1190 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. Kommissär d. kaiserl. Aufsichtsamts f. Privatversicherung: Reg.-Dir. von Sting. Königl. Württ. Regierungskommissär: Präsident von Hilbert. Aufsichtsrat: Präsident von Schleicher; Vizepräs. Kaufm. Gustav von Müller, Geh. Komm.-Rat Fr. Blezinger, Militärintendant von Bürger, Redakteur Dr. A. Elben, Rechtsanw. Dr. E. Hedinger, Gemeinderat Dr. G. Ludwig, Präsident Theodor von Nestle, Kaufm. Herm. Ostertag, Staatsminister Dr. von Pischek Exz., Ephorus Dr. H. Planck, Oberbaurat E. Schiller, Oberhofkammerrat Karl von Völter, Notar Eugen Weigele, Präsident G. von Zluhan. Vorstand: Dir. Rechtsanwalt Herm. Scheurlen, Dir. Hofrat Jul. Huber. stellv. Dir. Mathematiker Karl Dizler, Geh. Hofrat Gustav Pfaff, Kaufmann Heinr. Binder, Kaufmann Eberhard Fetzer. Prokuristen: G. Friederich, Th. Schober, P. Schauffler, K. Förster, Fr. Bücheler, A. Palm. Württembergischer Kredit-Verein in Stuttgart. Gegründet: 1826. Zweck: Der „Württ. Kredit-Verein“ ist ein Verein von Grundeigen- tümern. Er hat den Zweck, an seine Mitgl. Rentendarlehen gegen hypothek. Sicherheit zu geben und die Mittel hierzu durch Kapitalaufnahme zu beschaffen. Der Verein ist eine juristische Person und hat seinen Sitz in Stuttgart. Mitgliedschaft: Jeder Grundeigentümer, welcher von dem Verein ein Rentendarlehen erhält, ist Mitgl. des Vereins. Mit vollständiger Ablös. seiner Rentenschuld oder mit der vom Vorst. genehmigten Übernahme seiner Rentenschuld durch einen andern hört der bisherige Rentenschuldner auf, Mitgl. des Vereins zu sein. Im Fall der vollständigen Ablösung seiner Rentenschuld wird dem Schuldner sein Anteil am R.-F. ausgefolgt. Sicherheit der Rentendarlehen: Die Darlehensforder. des Vereins müssen durch mit I. Rang eingetragene Hypoth. an Grundstücken von mind. doppeltem Wert gesichert sein. Der Wert der zu beleihenden Grundstücke ist durch amtl. Schätzungsurkunden nachzuweisen. Bei Beleihung von Grundstücken, welche in Orten von weniger als 2500 (in Oberamtsstädten von weniger als 2000) Einwohnern gelegen sind, muss die doppelte Sicherheit für die Regel zu % in Feldgütern bestehen; ausnahmsweise ist jedoch die Beleihung auch dann zulässig, wenn die doppelte Sicherheit wenigstens zur Hälfte in Feldgütern besteht. Die zu Gunsten einer Forderung des Vereins belasteten Grundstücke müssen zus. einen jährl. Ertrag ge- währen, welcher die auf 50 Jahre berechnete Jahresrente mind. anderthalbfach deckt. Schuldverschreibungen: Die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderl. Mittel werden durch Ausgabe von Schuldverschreib. auf Inh., welche mit Zinsscheinen u. Ern.-Schein ver- sehen sind, beschafft. Die Sicherheit der Vereinsgläubiger besteht in den dem Verein von seinen Mitgl. u. Schuldnern bestellten Hypoth. u. Pfandrechten und im R.-F. Die Schuld- verschreib. werden vom Dir. unterschrieben, vom Reg.