Kaiserreich Russland. 389 innerhalb 40 Jahren, von 1921 ab verstärkte Tilg. u. Totalkündig. zulässig. Zahlst.: Tammerfors; Finanzkammer; Frankf. a. M.: Grunelius & Co.; London: A. Rüffer & Sons; Basel u. Genf: Schweizer. Bankverein. Zahlung der Zinsscheine u. des Kapitals ohne jeden Abzug in Gold. Sollten die Anleihe oder die Zinsscheine in Finland mit einer Steuer belegt werden, so hat sich die Stadt Tammerfors verpflichtet, dieselbe zu tragen. Aufgelegt in London 14.9. 1910 zu 95 %, Verj. der Zinsscheine in 10 J., der verl. Stücke in 15 J. (F.) Wiborg. 5 % Stadt-Anleihe von 1909. Finl. M. 5 000 000 = M. 4 050 000 in Stücken à Finl. M. 1000, 2500 = M. 810, 2025. Zs.: 1./6., 1./12. Tilg.: Vom 1./0. 1911 ab durch Verlos. 1./3. per 1./6. nach einem Tilg.-Plane innerhalb 50 Jahren; vom 1./6. 1919 ab verstärkte Tilg. u. Totalkündig. mit 3 monat. Frist zulässig. Zahlst.: Wiborg: Stadtkasse, ferner in Finland: sämtliche Kontore der Föreningsbanken i Finnland; Hamburg: Norddeutsche Bank in Hamburg, Commerz- u. Disconto-Bank, L. Behrens & Söhne. Zahlung der Coup. u. der verlosten Stücke ohne Abzug gegenwärtiger oder zukünftiger finländischer Steuern irgend welcher Art in Hamburg in Mark D. R.-W. Aufgelegt in Hamburg 1./7. 1909 Finl. M. 5 000 000 = M. 4 050 000 zu 99.75 %. Kurs Ende 1909–1913: In Hamburg: 99.10, 101.25, 101.75, 100, 100.50 %. Verj. der Zins- scheine in 10 J. (F.), der verl. Stücke in 15 J. (F.) Estländischer adeliger Güter-Kredit-Verein in Reval. (Früher Estländische adlige Credit-Casse.) Gegründet: Im Jahre 1802. Neueste Statuten genehmigt am 16. Febr. 1898. Zweck: Der Verein hat den Zweck, den Besitzern von Rittergütern und abgeteilten Grundstücken im Gouvernement Estland gegen Hypothek dieser Güter und Grundstücke Darlehen in Pfandbr. zu erteilen. Mitglied des Vereins wird jeder, der im Gouvernement Estland als Eigentum ein Rittergut besitzt und ein Darlehen gegen Hypothek seines Gutes erhalten hat. Nach Tilg. des auf einem Gute ruhenden Darlehens scheidet der Besitzer des Gutes aus dem Verein aus. Wenn ein dem Verein verpfändetes Rittergut in den Besitz einer anderen Person übergeht, so wird der neue Besitzer Mitglied des Vereins mit allen Rechten und Verpflichtungen eines solchen, während der Vorbesitzer aus dem Verein ausscheidet:? Die Besitzer der dem Verein verpfändeten Rittergüter haften solidarisch nicht nur für alle Darlehen, welche gegen Hypothek von Rittergütern und abgeteilten Grundstücken erteilt worden sind, sondern auch für alle Forderungen, welche an sie infolge der vom Verein übernommenen Verbindlichkeiten herantreten können. Diese Garantie verteilt sich unter den Mitgliedern proportional der auf ihren Gütern grundbuch- mässig im Zeitpunkt des Eintritts der Garantie ruhenden Darlehen. Durch die dadurch bestimmte proportionelle Verteilung der Solidarhaft der Mitglieder des Vereins wird nur das Verhältnis festgesetzt, nach welchem für den Fall der Inanspruchnahme der Solidar- haftung vorerst die Verteilung der Gesamtsumme auf die einzelnen Mitglieder des Verein- zu erfolgen hat. Es wird aber hierdurch kein Mitglied des Vereins in irgend einem Falle von der vollen in Grundlage des Art. 3344 des Privatrechts der Ostseeprovinzen auf ihm ruhenden solidarischen Haftung für die Gesamtsumme befreit. Die Besitzer der dem Verein verpfändeten abgeteilten Grundstücke, die nicht ein Rittergut bilden, haften nur für die Schuld, welche durch diese Grundstücke sichergestellt ist, und partizipieren nicht an der solidarischen Garantie. Sie haben an das dem Verein gehörige Vermögen kein Anrecht und gelten nicht als Mitglieder des Vereins. Darlehen dürfen nur gegen Ver- bfändung solchen Grundbesitzes erteilt werden, für welchen in dem Grundbuchregister, als für ein selbständiges Grundstück, ein besonderes Folium eröffnet worden ist. Zur Beleihung werden nur solche Grundstücke angenommen, deren Taxwert nicht weniger als 300 Rubel beträgt; das Darlehen darf % des Taxwertes der Rittergüter und abgeteilten Grundstücke nicht übersteigen. Von den Pfandbr. werden in Hannover gehandelt: 3½ %% konvertierte Estländische Pfandbriefe von 1885 früher. 4 %, im März 1895 von 4 % auf 3½ % herabgesetzt: in Umlauf am 31./12. 1913: M. 5 586 900 = Rbl. 1 713 339 in Stücken à M. 300, 600, 1500, 3000. Zs.: 10./4., 10./10. Tilg.: Durch Verl. am 15./28. Sept. per März des folg. Jahres von 1886 ab innerh. 56 Jahren, von 1902 ab Verstärk. u. Totalkünd. zulässig. Zahlstellen: Berlin: Mendelssohn & Co.; Hamburg: Norddeutsche Bank; Hannover: Ephraim Meyer & Sohn. Zahl. der Zs. u. des Kapitals ohne jeden Abzug in Mark. Kurs in Hannover Ende 1891–1913: 94.75, 94.50, 97.50, 101.25. 98.75, 98, 97.25, 95.25, 89.50, 89.75, 88.75, 92.75, 92.50, 92, 85, 80, 80, 86, 84.50, 87.50, 86.25, 84, 85 %. Verj. der Coup. in 5, der verl. Pfandbr. in 30 J. n. F. 4 % Pfandbriefe vom Jahre 1898 (der 5 % Kapitalrentensteuer unterliegend) in Umlauf am 31./12. 1913: Rbl. 12 596 700 in Stücken à Rbl. 100, 200, 500, 1000. Zs.: 10./23. März, 10./23. Sept. Tilg.: Durch Verlos. am 1./14. Mai per Sept. desselben Jahres innerh. 56 Jahren. Zahlst. in Deutschl.: Berlin: Mendelssohn & Co.; Hannover: Ephraim Meyer & Sohn, Hannoversche Bank u. deren Fil.; Celle: Hannov. Bank, vorm. David Daniel. Die Pfandbr. werden in Deutschland nicht gehandelt. Verj. der Coup. und gel. Pfandbr. in 10 J. 5 % Pfandbriefe von 1906 (der 5 % Kapitalrentensteuer unterliegend) in Umlauf am 31./12. 1913: Rbl. 6 785 600 in Stücken à Rbl. 100, 500, 1000. Zs.: 10./23. März, 10./23, Sept. Tilg.: Durch Verlos. am 1./14. Mai per Sept. desselben Jahres innerh. 62 Jahren. Die Pfandbriefe werden in Deutschl. nicht gehandelt. Verj. der Coup. u. gel. Pfandbr. in 10 J