46 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. 200. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Nach Massgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 18./5. 1903; eine Tilg. durch Kündig. findet vor 1921 nicht statt. Zahlst.: wie 3½ % Anleihe von 1903. Die Anleihe wurde im Sept. 1911 von einem Konsort. unter Führung der Württ. Vereinsbank zu 100.20 % übernommen u. freihändig zu 101.25 % verkauft. Eingeführt in Frankf. a. M. 27./9. 1911: 101.25 %, in Berlin 12./12. 1911 zu 101.80 %. Kurs Ende 1911–1913: In Berlin: 102.10, 100.20, 97 %. – In Frankf. a. M.: 102.10, 100.25, 97.30 %. – In Stuttgart: 102.40, 100.25, 97.10 %. 2. Emission v. Jan. 1912. M. 25 000 000 in Stücken à M. 5000, 2000, 1000, 500, 200. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Nach Massgabe der Bestimm. des Gesetzes v. 18./5. 1 0/%03; eine Tilg. durch Kündig. findet vor dem 1./10. 1921 nicht statt. Zahlst.: wie 3½ % Anleihe von 1903. Auf- gelegt in Frankf. a. M. u. Stuttgart 24./1. 1912 M. 25 000 000 zu 101.40 %. Kurs mit Em. von 1911 zus. notiert. 4 % Anleihe von 1913. M. 13 000 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./1., 1./7. Tilg.: Nach Massgabe der Bestimmungen des Gesetzes v. 18./5. 1903; eine Tilg. durch Kündig. findet vor 1./7. 1935 nicht statt. Zahlst. wie 3½ % Anleihe von 1903. Auf. gelegt in Frankf. a. M., Stuttgart 23./7. 1913 zu 96.40 % für diejenigen Stücke, die unter Sperrung bis 15./1. 1914 in das Staatsschuldbuch einzutragen waren u. zu 96.60 % für alle übrigen Stücke. Kurs Ende 1913: In Frankf. a. M.: 97.60 %. – In Stuttgart: 97.50 %. 4 % Anleihe von 1914. M. 25 000 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./1., 1./7. Tilg.: Nach Massgabe der Bestimmungen des Gesetzes v. 18./5. 1903: eine Tilg. durch Kündig. findet vor dem 1./7. 1935 nicht statt. Zahlst. wie 3½ % Anleihe von 1903. Aufgelegt 2./4. 1914 M. 12 000 000 zu 96.80 % für diejenigen Stücke, die unter Sperrung bis 1./10. 1914 in das Staatsschuldbuch einzutragen sind, zu 97 % für alle übrigen Stücke. Staatsschuldbuch (eingeführt am 1./9. 1911). Die Umwandlung von Schuldverschreib. der Staatsanleihen in Buchschulden erfolgt bei der Staatsschuldenkasse in Stuttgart. Ausser dieser Kasse werden sämtl. Staatskameralämter Württembergs mit. Ausnahme desjenigen in Stuttgart Bareinzahlungen zum Zwecke der Begründung von Buchschulden ohne Umwandl. von Schuldverschreib. entgegennehmen. Bis auf weiteres ist nur die Annahme von Bar- zahlungen auf Buchschulden der 4 % Staatsschuld zugelassen. Einzahl. auf 4 % Buchschuld, unkündbar bis 1921, werden bis auf weiteres zu dem jeweils neuesten, als bezahlt notierten Frankf. Börsenkurs des 4 % Württ. Staatsanlehens von 1911 angenommen. Es steht dem Staate frei, die Buchschuld eines bestimmten Zinssatzes im Rahmen des Tilg.-Gesetzes v. 18./5. 1903 ganz oder teilweise zur Heimzahl. zu kündigen oder auch bei der Kündig. eines nach dem 1./4. 1903 aufgenommenen Staatsanlehens desselben Zinsfusses miteinzuschliessen. Solange es möglich ist, in bisheriger Weise zu tilgen oder zu kündigen, dürfte jedoch die Kündig. von Buchschulden in absehbarer Zeit nicht in Frage kommen. Für die Ausreichung ven Staatsschuldverschreib. an Stelle gelöschter Buchforderungen beträgt die Gebühr für je angefangene M. 1000 Nennbetrag M. 0.75 mind. aber M. 2. Die bisher übliche Umschreib. auf Namen von Schuldverschreib. findet nur noch bei den alten Anleihen, nicht aber mehr bei den nach dem 1./9. 1911 begebenen Anleihen statt. Die Umwandlung in Buchschulden kann durch die Vermittlung der Bankhäuser erfolgen, die auch Bareinzahl. zwecks Begründ. von Schuldbuchforder. entgegennehmen. Stand der Buchschuld am 1./4. 1913: zu 3 % ver- Zinste M. 317 800, Zs. 1./5., 1/11.; 3 % vereinste M. 20 435 500, Zs. 1./1., 1./7., 1./4., 1./10.; 4 % verzinste M. 12 924 000, Zs. 1./1., 1./7., 1./4., 1./10. Verj.: Nach den Bestimm. des Württ. Ausf.-Ges. zum B. G.-B. v. 28./7. 1899 Art. 183 ver- jähren die verl. Stücke in 30 Jahren nach Künd. entsprechend dem § 801 Absatz 1 des B. G.-B. Die Württembergische Staatsschuldenkasse gewährt nach der königl. Verordnung vom 1./5. 1908 auf die nicht rechtzeitig zur Einlösung eingereichten verlosten Staatsobligationen vom Beginne des zweiten auf den Rückzahlungstag folgenden Monats an 2.4 % Hinterleg.-Zs. ―― Mleihen preussischer Provinzen. Nach den Provinzialordnungen für die preussischen Provinzen exkl. Berlin bildet jede Provinz einen mit den Rechten einer Korporation ausgestatteten Kommunalverband zur Selbst- verwaltung seiner Angelegenheiten. Zum Kommunalverbande der Provinz (Provinzialverband) gehören alle innerhalb der Grenzen derselben belegenen Kreise u. alle zu diesen Kreisen gehörenden ÖOrtschaften. Der Provinziallandtag beschliesst über die zur Erfüllung von Ver- pflichtungen oder im Interesse der Provinz erforderlichen Ausgaben, insbesondere mit Ge- nehmigung des Ministers des Innern über die Aufnahme von Anleihen u. die Übernahme von Bürgschaften. Die Grundsätze, nach denen von den Provinzial-Hilfs- u. Darlehnskassen die Gewährung von Darlehen zu erfolgen hat, bedürfen der Genehmigung der zuständ. Minister. Provinz Brandenburg. Sicherheit: Für die Sicherheit der ausgegebenen Schuldverschreib. u. deren Zs. haftet der Provinzialverband der Provinz Brandenburg mit seinem Vermögen u. mit seiner Steuerkraft.