Landschaftliche Pfandbriefe etc. 85 Zweck: Der Verband hat die Rechte einer Korporation, sowie das Recht, zur Be- schaffung der zur Beleihung des Grundbesitzes seiner Mitglieder erforderlichen Barmittel Pfandbr. des Landschaftlichen Kreditverbandes für die Provinz Schleswig-Holstein aus- zufertigen. Der Landschaftl. Kreditverband gewährt seinen Mitgl. an erster Stelle in das Grundbuch einzutragende Darlehen in den von ihm ausgegebenen Pfandbr. nach dem Nenn- wert zu dem gewählten zulässigen Zinsfusse, dem ein Amort.- Beitrag von ½ % jährl. hin- zutritt, sowie ein Verwaltungskosten-Beitrag von 0 % P. a. Wenn der Betrag des gewünschten Darlehens den 20fachen Betrag des Grundsteuer-Reinertrages nicht über- steigt, kann von einer Taxe abgesehen werden. Andernfalls ist der Wert des zu beleihenden Grundstückes nach Massgabe eines ministeriell genehmigten Taxreglements durch eine Schätzung seitens sachverständiger Vertrauensmänner zu ermitteln, welche von den ländlichen Kreistagen vorgeschlagen sind. Der nach Massgabe dieser Tax- grundsätze festgesetzte Wert der zum Pfande angebotenen Grundstücke darf bei Bemessung des Darlehensbetrages in der Regel nicht über den 30 fachen Betrag des Grundstück-Rein- ertrages hinaus berücksichtigt werden. Sicherheit: Für die Sicherheit der Pfandbr. u. aller aus denselben entspringenden Rechte ist der Verband verhaftet; falls das Vermögen des- selben nicht ausreicht, haften die Verbands-Mitgl. solidarisch bis zur Höhe von 5 % des bei, Entstehung des Verlustes unabgetragenen Darlehens. Soweit der Pfandbr.-Gläubiger nicht aus dem R.-F. befriedigt werden kann, ist er befugt, in Höhe der ihm zustehenden Forder. aus den dem Verbande gehörigen Hypoth.-Forder. sich diejenigen richterlich mit den Rechten eines Zessionars überweisen zu lassen, welche er auswählt. Zs.: 1./1., 1./7, Tilg.: Die Pfandbr. Können von dem Verbande nur zum Zwecke der statutenmässig zu bewirkenden Einlös. und mit 6 Monaten Frist gekündigt werden. Zur Amort. zahlen die Schuldner jährl. ½ % des empfangenen Darlehens, und dieses % wird wieder zur Amortisation der Pfandbr. durch Ankauf oder Ausl. verwendet. Verstärkte Tilg. ist insofern zulässig, als der Schuldner das Pfandbr.-Kapital ganz oder teilweise, aber nur in Pfandbr. des Verbandes von demselben Zinsfusse, in welchem das Darlehen gewährt ist, rückzahlen kann. Zahlst.: Kiel: Kasse des Verbandes; Berlin: Nationalbank f. Deutschland u. Deutsche Bank. 4 % Schleswig-Holstein. Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1913: M. 37 243 500 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 2000, 5000. Kurs in Berlin Ende 1890–1913: 101, 101, 102.75, 102.90, 105.70, 106.70, 107.30, 105.30, –, 103.25, 100.50, 102.20, 103, 103.90, 103.10, 102.75, 101.50,, 98.25, 100.10, 100.40, 99.90, 99.40, 95.40, 93 %. 3½ % Schleswig-Holtein. Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1913: M. 27 441 200 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 2000, 5000. Kurs in Berlin Ende 1890–1913: 95.50, 94.40, 96.90, 97.40, 101.60, 100.60, 101, 99.80, 99.30, 94.40, 93.75, 96.75, 99.10, 99.10, 98.60, 98.25, 95.20, 90.75, 92.60, 92.20, 90.60, 91.40, 87.60, 84.50 %. 3 % Schleswig-Holstein. Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1913: M. 1 472 300 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 2000, 5000. Eingeführt am 10./4. 1895 zu 95 %. Kurs in Berlin Ende 1895–1913: 95.80, 93.70, 92, 90.10, 85.90, 83.70, 87.60, 88.80, 89.20, 87.80, 86.60, 85.50, 81.50, 85, 82.25, 81.60, 82.60, –, 75.40 %. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.), der Stücke in 30 J. (F.) Bilanz am 31. Dez. 1913: Aktiva: Hypoth. 69 143 500, unbegeb. Pfandbr. 492 895, Kassa 107 672, div. Debit. 238 058, Bankguth. 348 274, rückst. Zs. 64 442, Stempel 1542, noch nicht erstattete Auslagen 297, Mobil. 4800, Effekten des R.-F. 649 930, Geschäftsanteil-Kto 3500. – Passiva: 4 % Pfandbr. 37 761 600, 3½ % do. 27 445 100, 3 % do. 1 482 600, amort. Pfandbr. 2 752 892, im voraus bezahlte Zs. 154, diverse Kredit. 495 325, Talonsteuer 25 000, R.-F. 812 615, noch nicht eingel. alte Zinsscheine 4281, noch nicht eingel. am 2./1. 1914 fällige Zinsscheine 275 344. Sa. M. 71 054 911. Landschaft der Provinz Westfalen in Münster. Statut genehmigt durch Allerh. E. v. 15./7. 1877 mit Abänderungen, genehmigt durch v. 27./7. 1883, 31./8. 1885, 20./11. 1889, 12./10. 1896, 18./9. 1899, 28./1. 1901 u. 17/9.1909 Zweck: Die Landschaft der Provinz Westfalen ist eine öffentliche Kreditanstalt, welche den Grundbesitzern der Provinz Westfalen, der Kreise Rees, Dinslaken, Mülheim a. Ruhr, Stadt- u. Landkreis Essen u. Stadtkreis Duisburg u. der Fürstentümer Waldeck u Pyrmont den Realkredit für deren Besitzungen zu vermitteln bezweckt; sie hat das Recht, zur Be- schaffung der zur Beleihung des Grundbesitzes ihrer Mitglieder erforderlichen Valuta, mündelsichere Pfandbr. auszufertigen. Die Beleihung erfolgt lt. Statut innerhalb der ersten zwei Dritteile des Ertragswertes der zu beleihenden Objekte durch erststellige Hypothek. Ausser den Hypoth. haften den Pfandbr.-Inh. die sämtl. Mitgl. der Landschaft solidarisch bis zu 5 % ihres urspr. Schuldkapitals, ausserdem das gesamte Vermögen der Landschaft. Die älteren Pfandbr. können von dem Verbande nur zum Zwecke der statutenmässig zu bewirkenden Einlösung u. mit 6 Monat Frist gekündigt werden. Für die seit 1./1. 1897 aus- gegebenen Pfandbr., welche den Stempel „Folge II“ tragen, ist auch Rückzahlung in bar u. demgemäss Ausl. u. Künd. der betr. Pfandbriefe zulässig. Die seit dem 1./1. 1900 aus- gegebenen Pfandbriefe, welche den Stempelaufdruck ,Folge III' tragen, können mit Ge- nehmigung der Königl. Staatsregierung den Inhabern zum Zweck der Umwandlung m 6 Monat Frist gekündigt werden. Die Tilg. erfolgt halbjährl. mit % des Nominalbe 9 unter Zurechnung der Zs. der Tilgungsguthaben. Mit den Zinsen wird ¼ % Beitrag zu