512 Ausländische Industrie-Gesellschaften. den gewöhnlichen Feuerschutzvorrichtungen in Gestalt von Anschlusskränen an die Wasser- leitung mit automatischer Schutzvorricht. gegen Feuer nach dem System „Grinnel-Sprinkler“ ausgerüstet. Die Zahl der auf der Fabrik beschäftigten Arbeiter beträgt zurzeit 2000 Personen. Die Ges. besitzt zurzeit Installationsbureaux in St. Petersburg, Moskau (mit Unterbureaux in Omsk u. Irkutsk), Taschkent, Samara, Wladiwostok, Riga, Odessa, Charkow (mit Unter- bureaux in Jekaterinoslaw), Rostow a. Don, Jekaterinburg, Sosnowice, Kiew, Warschau u. Lodz. Die Ges. hat im Jahre 1906 gemeinschaftl. mit der „Aktiengesellschaft Russische Elektrotechnische Werke Siemens & Halske“ zu St. Petersburg sowie der „Aktiengesellschaft Felten & Guilleaume-Lahmeyerwerke zu Mülheim a. Rh.“ die „Aktiengesellschaft Vereinigte Kabelwerke“ in St. Petersburg mit einem A.-K. von Rbl. 6 000 000 errichtet u. sich an dieser Ges. mit Rbl. 2 000 000 beteiligt (Div. der Ges. 1906–1913; 4, % Kapital: Rbl. 12 000 000 in 48 000 Aktien à Rbl. 250. Anfangs Rbl. 1 000 000, erhöht im Jahre 1905 zwecks Übernahme des grössten Teiles der Aktiven der Russischen Electricitäts- Ges. „Union“ auf Rbl. 6 000 000, im Jahre 1909 auf Rbl. 7 000 000, im Jahre 1911 auf Rbl. 8 000 000 u. durch Beschluss der a. o. G.-V. v. 16./29. Okt. 1912 auf Rbl. 12 000 000. Die neuen Aktien wurden den Besitzern der alten Aktien (auf je 2 alte Aktien entfiel 1 neue Aktie) bis einschl. 28. Jan./10. Febr. 1913 zu 132 % zum Bezuge angeboten. Für die in Deutschland bezogenen neuen Aktien waren noch die Kosten für den deutschen Effektenstempel mit M. 16.20 pro Aktie sowie der Schlussscheinstempel zu entrichten. Kapitalserhöh. bedürfen der jedesmaligen Genehm. der Regierung, wenn sie Rbl. 1 000 000 übersteigen; bis Rbl. 1 000 000 genügt die Genehmigung des Finanzministers. Die ersten Erwerber einer jeden neu ausgegebenen Aktie haben ausser dem Nominalwerte noch eine gewisse Prämie zu entrichten, welche mindestens dem nach der letzten Bilanz auf jede Aktie der vorherigen Emiss. entfallenden Teile des R.-F. gleich ist, wobei die auf diesem Wege gewonnene Prämiensumme dann zur Vergrösser. dieses Res.-Kap. verwendet wird. Für den Bezug von Aktien bei Neu-Emiss. haben die Inhaber von Aktien früherer Emiss. ein Vorz.-Recht in Höhe ihres Aktienbestandes. Die Aktien der Ges. können auf Wunsch der Besitzer entweder auf den Namen oder auf den Inhaber ausgestellt werden. Gegen- wärtig existieren nur Inhaber-Aktien. 5 % Obligationen. Rbl. 2 000 000, davon in Umlauf am 31./12. 1913: Rbl. 1 659 000 in Stücken à Rbl. 500, 1000, 1500. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Vom 2./1. 1908 ab durch Verlos. am 2./10, per 2./1. des folgenden Jahres mit jährl. 2,5 % u. Zs.-Zuwachs innerhalb 25 Jahren, verstärkte Tilg. u. Gesamtkündig. jederzeit zulässig. Sicherheit: Die regelmässige Zahlung der Zs. u. der Amort. der Oblig. wird sichergestellt a) durch alle Einkünfte der Ges., b) durch das Res.