8 Ausländische Banken, Hypotheken-Banken und Sparkassen. Grund eines festgestellten Planes durch Verlos. oder Rückkauf eingelöst werden. Diejenigen Hypoth., welche als Pfand für unkündbare Oblig. haften, dürfen nicht die Hälfte des Taxierungswertes eines unbebauten bezw. wenig bebauten Grundstückes, sowie auch nicht die Hälfte des besonderen Schätzungswertes des Verwaltungsrates der Ges. auf Grund ge- schehener Besichtigung übersteigen. Oblig. dürfen von der Ges. nur in solchem Verhältnisse zu dem einbezahlten Grundfonds emittiert werden, dass dieser wenigstens dem zwanzigsten Teil des gesamten Nominalwertes der umlaufenden Oblig. entspricht. Die verpfändeten Hypoth., welche im Kapital vollkommen dem nominellen Kapitalbetrag der umlaufenden Oblig. entsprechen, sollen, jede Art von Oblig. besonders, einem Bevollmächtigten übergeben werden, welcher dazu von der Kgl. Behörde in Malmöhus Län verordnet werden soll. Diese, also für die verschiedenen Arten Oblig. übergegebenen, besonderen Pfänder sind, getrennt von einander und von den übrigen Wertp. der Ges., in feuerfesten Geldschränken aufzu- bewahren und zwar unter 3 verschiedenen Schlössern, zu welchen ein Schlüssel sich in den Händen eines Mitglieds des Verwaltungsrats der Ges. befinden soll, der zweite in denen eines Beamten der Ges. und der dritte in denen des Bevollmächtigten der Kgl. Behörde, welcher in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter darüber zu wachen hat, nicht nur, dass die den Oblig.-Inhabern gebührende Pfand-Hinterlage nicht durch irgend welche Massregel oder durch Versäumnis seitens der Ges. aufgehoben oder verringert wird, sondern auch dass die verpfändeten Hypoth., welche Austausche oder Veränderungen auch mit denselben geschehen mögen, doch stets ihrem Kapitalwerte nach vollkommen dem gesamten Wert- betrage der umlaufenden Oblig. entsprechen, sowie ferner darüber, dass dieser Betrag nicht das bereits erwähnte Verhältnis zum Grundfond überschreitet. Grundfonds: Kr. 350 000 in Aktien à Kr. 500. R.-F. inkl. Zuweisung pro 1913: Kr. 130 000. Garantie-F. Kr. 350 000. 4 % Pfandbr. von 1888: Kr. 2 000 000, davon in Umlauf 31./12. 1913: Kr. 1 643 200, in Stücken zu Kr. 4000, 2000, 400 = M. 4500, 2250, 450. Zs.: 1./6., 1./12. Tilg.: Durch halbjährl. Verlos. im März u. Sept. per 1./6. resp. 1./12. innerhalb 60 Jahren, verstärkte Tilg. zulässig. Zahlst.: Helsingborg: Kasse der Ges.; Hamburg: M. M. Warburg & Co. Zahlung der Zs. u. verlosten Stücke in Hamburg in Reichsmark. Verj. der Zinsscheine u. verlosten Stücke 10 Jahre (F.). In Hamburg aufgelegt 19./2. 1889 zu 100 %. Kurs in Hamburg ult. 1889 bis 913. 99 25, 98, 97.50, 94, 98.50, 101, 100.40, 99.80, 99.50, 99, 95.40, 90, 92, 98, 99, 97.50, 99, 233 50, 93, 92 25, 95 90.50, 37 %. Geschäftsjahr: Kalenderj. Bilanz am 31. Dez. 1913: Aktiva: Garantie-F.-Verpflichtung 350 000, erste Hypoth. 4 302 403, zweite Hypoth. 689 105, Zs.-Kto 117 694, Annuitäten-Kto 9490, div. Forder. 15 561, Auf- u. Abschreib.-Kto 9071, Grundstücks-Kto 15 517, Inventar 2000, Kassa 758. – Passiva: Grund-F. 350 000, Garantie-F. 350 000, R.-F. 125 000, 4 % unkündbare Oblig. von 1888 1 643 200, 4 % do. von 1894 1 768 000, 4½ % kündb. Oblig. 1 000 000, Zs. 39 683, aufgenommene Gelder 202 000, Vortrag 4726, Reingewinn 27 989. Sa. Kr. 5 511 599. Gewinn 1913: Einnahmen: Zs. 33 511, div. Einnahmen 7374, zus. Kr. 40 885, ab Unk. 6596, Gehälter 6300, bleibt Reingewinn Kr. 27 989, hierzu Vortrag 4726, zus. 33 716, davon 7 % Div. 24 500, an R.-F. 5000, bleibt Vortrag Kr. 4216. Dividenden 1900–1913: Je 7 %. Hypothekenbank in Finnland, Aktiengesellschaft (Fastighetsbanken i. Finland, Aktiebolag) in Helsingfors. Gegründet: 1907; Statuten vom 24./4. 1907 mit Anderungen vom 28./5. 1912. Zweck: Die Hypothekenbank bezweckt, in Gemässheit des geltenden Bankgesetzes u. mit der vom allgemeinen Gesetz für Aktien-Ges. vorgeschriebenen Haftpflicht für die Teil- nehmer a) auf Grundeigentum in Helsingfors u. Umgegend u. anderen finnländ. Städten Darlehen zu bewilligen gegen Hypoth., b) solche Aufträge zu besorgen u. zu vermitteln, welche von der Direktion der Ges. zum Vorteil für die Grundbesitzer u. für die Ges. auf- genommen werden können. Tilg.-Darlehen gegen Hypothek werden von der Ges. zu höchstens 60 % des Wertes bewilligt, wozu das Grundeigentum mit den darauf aufgeführten Gebäuden nach bewerkstelligter Taxierung von der Direktion der Ges. eingeschätzt worden ist. Darlehen mit bestimmter Kündigungsfrist ohne Tilg. werden ebenfalls durch Hypoth. in Stadtgrundeigentum bis höchstens 60 % des auf gleiche Weise ermittelten Taxwertes bewilligt. Baugelderdarlehen gegen Hypoth. können auch von der Ges. bewilligt werden unter der Bedingung, dass der bewilligte Darlehensbetrag nicht 60 % des Taxwertes über- steigen darf. Hypoth.-Darlehen auf höchstens ein Jahr können bis zu 70 % des Taxwertes bewilligt werden. Die von der Ges. beliehenen Gebäude müssen stets gegen Feuer in solchen Anstalten versichert sein, deren Versich. nach der Ansicht der Direktion der Bank sowohl hinsichtlich des Bestehens als auch zur Wahrung der Rechte der Hypoth.-Gläubiger völlige Gewähr geben. Die Direktion hat das Recht, auf Kosten des Grundeigentümers die Feuerversich. zu erneuern, bevor sie verfällt. Die Anleihen der Ges. geschehen haupt- sächlich gegen Ausgabe von zinstragenden Oblig. in Übereinstimmung mit dem geltenden Bankgesetz, wobei zu beachten ist, dass das eigene Kapital der Ges. stets mindestens 10 des zus.gerechneten Kapitalbelaufes der in Umlauf befindl. Oblig. betragen muss. Die Ges. kann auch auf andere Weise als durch Oblig.-Ausgabe Gelder beschaffen, jedoch nicht