Landschaftliche Pfandbriefe etc. 95 der ortsstatutarischen Bestimm., den Grundbesitzern erwachsenden Abgaben u. Aufwendungen in der Weise, dass ihr dafür von dem Grundbesitzer eine bestimmte jährliche Rente auf eine gewisse Reihe von Jahren zu gewähren u. auf dem Grundbuchblatte des beteiligten Grund- stücks als Reallast einzutragen ist. In gleicher Weise gewährt sie den Verpflichteten die Mittel zur Tilg. der im städtischen Oblastenbuche eingetragenen Rückvergütungsansprüche. Die Höhe der der Grundrenten-Anstalt zu gewährenden jährlichen Rente und deren Dauer wird durch freie Vereinbarung zwischen der Anstalt und dem Rentenschuldner unter Be- obachtung folgender Punkte festgesetzt: 1) Die Rente darf nicht mehr als 6 % des von der Anstalt beschafften Kapitals zuzüglich eines Beitrags zum Verwaltungsaufwand und zum Reservefonds der Anstalt betragen. 2) Der Beitrag zum Reservefonds hat sich auf jährlich höchstens % des von der Anstalt beschafften Kapitals zu beschränken. Die Beiträge zum Verwaltungsaufwand sind so festzusetzen, dass ihr jährlicher Gesamtbetrag den nach dem Haushaltplane der Anstalt erforderten Verwaltungsaufwand in der Regel nicht übersteigt; mehr als % des von der Anstalt beschafften Kapitals dürfen sie keinesfalls betragen. Solange und soweit die laufenden Beiträge und etwaige sonstige Betriebsüberschüsse den Verwaltungsaufwand noch nicht zu decken vermögen, kann die Anstalt ausserdem bei Ge- währung des Kapitals von den Rentenschuldnern einen einmaligen Beitrag bis zu 2 % des beschafften Kapitals zum Verwaltungsaufwand erheben. 3) Die in der Rente enthaltene jährliche Tilgungsquote muss mindestens ½ % des dargeliehenen Kapitals betragen. Die näheren Bestimmungen sind in jedem einzelnen Falle durch einen schriftlichen Vertrag, dem ein Tilgungsplan beizufügen ist, zu treffen. Die von der Anstalt zu leistenden Beträge werden nach Eintragung der Reallast im Grundbuche, und zwar nach Ermessen der Anstalt in barem Gelde oder in Grundrentenbriefen gewährt. Werden Grundrentenbriefe gewährt, so kann sie die Anstalt für Rechnung des Rentenschuldners verkaufen. Erreicht der beim Verkauf von der Anstalt erzielte Kurs (Verkaufskurs) den Nennwert nicht, sg ist die Bar- zahlung nach Verhältnis des Unterschiedes zwischen beiden abzumindern. Übersteigt der Verkaufskurs den Nennwert, so sind die Grundrentenbriefe zum Nennwert auf den Darlehns- betrag anzurechnen. Die Renten sind an die Anstalt in einvierteljährl. oder halbjährl. Zah- lungen abzuführen; es steht den Rentenpflichtigen frei, nach 6 Monate vorher erfolgter schriftl. Anmeldung, in dem zunächst darauf folgenden Rentenzahlungstermine ihre Renten- verbindlichkeiten in nicht ausgelosten Grundrentenbriefen der betr. Reihe nach dem Nenn- wert ganz oder zum Teil oder mit der im Rentenvertrage genannten Ablösungssumme ganz abzulösen. Was die Bewilligung von Hypoth. anbelangt, so beleiht die Anstalt in der Regel nur bebaute Grundstücke u. zwar nicht über % ihres Wertes hinaus. Die Beleihung von unbebauten Grundstücken ist nur dann zulässig, wenn es sich um Grundstücke handelt, die zur