-Kommissär mit seiner Unterschrift beglaubigt und tragen das Faksimile des Rechtsrats, Kassiers u. Kontrolleurs; sie sind ein- geteilt in Stücke à M. 20 0, 1000, 500, 300 u. 200. Die Schuldverschreib. sind in Württemberg als Anlagen für Vormundschaften, staatl. Verwalt. u. Anstalten, Amtskörperschaften, Gemeinden u. Stiftungen, sowie als Dienstkaut. in sämtl. Departements zugelassen u. werden von der Reichsbank in I. Klasse belehnt. Sie können vom Verein kostenfrel auf Namen umgeschrieben werden; die Umschreib. geschieht unter Zurückgabe der Zinsscheine und des Ern. -Scheins, wenn eine Kaut. bestellt werden soll oder wenn es der Vorst. aus besond. Gründen gestattet. Die Auszahl. der Zs. erfolgt gegen Aushänd. der Zinsscheine durch die Vereinskasse oder die in den Schuldverschreib. bezeichneten Bankhäuser, im Fall der Zurückgabe der Zinsscheine an den Verein nur durch die Vereinskasse gegen Quittung. Die Gesamtsumme der im Umlauf befindl. u. zur Ausgabe fertigen Schuldverschreib. muss in der Höhe des Nengwerts durch Rentendarlehen von mind. gleicher Höhe und mind. gleichem Zinsertrag gedeckt sein. Die Einlös. der Schuldverschreib. erfolgt binnen 50 J. nach ihrer Ausstellung nach vorheriger 3 monat. Künd. von Seiten des Vereins: die Kündbarkeit kann bei Ausgabe der Schuld- verschreib. bis auf die Dauer von 10 Jahren ausgeschlossen werden. Den Inh. der Schuld- verschreib. steht ein Künd.-Recht nicht zu. Soweit die vor 1./1. 1902 datierten Vereinsschuld- verschreib. andere Bestimm. enthalten, sind diese massgebend. Die einzulösenden Schuld- verschreib. werden durch Verl. bestimmt. Das Ergebnis der Verl. und der Einlösungstermin werden mind. 3 Mon. vor der Einlös. öffentl. bekannt gemacht. Die vor 1./5. 1896 ausgegeb. Schuldverschreib. (Lit. K=) sind auch seitens der Gläubiger gegen Vormerk. halbj. kündbar und werden nach der Zeitordnung der Künd. aus den zur Verf. stehenden Mitteln bezahlt. Mit dem Ablauf des Termins hört die Verzins. der gekündigten Schuldverschreib. auf. Die Einlösung der Schuldverschreib. erfolgt bei der Vereinskasse oder bei den in den Schuld- verschreib. bezeichneten Bankhäusern. Reservefonds: Der R.-F. wird dadurch gebildet, dass die Vereins-Mitgl. für je M. 104 ¼ ihrer sichergestellten Rentenschuld nur M. 100 ausbezahlt erhalten. Ausserdem fliessen in den R.-F. die Ersparnisse an Zs., ein etwaiger Gewinn beim Verkauf von Schuldverschreib., sowie alle weiteren Erübrigungen, sodass der R.-F. das Reinvermögen des Vereins darstellt. Am R.-F. Haben sämtl. Vereins- Mitgl. verhältnismässigen Anteil. Am 31./12. 1913 M. 8 022 490. 3½ % wWwürtt. Kreditvereins- Schuldverschreib., Lit. K–U. In Umlauf am 31./12. 1913: M. 15 640 000. Zs.: jährl. Zs. 1./1. oder 1./7. Kurs in Frankf. a. M. Ende 1890–1913: 95.90, 94.60, 97.40, 97.25, 100.25, 101.50, 100.45, 99.50, 98.60, 95.50, 93.50, 96.90, 99, 99.60, 99.40, 99, 98, 96.20, 96.20, 97, 97.30, 97, 96.40, 94.30 %. – In Stuttgart Ende 1896–1913: 100.50, 101, 98.60, 95.50, 93.50, 96.40, 99, 99.60, 99.40, 99, 98, 96.20, 96, 97, 97.30, 97, 96.40, 94.30 %. 1