290 Ausländische Staatspapiere, Fonds ete. 3* Auf nicht rechtzeitig gezahlte Annuitäten sind 2 % pro Monat Zs. zu entrichten. Die Caja de Credito Hipotecario darf nicht mehr Pfandbr. ausgeben, als Hypoth. für sie bestellt sind. Die von der Caja ausgegebenen Pfandbr. werden in ein Register eingetragen, das von der Kämmerei der „Casa de Moneda“ (staatliche Münze) geführt wird. Die Eintragungen in das Register werden bei Vorlage einer beglaubigten Abschrift der zugunsten der Caja be- stellten Hypoth. im Nominalbetrage der Pfandbr. bewirkt und durch den Superintendenten und den Kassierer unterzeichnet. Dieselben Beamten unterzeichnen u. stempeln auch die eingetrag. Pfandbr. Durch Gesetz Nr. 2612 v. 10./1. u. Gesetz Nr. 2641 v. 12./2. 1912 ist der Präsident der Republik Chile autorisiert worden, bis zur Höhe von 55 000 000 Papier-Pesos in der staatl. Casa de Moneda (Münze) befindl. Pfandbr. der Caja de Credito Hipotecario unter Vermittelung der Caja de Credito Hipotecario durch einen entsprechenden Betrag von Pfandbr. in ausländischer Währung zu ersetzen u. dieselben zu verkaufen. Der Verkauf ist für einen Betrag von Pesos Papier 50 917 474.54 (umgerechnet in 30 999 984.50 Pesos Gold zum Kurse von 18 Pence für einen Peso chilenischer Währung) durch Vertrag v. 9. März 1912 an ein Konsort. bestehend aus der Dresdner Bank, dem A. Schaaffhausen'schen Bankverein und der Nationalbank für Deutschland zu Berlin, erfolgt. An Stelle der urkundlich zu vernichtenden Papier-Pfandbr. gelangt ein entsprechender Betrag von Goldpfandbr. der Caja de Credito Hipotecario in ausländischer Währung zur Ausgabe in Höhe von nom. 47 999 976 = Frcs. 58 823 500 = £ 2 324 998.16.9. Die Tilg. der Pfandbr. erfolgt halbjährl. durch Auslos. Die Hypoth.-Schuldner haben das Recht, ihre Schuld ganz oder teilweise entweder in bar oder in Pfandbr. al pari zu tilgen, wenn die letzteren derselben Serie angehören, wie das Darlehen. Sowohl die Hypoth.- Schuldner hinsichtlich der Hypoth. wie die Caja hinsichtlich der Pfandbr. haben das Recht der aussergewöhnl. Tilg. Einer aussergewöhnl. Tilg. der Hypoth. seitens der Schuldner muss stets eine Pfandbr.-Tilg. seitens der Caja in gleicher Höhe entsprechen. Für ihre Auszahl. sowohl wie für den Einzug der Annuitäten darf sich die Caja der staatl. Kassen bedienen. Die Konten der Caja sind denselben Formen unterworfen wie die Konten in den staatl. Bureaus, und die Verantwortlichkeit derjenigen Personen, die die Fonds der Caja verwalten und handhaben, ist dieselbe, wie sie das Gesetz den Verwaltern staatl. Fonds auferlegt. Die Pfandbr. der Caja sind bei allen chilenischen öffentl. Kassen und gerichtl. Behörden zum Nominalwerte für die Hinterlegung von Kaut. zugelassen. Gerichtl. Hinter-) legungen können ebenfalls in den Pfandbr. der Caja bewirkt werden, auch sind die Ver- walter von Wohltätigkeitsanstalten, die Pfleger von Minderjährigen u. sonst. Unmündigen, die Vertreter von Minderjährigen, Abwesenden u. frommen Stiftungen befugt, die Fonds, welche sie verwalten, in den Pfandbr. der Caja anzulegen. Die Fälschung der Pfandbr wird in gleicher Weise bestraft wie die Fälschung öffentl. Kreditbillets. Verlorene, ver- nichtete oder untauglich gewordene Pfandbr. können ersetzt werden, wenn dem Verwalt.