Erricht. billiger Wohnungen für gemeinnützige Zwecke bestimmt sind. Die Be- leihung ist in diesem Falle von Bedingungen abhängig zu machen, welche die Durchführung u. Beibehalt. der gemeinnütz. Zwecke gewährleisten. Die Beleihung von unbebauten Grund- stücken in anderen Fällen kann nur auf Grund eines übereinstimmenden Beschlusses des Rates u. der Stadtverordneten nach Gehör des Ausschusses erfolgen. Die Darlehen sind je nach der im einzelnen Falle zu treffenden Vereinbarung in bar oder in Pfandbriefen der Anstalt zu gewähren. Die Anstalt ist befugt, von dem Darlehnsnehmer einen seiner Höhe nach im Vertrage zu bestimmenden Beitrag zum Verwalt.-Aufwand u. zum R.-F., sowie den Betrag, um welchen der Tageskurs der Pfandbriefe etwa hinter dem Nennwert zurückbleibt, endlich auch die Kosten, die durch Ausgabe der entsprechenden Anzahl Pfandbriefe ent- stehen, zu erheben. Der Beitrag zum R.-F. hat sich auf jährlich höchstens % des von der Anstalt beschafften Kapitals zu beschränken. Die laufenden Beiträge zum Verwalt.- Aufwand sollen nicht mehr als ¼ % des von der Anstalt beschafften Kapitals betragen. Solange u. soweit die laufenden Beiträge u. die etwaigen sonst. Betriebsüberschüsse der Anstalt den Verwalt.-Aufwand noch nicht zu decken vermögen, kann die Anstalt ausserdem bei Gewährung des Kapitals von den Darlehnsnehmern einen einmaligen Beitrag bis zu 2 % des beschafften Kapitals zum Verwalt.-Aufwand erheben. Der Anstalt ist wegen der Dar- lehnsforder. an Kapital u. Zinsen Hypoth. zu bestellen. Der Darlehnsnehmer ist berechtigt, das Darlehen ganz oder teilweise nach vorgängiger sechsmonat. Kündig. zurückzuzahlen. Das Darlehen ist in der Regel beiderseits 10 Jahre unkündbar. Die Rückzahl. hat in bar zu er- folgen. Die Ausgabe der Grundrenten- u. Pfandbriefe erfolgt in Reihen. Die Anzahl der Stücke, welche eine Reihe bilden, u. den Nennwert, auf welchen die Stücke einer Reihe lauten sollen, bestimmt der Ausschuss; Stücke von weniger als M. 100 werden nicht ausgegeben. Die Rückzahl. der Grundrentenbriefe erfolgt durch Auslos. in demselben Masse, in welchem die gegen Rente hingegebenen Kapitalbeträge getilgt worden sind. Die Auslos. muss erfolgen, sobald sich die angesammelten Tilg.-Beträge auf M. 50 000 belaufen. Die Auslos. der Pfandbriefe unterliegt dem Ermessen der Anstalt; insoweit eine Auslos. stattfindet, hat sie jeweilig am Schlusse des Kalenderjahres zu er- folgen. Die Anstalt ist ferner berechtigt, jede einzelne Reihe der Grundrenten- u. Pfand- briefe mit sechsmonat. Frist zur Rückzahl. zu kündigen. Auf das Recht der Auslosung u. Kündig. kann die Anstalt, unbeschadet der Bestimm. über die Auslos. der Grundrenten- briefe, für eine bestimmte, 10 Jahre nicht übersteigende Zeit von Ausgabe der Grundrenten- u. Pfandbriefe an, verzichten. Die von der Anstalt ausgegebenen Grundrenten- u. Pfand- briefe sind laut § 1 des Kgl. Sächs. Gesetzes v. 22./12. 1899, die Anlegung von Mündelgeld betreffend, zur Anlegung von Mündelgeld im Königreich Sachsen, die von der Anstalt aus- gegeb. Grundrentenbriefe nach § 1807 Abs. 1 Nr. 4 des B. G.-B. in Verbindung mit der Be-