Sultanat Türker. 417 von Bulgurlu nach Helif und von Tell-Habesch nach Aleppo. Dieser Anteil der Regierung ist durch Art. 35 des Vertr. v. 5./3 1903 in folgender Weise festgesetzt worden: Art. 35, Abs. 14. „Wenn die kilometrische Bruttoeinnahme der Linie frs. 4500 – die der Ges. von der Kaiserl. Ottoman. Reg. für Betriebskosten garantierte Pauschalsumme — überschreitet, aber ohne frs. 10 000 zu übersteigen, so fliesst der Überschuss über frs. 4500 ungeteilt der Reg. zu.“ Abs. 15. Wenn die kilometrische Bruttoeinnahme frs. 10 000 übersteigt, so wird der Teil bis zu frs. 10 000 so geteilt, wie eben erwähnt, und von dem Überschuss über frs. 10 000 fallen 60 % der Reg. u. 40 % der Ges. zu. Abs. 18. In bezug auf die Staatsschuldverschreibungen, welche für die Ausführung der einzelnen Teilstrecken der Eisenbahn ausgegeben werden, wird aus den der Reg. zukommenden Einnahmen eine gemeinschaftliche Masse gebildet, derart, dass der verfügbare Betrag im Verhältnis des ursprünglichen Nennbetrages jeder Ausgabe für die Gesamtheit dieser selben Schuldverschreib. verpfändet bleibt. Abs. 19. Gleich nach der Zahlung der Zinsscheine und der Tilgungsbeträge der ausgegebenen Staats- schuldverschreib. wird der der Kaiserl. Ottoman. Reg. zukommende Mehrertrag der Ein nahmen alljährlich an diese abgeführt nach Erfüllung der im Art. 40 des gegenwärtigen Abkommens vorgesehenen Formalitäten. Art. 40. Der Konzessionär überreicht dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten im Laufe des Monats Januar jedes Jahres die Ab- rechnung über die Einnahmen, die vorher durch den Kaiserl. Kommissar geprüft u. bestätigt ist; auf Grund dieser Abrechnung werden die der Kaiserl. Ottoman. Reg. u. der Ges. zu- kommenden Summen in Gemässheit des Art. 35 des gegenwärtigen Abkommens festgestellt. Sobald der Betrag des Anteils der Reg. an diesen Einnahmen festgestellt ist, zahlt ihn die Kaiserl. Ottoman. Bagdad-Eisenb.-Ges. für Rechnung des Dienstes der Staatsschuldverschreib. bei der Verwalt. der Dette Publique Ottomane ein, und diese liefert der Kaiserl. Ottoman. Reg. in bar allen Überschuss ab, der über die Summen verfügbar bleibt, die für die Zahlg. des am 1./9. des laufenden Fianzjahres fälligen Zinsscheines erforderlich sind. 2. Die Kaiserl. Ottoman. Bagdad-Eisenbahn-Ges. verpfändet ihrerseits gemäss den Bestimmungen des Art. 35, Abs. 12 des Abkommens v. 5./3. 1903 den Inhabern der Staatsschuldverschreib., welche auf Grund der der Ges. bewilligten kilometrischen Annuität schon ausgegeben sind oder noch ausgegeben werden, unwiderruflich u. unveräusserlich die Linie Konia-Persischer Golf und ihre Abzweigungen, sowie ihr rollendes Material. Sie verpfändet ausserdem in derselben Weise ihren nach Zahlung der Betriebskosten verbleibenden Anteil an den Einnahmen der oben erwähnten Linie von ungefähr 840 km, ohne dass indessen den Inhabern der Anleihe ein Recht zusteht, sich in die Verwaltung der Ges. einzumischen. Dieser Anteil der Ges. wird gemäss den oben erwähnten Bestimmungen des Art. 35, Abs. 14 u. 15 des Abkommens v. 5./3. 