- Rat der Nachweis des Verlustes geführt wird. Gegebenenfalls wird der Verlust durch den Verwalt.-Rat öffentlich bekannt gemacht und nach Verlauf eines Jahres die Aushändigung der Ersatzstücke vorgenommen gegen die durch Hypoth., Bürgschaft oder Hinterlegung von Pfandbr. bei der Caja sichergestellte Verpflichtung der Pfandbr.-Inhaber, den vollen Wert der Pfandbr. zurückzuerstatten, wenn innerhalb der 10 folgenden Jahre die ursprüngl. ver- lorenen Pfandbr. präsentiert werden sollten. 5 % steuerfreie Goldpfandbriefe. M. 47 999 976 = frs. 58 823 500 – £ 2 324 998.16.9 in 117 647 Stücken (Nr. 1–117 647) über je Gold Pes. 263.50 = M. 408 = frs. 500 = £ 19.15.3. Zs.: 15./2., 15./8. Tilg.: Vom 15./2. 1913 ab durch halbjährl. Verlos. al pari 15./12. u. 15./6. per 15./2. bezw. 15./8. mit jährl. 1 % u. Zs.-Zuwachs in 37 Jahren; jedoch hat die Caja das Recht, aussergewöhnl. Tilg. durch halbjährl. Auslos. vorzunehmen. Zahlst.: Berlin: Dresdner Bank u. deren übrige Niederlass., A. Schaaffh. Bankverein und dessen übrige Niederlass., Nationalbank für Deutschland, Deutsch-Südamerikan. Bank; Basel: Schweizer. Bankverein u. dessen übrige schweizer. Niederlass.; Paris: Banque J. Allard & Cie.; London: Dresdner Bank, Swiss Bankverein. Zahlung der Zs. u. der verlosten Pfandbr. frei von jeder chilen. Steuer oder Abgabe (jede Steuer oder Abgabe, welche den Pfandbr. jetzt oder später in Chile auferlegt werden sollte, geht zu Lasten der chilen. Regierung) in Deutsch- land in M. Um etwaige Verluste aus den Kursschwankungen der Valuta auszugleichen, welche der Caja dadurch entstehen könnten, dass auf die den obigen Pfandbr. entsprechenden Hypoth. die Zs. u. Amort.-Raten in Papierwährung entrichtet werden, während Zinszahl. u. Kapitaltilg. auf die Pfandbr. in Gold erfolgt, hat die chilen. Regierung im vorerwähnten Gesetz Nr. 2641 die Verpflichtung übernommen, die Caja de Credito Hipotecario für solche etwaigen Verluste zu entschädigen. Überdies wird die Caja de Credito Hipotecario, wie bereits anlässlich einer früheren Operation, auch jetzt wieder ein Angebot an ihre Hypoth.- Schuldner erlassen, Papier-Hypoth. in Hypoth. mit 5 % Zs. u. 1 % Amort. zahlbar in Gold umzuwandeln. Aufgelegt in Berlin 14./5. 1912 M. 47999976 = frs. 58 823 500 == £2 2 324 998.16.9 zu 96.25 %. Erster Kurs in Berlin 18./6. 1912; 96.25 %. Eingeführt in Frankf. a. M. 17./7. 1912 zu 96.25 %. Kurs Ende 1912–1913: In Berlin: 96 25, 95.50 %. –— In Frankf. a. M.: 96.25 95.50 %. verwaltung: Die Verwaltung der Caja untersteht einem Verwaltungsrat, der aus dem Direktor, dem Fiskal u. 4 Mitgliedern gebildet wird, von welch letzteren 2 durch den Senat u. 2 durch die Deputiertenkammer ernannt werden. Der Direktor der Caja, der Kassierer, der Fiskal, der Hauptbuchhalter u. der Sekretär werden vom Präsidenten der Republik ernannt.