Königreich Dänemark. 303 Warburg & Co.; Basel, Genf u. Zürich: Schweizer. Bankverein; Amsterdam: Hope & Co.; Paris: Banque des Pays du Nord. Zahlung der Zinsscheine u. der verlosten Stücke frei von allen bestehenden u. zukünftigen dänischen Stempeln, Gebühren u. Steuern in Deutsch- land in M. Von dem Gesamtbetrage wurden £ 2 500 000 in London aufgelegt, während die restl. £ 1 500 000 = Kr. 27 240 000 = M. 30 645 000 = frs. 37 800 000 = hfl. 18 150 000 in Kopenhagen, Hamburg, Hannover, Basel, Genf, Zürich u. Amsterdam aufgelegt wurden u. zwar in Hamburg u. Hannover am 12./6. 1912 zu 97 %. Zugelassen zum Handel an der Hamburger Börse ist der Gesamtbetrag. Kurs Ende 1912–1913; In Hamburg: 97, 93.65 %. Verj. der Zinsscheine u. verlosten Stücke in 20 J. (F.) Kreditkasse für Grundbesitzer in den Dänischen Inselstiften (Creditkassen for Landejendomme 1 Ostifterne) in Kopenhagen. Errichtet: Am 9. Febr. 1866. Zweck: Die Kasse bezweckt, ihren Mitgl. Darlehen gegen Hypoth. bis zu des Taxwertes ihres Grundbesitzes zu gewähren. Die Mitgl. haften soli- darisch mit dem Schätzungswerte ihres verpfändeten Grundbesitzes, wenn sie % desselben als Darlehen empfangen haben, und im Verhältnis, wenn das Darlehen einen geringeren Betrag ausmacht. Die Pfandbr. der Kreditkasse gelten in Dänemark als mündelsicher, auch können in ihnen Kapitalien von öffentlichen Stiftungen angelegt werden. 3½ % Kreditkassen-Oblig., früher 4½ % u. 4 %, im Jahre 1889 auf 3½ % herabgesetzt; in Uml. 31./3. 1913: Ser. I, 1. Abt.: Kr. 362 800, 2. Abt.: Kr. 3 511 900, Ser. II, 1. Abt.: Kr. 162 400, 2. Abt.: Kr. 7 747 500, Ser. III, 1. Abt. Kr. 5 921 500, 2. Abt. Kr. 9 109 800, 3. Abt. Kr. 2 513 700 (davon Kr. 1 239 800 ohne Tilg. durch Verlos.) Die R.-F. der 3 Serien waren 31./3. 1913: Ser. I Kr. 147 893: Ser. II Kr. 297 167; Ser. III Abt. 1 u. 2 Kr. 546 605, Abt. 3 Kr. 66 734. Stücke à Kr. 100, 200, 1000, 2000, 5000. Zs.: 11./6., 11./12. Tilg.: Durch Verl. 11./3. u. 11./9. auf bezw. 11./6. u. 11./12. Zahlst.: Hamburg: Norddeutsche Bank, L. Behrens & Söhne. Kurs in Hamburg Ende 1891–1913: 89.75, 90.50, 91.75, 98, 98, 96.75, 95, 92.75, 88.25, 84, 87.90, 90, 91.50, 90.75, 92, 92.10, 90.50, 90.75, 92, 92, 92, 91.50, 91.50 %. Kreditkasse für Hausbesitzer (Kreditkassen for Husejerne 1 Kjobenhayn) in Kopenhagen. EKErrichtet: 1./3. 1797, neuestes Statut v. 8./8. 1905, 12./1. 1907 u. 11./12. 1907. Zu einer Ander. der Statuten bedarf es Kgl. Genehmigung. Zweck: Gegenstand des Unternehmens ist, gegen genügende Pfandsicherheit Darlehne auf Grundstücke zu gewähren, die in Kopenhagen oder innerh. des Stadtgebietes von Fre- deriksberg belegen sind. Jedoch wird auf solche Grundstücke, die nach Ansicht des Vor- standes als Landgrundstücke bezeichnet werden müssen, kein Darlehen gewährt. Darlehne dürfen nicht über % desjenigen Wertes gewährt werden, zu dem die zu beleihenden Grund- stücke auf Grund des Ges. v. 19./3. 