„ Inländische Staatspapiere, Fonds etc. 3½ % Pfandbr. M. 13 463 350. Zahlst.: Berlin: Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Darlehns- kasse. Kurs der 3½ % „neuen“ Pfandbr. Ende 1890–1913: 96.70, 95, 98, 97.75, 102.50, 101.90, 101.10, 100.80, 100.80, 96, 95, 99.20, 100, 101.20, 100.75, 100.10, 97.90, 94, 94.25, 94.50, 94.25, 94.60, 92.25, 91.90 %. Verj. der Coup. in 4 J. (K.), der Stücke in 30 J. (F.) Kur- und Neumärkische Ritterschaftliche Darlehns-Kasse in Berlin, Wilhelmplatz 6. Die Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Darlehns-Kasse in Berlin ist mit dem Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kredit-Institute, unter Garantie desselben, zur Unterstützung der Operationen dieses Instituts sowie zur Förderung und Erleichterung des ländl. Kredits und der Pfandbr.-Amort. verbunden. Die disponiblen Mittel des Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kredit-Instituts sind in Höhe des Amort.-Zuschuss-F., sowie bis zum Betrage von Thlr. 300 000 des eigentüml. Hauptinstituts-F. der Darlehns-Kasse zur Bildung ihres St.-Kap. darlehns- weise überwiesen und werden den gedachten beiden Fonds mit 3½ % verzinst. Werden der Darlehns-Kasse zur Verstärkung ihres St.-Kap. aus den Beständen des Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl, Kredit-Instituts weitere Beträge überwiesen, so hat deren Verzinsung nach Massgabe der von der G.-V. hierüber gefassten Beschlüsse zu erfolgen. Das St.-Kap. der Darlehns-Kasse beträgt am 31./12. 1913: M. 4 144 740.04. Der allg. R.-F. der Darlehns-Kasse dient zur Deckung etwaiger Ausfälle bei der Verwaltung der Darlehns-Kasse u. ist Eigentum des Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kredit-Instituts (am 31./12. 1912: M. 872 600.72). Nach § 4 ihres Statuts in der Fassung des mittels Allerh. E. v. 18./2. 1901 genehm. Nachtrags ist die Darlehns-Kasse u. a. befugt, auf Grund unkündbarer, einer regel- mässigen Tilg. unterworfener Darlehen an Körperschaften des öffentl. Rechtes (Kreise, Stadt- u. Landgemeinden, Kirchen- u. Schulgemeinden etc.), welche innerhalb der Provinz Brandenburg oder in den zum Bereiche des Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kredit-Instituts gehörigen Teilen der Nachbarprovinzen ihren Sitz haben, das Recht der Zwangsumlage auf ihre Mitglieder besitzen sowie zur Aufnahme dieser Darlehen die erforderl. Genehmigung ührer Aufsichtsbehörde erhalten haben, bis zum Belaufe der der Darlehens-Kasse aus diesen Geschäften erwachsenden Forderungen, verzinsl., seitens der Gläubiger unkündbare Inhaber-Schuldverschreib. (Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib.) aus- zugeben. Die ausgegebenen Kommunal-Schuldverschreib. müssen in Höhe ihres Nennwerts stets durch den Betrag der ihnen zu Grunde liegenden Darlehensforderungen von mindestens gleicher Höhe und gleichem Zinsbetrag gedeckt sein. Die als Unterlage dienenden Darlehen unterliegen einer regelmässigen Amort., welche mit jährl. mind. ½ % der Darlehenssumme, im Falle der Ausreichung eines Zuschussdarlehens aber für die Dauer des Bestehens des- selben mit mind. 1 % der Darlehenssumme zu bewirken ist. Die eingehenden Tilg.-Beiträge werden zu einem gemeinsamen von dem sonstigen Vermögen der Darlehns-Kasse getrennt zu haltenden Tilg.-F. vereinnahmt und sind sicher und zinsbar, vorzugsweise in Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib., welche zum Nennwert verrechnet werden, anzulegen. Insoweit sich der Gesamtbetrag der als Unterlage dienenden Darlehens- forderungen durch Tilg. vermindert, ist ein entsprechender Betrag in Schuldverschreib. aus dem Umlauf zu ziehen und zu vernichten. Die Einlösung der Kommunal-Schuldverschreib. bezw. die Anschaffung derselben behufs Belegung der angesammelten Tilg.-Bestände erfolgt durch Rückkauf oder durch Bareinlösung zum Nennwert nach vorangegangener Kündigung. Die pünktl. Zahlung des Kap. u. der Zs. dieser Kommunal-Schuldverschreib. wird gesichert zunächst durch die als Deckung für die Schuldverschreib. dienenden Darlehnsforderungen von mindestens gleicher Höhe und gleichem Zinsbetrage durch den für diese Schuldverschreib. gebildeten R.-F. von zurzeit rund M. 1 020 000 durch die angesammelten Tilg.-Bestände von zurzeit rund M. 16 748 000, sowie ferner durch das Vermögen der Darlehns-Kasse u. die allg. Garantie des Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kredit-Instituts. Lt. Beschluss des Bundesrats v. 28./12.1901 sind die Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib. auf Grund des § 1808 Abs. 1 Nr. 4 des B. G.-B. zur Anleg. von Mündelgeld für geeignet erklärt; die Mündelsicherheit ist hiermit für den Umfang des Deutschen Reiches anerkannt. Durch gemeinschaftl. Erlass der Minister der Finanzen, der Justiz, für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten u. des Innern v. 1712 1899 ist das Institut zur mündelsicheren Hinterlegungsstelle für Wertpapiere und Mündelgeld bestimmt worden. Nach dem Erlass des Finanzministers vom 9./8. 1900 werden Depot- scheine des Instituts über kautionsfähige Wertpapiere vom Steuerfiskus als Sicherheit für Abgabenkredite angenommen. 3½ % Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib. M. 120 000 000, davon in Umlauf 31./12. 1913: M. 82 019 150 in Stücken à M. 100, 150, 300, 500, 1000, 3000, 5000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg. u. Sicherheit s. oben. Zahlst.: Berlin: Kur- u. Neumärk. Ritter- schaftl. Darlehns-Kasse, Deutsche Bank und deren sämtl. Fil. Aufgelegt in Berlin 11./2. 1902 M. 3 000 000 zu 98.30 %, 20./8. 1903 M. 10 000 000 zu 99.75 %, 12./10. 1905 M. 15 000 000 zu 99.10 %. Kurs in Berlin Ende 1902–1913: 99.60, 99.70, 99.90, 99.10, 96.30, 92, 93, 92.90, 91.50, 90, 87.50, 84.60 %. 3 % Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib. M. 60 000 000, davon in Umlauf 31./12. 1913: M. 234 800 in Stücken à M. 100, 150, 300, 500, 1000, 3000, 5000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg., Sicherheit u. Zahlst. wie bei 3½ % Schuldverschreib. Eingeführt in Berlin 9./6. 1903 zu 90 %. Kurs in Berlin Ende 1903–1913: 90, 90, 90, 90, 90, 90, 90, 90, 89.10, 89, 85 %. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.), der verl. Stücke in 30 J. (F.)