2 — Inländische Staatspapiere, Fonds etc. u. Mannheim. Eingeführt in Berlin 23./1. 1909 zu 101.30 %. Kurs Ende 1909–1913: In Belin: —–, 100.50, –, 97.10 %. 3½ % konv. Prioritäts-Anleihen in Stücken à M. 2000, 1800, 1200, 1000, 900, 600, 500, 200. Zs. 1./4., 1./10. Tilg. bis 1947. Kurs Ende 1896–1913: In Frankf. a. M.: 100.80, 100.30, 99.20, 95.20, 93.30, 97.70, 99.90, 99.80, 99.10, 98.60, 96.10, 92, 94, 94.10, 94.25, 94.20, 93.20, 91.30 %: ausserdem notiert in Hamburg, München u. Mannheim. Eingeführt in Berlin 23./1. 1909 zu 94.80 %. Kurs Ende 1909–1913: In Berlin: –, –, 93.90, –, 91.30 %. 3½ % Prioritäts-Anleihen im Umlauf einschliessl. der 3½ % konv. Prior-Anleihen am 1./1. 1914: M. 109 688 700 in Stücken à M. 2000, 1000, 500. Z6. 1./4., 1./10. Tilg. bis 1968. Kurs Ende 1893–1913: In Frankf. a. M.: 98, 102, 101. 50, 101.30, 100.40, 99.20, 95.20, 91, 97.60, 99.90, 99.80, 99.10, 98.60, 96.10, 92, 93.40, 93.60, 92.60, 92, 89, 87.50 %; ausserdem notiert in Hamburg, München u. Mannheim. Eingeführt in Berlin 23./1. 1909 zu 94.40 %. Kurs Ende 1909–1913: In Berlin: –, –, 92, –, 87.75 %. Staatsschuldbuch, eingerichtet bei der Staatsschuldenverwalt. lt. Gesetz v. 20./7. 1912. Buchschulden können nur auf Antrag begründet werden u. zwar: a) gegen Einlieferung von Schuldverschreib. des Bayerischen Staates; b) gegen Barzahlung des hierfür festgesetzten Kaufpreises durch die Eintragung in das Staatsschuldbuch. Zur Begründung von Buch- schulden sind alle Schuldverschreib. der allg. Schuld u. der Staatseisenbahnanlehen zuge- lassen. Die eingelieferten Schuldverschreib. müssen zum Umlauf brauchbar u. mit den dazu gehörigen Zins- u. Erneuerungsscheinen versehen sein. Durch Bekanntmachung des Staats- ministeriums der Finanzen können auch Schuldverschreib. anderer Anlehen zur Begründung von Buchschulden zugelassen u. die Bedingungen, unter welchen die Zulassung stattfindet, festgesetzt werden. Gemäss Bekanntmachung des Staatministeriums der Finanzen vom 7./2. 1913 können durch Bareinzahlung Buchschulden der 4 u. 3½ % Allg. Staatsanlehen u. solche der 4, 3½ u. 3 % Staatseisenbahnanlehen begründet werden. Als Zinstermine kommen für die einzutragenden Buchschulden in Betracht: bei der 4 % Buchschuld 1./5. u. 1./11., bei der „ ...... ......; .... % ―§% 172. u. 1./8. Ein- tragungen können nur zu diesen Zinsterminen erfolgen. Bei dem Antrage auf Begründung einer 4 % Buchschuld ist ausserdem anzugeben, ob diese mit einer Unkündbarkeitsfrist bezw. mit welcher Unkündbarkeitsfrist sie eingetragen werden soll. Buchschulden können zurzeit mit Unkündbarkeitsfristen u. zwar bis 1./5. 1915, 1./5. 1918, 1./5 1920 oder 1./5. 