1869 oder von dem Kreditverein der Grundbesitzer in den dän. Inselstiften nach den für dessen Taxierungen geltenden Regeln eingeschätzt werden; im übrigen aber soll der Vorstand der Kreditkasse eine genaue Besichtig. des Pfandobjektes vornehmen. In der Regel werden Darlehne nur gegen Hypoth. zur ersten Stelle gegeben; falls sie gegen nachstehende Hypoth. bewilligt werden, wird von dem Be- trage, der nach Vorstehendem dargeliehen werden kann, der Gesamtbetrag der vorgehenden Hypoth. in Abzug gebracht. Jedes Pfandgrundstück wird alle 9 Jahre von dem Vorstande erneut abgeschätzt. Im Falle des Wechsels des Eigentums an einem der Kreditkasse ver- pfänd. Grundstücke kann dem neuen Erwerber der Eintritt in das Schuldverhältnis gestattet werden. wenn nach dem Ermessen des Vorstandes das verpfändete Grundstück volle statuten- mässige Sicherheit für die Schuld bietet. Die alten von der Kreditkasse ausgegebenen Darlehne unterliegen jähr. Kündig. von seiten der Kreditkasse, 1 jähriger Kündig. von seiten der Schuldner. Die nach Inkrafttreten der neuen Statuten gewährten Darlehne können von dem Schuldner mit jähr. Frist ganz oder teilweise gekündigt werden; sie sind seitens der Kreditkasse unkündbar, werden jedoch sofort fällig, wenn der Schuldner seinen Verpflicht. der Kreditkasse gegenüber nicht pünktlich nachkommt oder das ver- pfändete Grundstück nach Ermessen des Vorstandes auf Grund von Wertverminderung die statutenmässige Sicherheit nicht mehr gewährt. Kommt ein Darlehnsschuldner mit der Zahl. fälligen Kapitals oder fälliger Zinsen in Verzug, 80 ist die Kreditkasse berechtigt, ohne eine gerichtl. Entscheidung erwirken zu müssen, das für ihre Forderung verpfändete Grundstück mit Beschlag zu belegen und es in öffentl. Auktion zu versteigern, nötigenfalls auch auf sich selbst übertragen zu lassen. Eine regelmäss. Tilg. fand für sämtl. vor In- krafttreten der gegenwärt. Statuten ausgegebenen Darlehne nicht statt. Jetzt sind die Dar- lehne eingeteilt in solche, die einer regelmässig. Tilg. nicht unterliegen –— Abt. I, zu der also alle älteren Darlehne gehören; und solche, die einer regelmässig. Tilg. unterliegen. Abt. II. Der Gegenwert der Darlehne wird den Schuldnern in Pfandbr. der Kreditkasse, die zum Nennwerte angerechnet werden, gegeben, und zwar in Pfandbr. der gleichen Ein- teil. (Abteil. bezw. Serie 8. u.). Die nach Inkrafttreten der neuen Statuten ausgegebenen Dar- lehne können ohne Kündig.-Frist jederzeit ganz oder teilweise in Pfandbr. gleicher Einteil., die zum Nennwerte angenommen werden müssen, zurückgezahlt werden; in solchen Fällen werden die als Sicherheit bestellten Hypoth. zum entsprechenden Betrage gelöscht. In der ersten Abt. der Darlehne haben die Schuldner ausser den Zinsen jährl., als Beitrag zum Verwaltungs- u. Reservefonds, 1 %0 des urspr. oder durch Abzahl. verminderten Darlehns- *