Königreich Dänemark. 311 schaffen resp. zu gewähren, welche durch kleinere Abschlagszahlungen abgetragen werden können. In den Verein können nur Besitzer von Landgütern aufgenommen werden, welche in Nordjütland oder auf den dazu gehörigen Inseln belegen sind. Darlehen werden nur auf solche Güter bewilligt, welche dem Ackerbau und der Viehzucht dienen; der Betrag des Darlehens darf % des Schätzungswertes des zu verpfändenden Gutes nicht übersteigen; Darlehen werden in der Regel nur gegen erste Hypoth. gewährt. Falls ein Darlehen aus nahmsweise auf Realitäten bewilligt wird, welche bereits mit einer Hypoth. zur ersten Stelle oder mit festen Abgaben belastet sind, so darf der Betrag des vom Verein gewährten Dar- lehens zusammen mit dem Kapitalbetrage der im Range vorausgehenden Forderungen nur höchstens % des Schätzungswertes der betreffenden Realität ausmachen. Die vom Verein bewilligten Darlehen werden entweder in bar oder in Oblig. des Vereins ausbezahlt, welche jeder Darlehenssucher zum Nennwerte anzunehmen verpflichtet ist. Zur Ausgabe von Oblig. ist der Verein durch seine unterm 10./7. 1891, 15./9. 1894, 4./2. 1895, 19./6. 1895. 1./12. 1899, 21./12. 1903 u. 13./11. 1906 in Gemässheit der Gesetze v. 20./6. 1850 u. 21./11. 1851 genehm. Statuten berechtigt. Der Eintritt der Interessenten in den Verein, sowie die Ausgabe von Oblig. seitens des Vereins findet in Serien oder Abteil. statt. Die Interessenten einer jeden Serie haften solidarisch mit der vollen Schätzungssumme der von ihnen an den Verein verpfändeten Realitäten, insofern sie % derselben als Darlehen erhalten haben und in demselben Ver- hältnisse zu dem geliehenen Betrage, wenn dieser einen geringeren Betrag der Schätzungs- summe ausgemacht hat, für die von dem Verein ausgestellten Oblig. der Serie, zu der sie gehören, und im übrigen für alle von der Serie besonders übernommenen Verpflichtungen. Der Betrag der von jeder Serie in Umlauf befindlichen Oblig. darf niemals den Betrag der im Besitz der betreffenden Serie befindlichen Schuldverschreibungen der Interessenten unter Berücksichtigung der geleisteten baren Abzahlungen übersteigen. Ein Kontrolleur hat darüber zu wachen, dass für die vom Verein ausgegebenen Oblig. ein entsprechender Betrag Schuld- verschreib. der Interessenten vorhanden ist. Alle nach dem 11./6.1855 ausgestellten Oblig. müssen von dem Kontrolleur des Vereins paraphiert sein; anderenfalls können aus solchen Oblig. Rechte gegen den Verein nicht geltend gemacht werden. Jede Serie hat ihren besonderen R.-F. In der V. Serie, die die Abteil. A, Bu. C umfasst, hat jede Abteilung ihren besonderen R.-F., für welchen die nämlichen Bedingungen gelten, die in den Statuten für den mit jeder einzelnen Serie verbundenen R.-F. festgestellt sind. Jeder in den Verein eintretende Interessent hat 2½ % des Darlehensbetrages in den R.-F. einzuzahlen, welchem ausserdem die noch im § 34 der Statuten vorgesehenen Einnahmen zuffiessen. Alle aus der Verwaltung des Vereins entstehenden Kosten werden aus einem Administr.-F. bestritten, der für alle Serien gemein- schaftlich ist. Aus dem R.-F. jeder Serie werden die Verluste gedeckt, welche etwa aus der zwangsweisen Beitreibung von zu der betr. Serie gehörenden Darlehen entstanden sind. Die vom Verein bewilligten Darlehen sind von Seiten des Vereins unkündbar, so lange der betr. Schuldner in jeder Beziehung seinen Verpflichtungen nachkommt. Jeder Interessent kann sich von seinen Pflichten gegen den Verein frei machen, wenn er an einem 11. Juni- oder 11. Dez.-Term. das ganze schuldige Kapital, sowie die sonst. ihm in Gemässheit der Statuten obliegenden Zahlungen erlegt. Einer Künd. bedarf es dazu nicht, wenn die Rückzahlung in Oblig. derjenigen Serie oder Abteilung erfolgt, zu welcher das Darlehen gehört. Soll die Rück- zahlung in barem Gelde erfolgen, so kann der Verein eine 7monat. Künd. fordern, wenn das Darlehen zur ersten Serie gehört, sonst eine 4 monatige. Die Oblig. des Vereins lauten auf den Inhaber, können aber auch auf Verlangen auf Namen gestellt werden, sie sind seitens des Inhabers unkündbar. Die Tilg. der Oblig. erfolgt zum Nennwerte, und zwar sollen zur Einlösung zu tilgender Oblig. für jede Serie oder Ab- teilung am 11. Juni und am 11. Dez. jeden Jahres verwandt werden: a) die mit dem Inter- essenten vereinbarte halbj. Amortisationsquote, b) die von den ausgetretenen Interessenten entrichtete Rückzahlung, sowie die von den Interessenten geleisteten ausserord. Abschlags- zahlungen, c) derjenige Betrag, der zur Deckung erlittener Verluste aus den R.-F. einer Serie oder Abteilung oder aus dem Administrations-F. entnommen oder von den Interessenten einer Serie oder Abteilung in Gemässheit einer ausserord. Ausschreibung aufgebracht wird. Die der gewöhnlichen Rückzahlung der Darlehen entsprechende Amortisation soll stets mittels Verl. geschehen. Die Verl. haben so zeitig zu erfolgen, dass die Veröffentlichung der gezogenen Nummern für die erste Serie mindéstens 6 Monate, für die übrigen Serien mindestens 3 Monate vor dem Zahlungs-Term. stattfinden kann. Der Verein ist befugt, in der gleichen Weise zu jedem 11. Juni oder 11. Dez. entweder sämtliche in Umlauf befind- lichen Oblig. oder einen Teil derselben zu kündigen. In Dänemark dürfen Mündelgelder und die Kapitalien öffentlicher Stiftungen in Oblig. des Vereins angelegt werden. In Deutschland werden nur die Oblig. IV. u. V. Serie gehandelt. Am 31./3. 1914 waren die R.-F. von Serie IV = Kr. 887 051, Serie VA Kr. 2 938 015, Serie VB Kr. 4 906 556, Serie VC Kr. 5 116 695. 3½ % Jütländische Obligationen, IV. Serie. In Umlauf am 31./3. 1914: Kr. 10 216 100 in Stücken à Kr. 100, 200, 1000, 2000, Zs.: 11./6., 11./12. Tilg.: Durch halbj. Verl. bis spät. 1948; Totalkünd. zulässig, Verstärk. dagegen nicht. Zahlstelle: Hamburg: Deutsche Bank. Zahlung der Coup. u. verl. Oblig. in Mark zum festen Kurse von Kr. 100 = M. 112.50. Kurs in Hamburg Ende 1891–1913: 90, 92, 92.75, 98, 99, 98.50, 97, 95.25, –, 84.25, 87.25, 92.80, 91.50, 92, 92.50, 92.35, 91.50, 92.50, 93.50, 95, 94.50, 94, 93 %. 3½ % Jütländische konvertierte Obligationen, V. Serie. Die Zs. dieser Oblig. be trugen bis 11./12. 1901 4 %, nach welchem Termin die Zs. auf 3½ % herabgesetzt wur