1903 festgestellt. Ausserdem gilt als vereinbart, dass, um den Durchschnitt der kilometrischen Einnahmen bestimmen zu können, die als Grundlage für die Feststellung der Höhe der der Regier. u. der Ges. zu bezahlenden Summen dienen, gemäss den Bestimmungen des Art. 36 des vorerwähnten Abkommens, nach Massgabe der Inbetriebsetzung der Teil- strecken, die gesamten Einnahmen aller Teile der neuen Linien zu einer Masse zusammen- geworfen werden. Der genannte Einnahmen-Anteil, abzügl. der Betriebskosten, wie sie –— genannten Garantien und der Annuitäten jener Anleihen in Gemässheit der gegenwärtig bestehenden Verträge, sowie nach Zahlung der gegenwärtigen dauernd auf diesen selben Überschüssen ruhenden Lasten festzustellen. In dem Fall, dass die vorerwähnten Pfänder nicht die für die Annuität der vorliegenden Anleihe erforderliche Summe ergeben sollten, wird der Fehlbetrag aus den allgemeinen Einkünften des Reiches gedeckt werden. Die zur Sicherung des Dienstes der vorliegenden Anleihe bestimmten Gelder wird die Banque Imperiale Ottomane auf einem besonderen Konto gutbringen, von welchem der Betrag der für den genannten Dienst erforderlichen Anschaffungen 14 Tage vor Fälligkeit jedes Coupons wird erhoben werden. Die Kaiserlich Ottomanische Regierung erklärt, dass sie während der ganzen Dauer der vorliegenden Anleihe keinerlei Anderungen einführen wird, welche die dem Dienste der vorliegenden Anleihe besonders verpfändeten Einkünfte vermindern oder ändern könnten, ohne zuvor für diesen Dienst andere Einkünfte verpfändet zu haben, welche von der Banque Imperiale Ottomane als gleichwertig und dieselbe Sicherheit bietend angenommen worden sind. Als eine Anderung gilt nicht die Umwandlung der gegen- wärtigen Wertzölle in Spezialzölle. Zahlst. in Deutschland: Berlin: Deutsche Bank, S. Bleich- röder; Frankf. a. M.: Deutsche Bank, Jacob S. H. Stern, Gebr. Bethmann, Deutsche Vereins- bank. Die Oblig. u. Zs. sind im Ottomanischen Reiche für immer von jeder Taxe, jeder Abgabe u. jedem Stempel, sowie von jeder Kürzung u. jedem Abzuge befreit. Zahlung der Zs. u. der verl. Oblig. in Deutschland in Mark. Von der Anleihe wurde der für Deutsch- land bestimmte Teilbetrag £ T. 1 203 708 = frs. 27 357 000 = £ 1 094 280 = M. 22 159 170 in 54 714 Oblig. über je £ T. 22 = frs. 500 = £ 20 = M. 405 (Nr. 1–54 714) aufgelegt 7./7. 1909 zu 87.50 %. Kurs Ende 1909–1913.: In Berlin: 87.40, 86.75, 81.75, 76.25, 74.40 %. – In Frankf. a. M.: 87.30, 86.70, 81.40, 76, 74 %. Verj. der Zinsscheine in 6 J. (F.), der verl Stücke in 15 J. (F.). 4 % Ottomanische Staats-Anleihe von 1911. £ T. 11 000 000 = M. 204 000 000 = K 239 250 000 = frs. 250 000 000 = £ 10 000 000 = hfl. 120 000 000, hiervon der I. Teil £ T. 7 040 000 = M. 130 560 000 = K 153 120 000 = frs. 160 000 000 = £ 6 400 000 = hfl. 76 800 000 in Abschnitten über je 1, 5 u. 20 Oblig., 1 Oblig. à £ T. 22 = M. 408 = K 478.50 = frs. 500 = £ 20 = hfl. 240. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Durch Rückkauf unter pari oder Verlos. am 1./5. n. St. u. 2./11. n. St. Der 1./7. n. St. bezw. 2./1. n. St. mit jährl. 1 % von 1911 ab bis spät. 1952; vom 2./7. 1921 Staatspapiere etc. 1914 915. I. XXVII