-Ges., der bisherigen Pächterin der Grube Felix, zustande gekommen, nach welchem letztere Ges. für die Cession der ihr zu übertragenden Rechte, welche die Warschau-Wiener Eisenbahn-Ges. hinsichtlich der Felix-Gruben I u. II bis jetzt genoss, einen Betrag von Rbl. 393 527.20 zahlt. Die a. o. G.-V. der Aktionäre der Warschau-Wiener Eisenb. vom 31. Aug./ 13 Sept. 1913 be- schloss, diesen interimistischen Vertrag zu genehmigen u. ermächtigte den Verw.-R., den- jenigen Modus der Auszahlung des den Aktionären für die Cession ihrer Rechte bezügl. der Gruben Felix I u. II entfallenden Betrages zu wählen, der dem Verw.-R. als der geeignetste erscheinen wird. Der interimistische Vertrag bedarf noch der Allerh. Bestätigung. Ferner wurde der Verw.-R. ermächtigt, einen zur Deckung der Liquidations-Ausgaben, nach dessen Ermessen, nötigen Betrag zur Verfüg. der nächsten G.-V. zu halten, sowie zur Verteilung an die Aktionäre des ihnen zukommenden vollen Anteils am Res.-F., nach Abzug jedoch des soeben genannten Betrages. Die Auszahl. der Div. für das Jahr 1911 u. für die Zeit vom 1./1.–14./I. 1912 erfolgt seit 25 /8. 1913 u. zwar mit insges. Rbl. 13.47 auf die Kapital- aktien u. Rbl. 10.84 auf die Genussscheine. Der auf die Kapitalaktien und Genussscheine entfallende Restbetrag des R.-F. sowie der Erlös aus der Abtretung der Rechte auf die Kohlengruben Felix I u. II wurde in Höhe von Rbl. 4.85 pro Stück vom 2.2. 1914 ab ausgezahlt. .. ..... ― Kolonisations-Gesellschaften. — 0 Lee 6 – Gesellschaft Süd-Kamerun in Hamburg. Ferdinandstrasse 29 (Friedrichshof). Gegründet: 8.12. 1898 als Kolonial-Ges. in Gemässheit des deutschen Reichsgesetzes v. 15./3. 1888, ersetzt durch Gesetz v. 25./7. 1900; eingetr. 23./10. 1900. Zweck: Erwerbung von Grundbesitz, Eigentum u. Rechten jeder Art in Westafrika, sowie die wirtschaftl. Erschliessung u. Verwert. der gemachten Erwerbungen einschl. aller afrikan. Produkte. Die Ges. ist berechtigt, alle zur Erreichung dieser Zwecke dienlich erscheinenden Handlungen u. Geschäfte nach Massgabe der dafür geltenden allg. Gesetze u. Verordnungen vorzunehmen oder zu veranlassen. Insbes. ist die Ges. auch berechtigt, ohne dass aus dieser Anführung einzelner Befugnisse eine Beschränkung der allg. Berechtigung hergeleitet werden könnte: a) die ihr gehörigen u. etwa noch zu erwerbenden Gebiete auf ihre natürl. Hilfsquellen jeder Art zu erforschen: b) Wege, Eisenbahnen, Kanäle, Telegraphen, Dampfschiffverbindungen u. andere Mittel für den inländ. u. internat. Verkehr selbst oder durch andere herzustellen u. zu betreiben; c) die Einwanderung zu fördern, Ansiedelungen zu gründen u. für nützlich erachtete Bauten u. Anlagen jeder Art auszuführen; d) Landwirtschaft, Bergbau, Rhederei, sowie überhaupt gewerbl. u. kaufmänn. Unternehm. jeder Art zu betreiben oder zu unter- stützen; e) ihr gehöriges Eigentum u. ihr zuständige Rechte an Dritte dauernd oder auf bestimmte Zeit zu veräussern u. zu übertragen; f) Anleihen für die Zwecke der Ges. gegen oder ohne Sicherheit aufzunehmen; g) sich an irgend einem Unternehmen, welches mit den Zwecken der Ges. in Zus. hang steht, zu beteiligen, sei es durch Übernahme von Aktien, Oblig. u. dergl., durch Subsidien, Darlehen gegen oder ohne besond. Sicherheit oder durch andere der Ges. zweckdienl. erscheinende Mittel; h) Zweigniederlass. im In- u. Auslande zu begründen. In Ausführung ihrer Zwecke hat die Ges. zunächst sämtl. Rechte übernommen, welche die Kolonial-Abt. des Ausw. Amtes auf Grund des Protokolls v. 18./6. 1898 an Rechtsanwalt Dr. J. Scharlach zu Hamburg u. Bergwerksbes. Sholto Douglas zu Berlin gewährt hatte, u. welche inzwischen durch besond. Konc. mit unbeschränkter Dauer auf die Ges. übertragen worden sind. Durch diese Konz. ist der „Ges. Süd-Kamerun“ auf Grund der Allerh. Verordnung über die Schaffung, Besitzergreifung u. Veräusserung von Kronland u. über den Erwerb u. die Ver- äusserung von Grundstücken im Schutzgebiete von Kamerun vom 15./6. 1896 u. in An wendung der Ausführungs-Verf. des Reichskanzlers hierzu vom 17./10. 1896 in dem zwischen dem 12 % 5. L. von Greenwich u. dem 4 n. Br. einerseits u. der südl. u. östl. politischen Landesgrenze von Kamerun anderseits gelegenen Gebiete das demnächst zu schaffende Kronland als Eigentum verliehen gegen die Verpflicht. der Ges., 10 % ihres jährl. Reingewinnes, welcher ihr verbleibt, nachdem 5 % des letzteren für den R.-F. — bis dieser die Höhe von 25 % des Grundkapitals erreicht hat – in Abzug gebracht u. 5 % Div. auf das eingez. Gesellschaftskapital ausgeschüttet worden sind, an den Landesfiskus von Kamerun abzuführen. Nach den Bedingungen der Konc. ist die Ges. verpflichtet, das in ihrem Eigentum befindl., innerh. des oben bezeichneten Gebietes gelegene Land, insoweit es zu Eisenbahn-, Wege- u. Stationenbau, sowie zu sonst. fiskal. Anlagen verwendet werden soll, unentgeltlich an den Landesfiskus von Kamerun ab- zutreten. und, falls sie neue Ges. gründet oder sich an der Bildung neuer Ges. beteiligt u. für die Überlassung von Land oder die Gewährung von Vergünstigungen Aktien oder Genuss-