1930 u. ohne Unkündbar- keitsfrist begründet werden. Die Bareinzahl. zur Begründung von Buchschulden haben bei der Kgl. Filialbank in München zu geschehen. Vermittlungsweise nehmen auch die übrigen Kgl. Bankanstalten (Kgl. Hauptbank Nürnberg u. die Kgl. Filialbanken) u. die Kgl. Rent- ämter, an deren Sitz sich eine Kgl. Bankanstalt nicht befindet, solche Bareinzahl. behufs unentgeltlicher Ablieferung an die Kgl. Filialbank München entgegen. Die Anträge auf Begründung der Buchschuld sind an die Kgl. Filialbank München zu richten; sie können auch bei den vorgenannten Vermittlungsstellen eingereicht werden. Auf Wunsch nehmen sämtl. mit der Entgegennahme von Bareinzahlungen betrauten Kgl. Bankanstalten u. Rent- ämter auch die Anträge unentgeltlich auf. Bareinzahl. können auch bei jeder Postanstalt bis zum Betrage von M. 10 000 auf das Postscheckkto Nr. 120 der Kgl. Filialbank München bei dem Postscheckamte München geschehen. In diesem Falle ist der Antrag selbst direkt an die Kgl. Filialbank München einzusenden. Einzuzahlen sind: a) der Kapitalbetrag, der vorläufig nach dem letzten, am Orte der Einzahlung bekannten Kurse der gewählten Anlehens- gattung an der Münchener Börse zu berechnen ist, b) die abgelaufenen Zs. (Stückzs.) vom letzten Zs.-Fälligkeitstermine der gewählten Buchschuld u. Zinstermingattung bis zum zweiten Werktage nach der Einzahlung. Für die verschied. Anlehensgattungen werden getrennte Schuldbücher geführt. Im Falle der Kündig. eines bayer. Staatsanlehens, für welches die Begründ. von Buchschulden zugelassen ist, sind die im Staatsschuldbuch eingetr. Gläubiger von der Kündig. zu benachrichtigen. Die Wirksamkeit der Kündig. ist jedoch von dieser Benachrichtigung nicht abhängig. Die Rückzahl. des Kapitals erfolgt gegen Löschung der Buchschuld nach Massgabe der für die gekündigte Anleihe geltenden Bestimmungen. Die Eintrag. u. Löschungen im Staatsschuldbuch erfolgen gebührenfrei. Für die Ausreichung von Staatsschuldverschreib. an Stelle gelöschter Buchforder. wird eine Gebühr von M. 0.75 für je angefangene M. 1000 Kapitalbetrag, mind. aber von M. 2 erhoben. Das Gesetz v. 20./7. 1912, das Staatsschuldbuch betr., ist mit dem 1./1. 1913 in Kraft getreten. Buchschulden. Eingetragen bis Rechnungsabschluss 1913: 4 % Allgemeine Anleihe M. 23 212 100, 3½ % do. M. 21 425 200; 4 % Eisenbahnschuld M. 22 461 100, 3½ % do. M. 139 665 400, 3 % do. M. 2 715 500. Sa. M. 209 479 300. Hierzu die Zeichnungen auf Buch- schulden der neuen Anleihen von 1914: 4 % Allg. Anleihe M. 32 007 700; 4 % Eisenbahn- Anleihe M. 1 815 800. Eisenbahn-Obligationen der Kgl. Bayerischen Bank in Nürnberg. 4 % Hof-Asch-Eger Eisenbahn-Anleihe. fl. 6 200 000 in Stücken à sfl. 500. Zs.: 15./3., 15./9. Tilg.: Durch Verl. im Juni, Heimzahlung innerh. 3 Monaten nach erfolgter Ziehung bis spät. 1922. Kurs in München Ende 1890–1913: 101.30, 101, 103.25, 101.50, 103.80, 103, 102, 102, 102.10, 101, 101.20, 101.80, 102.50, 102.60, 101.70, 101.50, 100.50, 99.50, 99.50, 100.75, 100, 100, 98.80, 96.90 %. 4½ % Holzkirchen-Miesbacher Eisenb.-Anleihe. fl. 1 000 000 in Stücken à sfl. 500. Zs.: 15./4., 15./10. Tilg.: Durch Verl. im Jan., Heimzahl. 3 Mon. nach erfolgter Ziehung bis spät. 1915.