-Kap., c) durch das ganze bewegliche u. unbewegliche Vermögen der Ges., sowohl dasjenige, welches bei der Begründung der Ges. von dieser erworben wurde, als auch das- jenige, welches noch in Zukunft erworben werden könnte. Demgemäss erfolgt die Emiss. der Oblig. nach Eintrag. der Oblig.-Schuld der Ges. im vollen Nominalbetrage der zu emittierenden Oblig. in die Grundbücher, mit dem Rechte der ersten Hypoth., wobei gleich bei der Emiss. der Oblig. sämtl. auf dem Vermögen der Ges. lastenden Schulden getilgt werden müssen. Gleichzeitig hat sich die Ges., in der Person ihrer Direktion, schriftlich verpflichtet, von jedem von der Ges. neuerworbenen Besitztum dem Finanzministerium unverzügl. Mitteil. zu machen, unter Vorleg. einer Bescheinig. über dessen Eintrag. in die Grundbücher u. des erfolgten Vermerks betreffs der Belast. desselben zu Gunsten der Oblig.- Schuld in Form einer ersten Hypoth. Die Ges. darf nach der Emiss. der Oblig. das derselben gehörige Besitztum mit keinen anderen Pfandverschreib. belasten, bevor die Oblig.-Schuld vollkommen getilgt ist. Falls die Einnahmen der Ges. in irgend einem Jahre zur Zahlung der Zs. u. Amort. der Oblig. nicht ausreichen sollten u. die fehlende Summe aus dem vor- handenen Res.-Kap. oder anderweitigen Quellen nicht gedeckt werden kann, gelangt zuerst das bewegliche u. sodann das unbewegliche Vermögen der Ges. behufs Bezahl. der gesamten Oblig.-Schuld zum Verkauf. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Ges. u. der Liquid. der Geschäfte derselben werden die Inhaber der Oblig. vorzugsweise vor den übrigen Gläubigern der Ges. befriedigt, mit Ausnahme derjenigen Schulden, welche nach Art. 36 der Beilage zum Art. 1899 der Zivilprozessordn. (Ausgabe 1892) zur ersten Kategorie gehören. Zahlst.: St. Petersburg: Ges.-Kasse; Berlin: Dresdner Bank, Bank für Handel u. Ind., Disconto-Ges., Nationalbank für Deutschland, S. Bleichröder. Zahlung von Zs. u. Kap. kostenfrei (die Ges. hat sich verpflichtet, die russische Kapitalrentensteuer zu zahlen) zum Tageskurse für Rubel- noten. Aufgelegt in Berlin 6./2. 1912 zu 97 %. Kurs Ende 1912–1913: In Berlin: 100, 101 %. Beim Handel an der Berliner Börse ist der Ümrechnungskurs für Rbl. 100 = M. 216 festgesetzt. Verj. der Zs. u. der verl. Stücke in 10 J. (F). Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers. spät. im Mai. Stimmrecht: Je 10 Aktien = 1 St., jedoch darf ein Aktionär für seine Aktien nicht mehr Stimmen haben, als dem Besitz von Aktien für den zehnten Teil des Grund-Kap. entspricht, wobei 1 St. auf je 10 Aktien gerechnet wird. Aktionäre mit einem Besitze von weniger als 10 Aktien können durch eine Generalvollmacht ihre Aktien zwecks Erlang. des Stimm- rechts für eme oder mehr Stimmen bis zu dem bereits angegebenen Höchstbetrage ver- einigen. Als Bevollmächtigte dürfen nur Aktionäre fungieren u. niemand ausser seiner eigenen Stimme mehr als 2 Mandate auf sich nehmen. Zwecks Erlang. der Berechtig. zur Teilnahme an der G.-V. u. zur Abgabe von Stimmen in derselben haben die Besitzer von auf den Inhaber lautenden Aktien spät. 7 Tage vor der G.-V. der Verwalt. entweder ihre Aktien oder statutarisch vorgeschriebene Hinterlegungs-Bescheinigungen vorzustellen.