Ausländische Industrie-G ..... 519 Präs. Anton v. Deutsch, Ladislaus v. Neugebauer Dr. Hugo Preyer, Ad. Révész, Dr. Paul v. Ullmann, Béla Veith, Arnold Gellert. Zahlstellen: Berlin: Nationalbank f. Deutschl., Aktien-Gesellschaft für Montanindustrie; Budapest: Eigene Kasse, Ungar. Fil. des Wiener Bank-Vereins, Pester-Ungar. Commercialbank. Ungarische Electricitäts-Actien-Gesellschaft in Budapest. Gegründet: Von der Firma Ganz & Co. * Eisengiesserei u. Maschinenfabrik-Akt.-Ges. in Budapest und der Intern. Elektricitäts-Ges. in Wien am 5./6. 1893. Dauer 90 Jahre. Zweck: Jede Art der gewerbsmäss. Ausnutzung der Elektrotechnik in Hinsicht auf die Anlage u. den Betrieb elektr. Zentralstationen für Beleuchtung u. Kraftübertragung, sowie auch die Anlage u. den Betrieb von elektr. Bahnen u. die E werbung von hierauf bezügl. Konz. Das Kabelnetz in Budapest betrug Ende Dez. 1913: 90 555 m. Die Zentralstationen in Erlau u. Fiume sind im Jahre 1908 in den Besitz der S.a itverwalt. übergegangen, auf deren Gebieten diese Anlagen bestehen. Der beim Verkauf (ieser Werte erzielte Gewinn wurde zur Stärkung der Reserve verwendet. Die Ges. errichtete im Jahre 1900, um die Anlage durch Inanspruchnahme des elektr. Stromes für motor. Zwecke auch während der Tagesstunden auszunützen, in Budapest ein Zentralwerkstätten-Gebäude. Um die Verrech- nungen zu vereinfachen, wurde zur Ausnützung dieses Unternehmens eine separate A.-G., die Central-Werkstätte u. Lager Act.-Ges., mit K 1 200 000 Kapital gegründet, worauf bisher 70 % eingezahlt waren. Nachdem die Subventionierung des Betriebes dieser Ges. durch den Staat im Jahre 1911 zu Ende gegangen war, ist die Ges. in Liquid. getreten. Die Realitäten der Ges. sind von der Ungar. Electricitäts-A.-G. käuflich erworben worden. Der Wert dieser Realitäten erscheint jetzt in der Bilanz der Ungar. Electricitäts-A.-G. unter dem Titel „Zentral- station Budapesté, während die Aktien der Central-Werkstätte- u. Lager-A.-G. aus dem Effektenbestande der Ungar. Electricitäts-A.-G. ausgeschieden wurden. Rückkaufsrecht der Stadt Budapest. Nach § 43 der Konz. hat die Stadtgemeinde das Recht, die elektr. Anlagen u. Leitungen der Ges. v. 15./12. 1910 ab wann immer abzulösen. falls sie diese ihre Absicht 2 Jahre vorher der Ges. zur Kenntnis bringt. Das Ablösungs- recht kann in diesem Falle auf einzelne Leitungen oder Anlagen nicht geltend gemacht werden, sondern nur auf das ganze elektr. Leitungsnetz, auf sämtl. Anlagen u. deren ge- samte Einricht. In solchem Falle der Ablösung erwirbt die Kommune das obligo- u. last- freie Eigentumsrecht über die den Gegenstand der Ablösung bildenden Objekte, sowie das Benutzungsrecht der durch die Ges. ausgeübten Patente u. die sonst. auf das Geschäft be- zughabenden Rechte der Ges. Die Kommune wird den Ablösungspreis innerhalb eines halben Jahres vom Tage der vertragsmässigen u. lastfreien Übernahme ab gerechnet der Ges. in bar bezahlen. Der Ablösungspreis wird, falls hierüber zwischen der Kommune u. der Ges. kein Übereinkommen zustandekommt, nach § 44 der Konz. folgendermassen be- stimmt: der Schätzwert der Anlagen u. Leitungen sowie deren Zubehöre wird gemäss der im § 41 der Konz. festgelegten Prinzipien im Wege richterlicher Wertabschätzung bestimmt u. zwar separat in bezug auf die Anlagen u. deren Zubehör, welche im Sinne des § 39 der Konz. auch nach Ablauf des Konz.-Vertrages nur im Schätzungswerte abgelöst werden können u. separat in bezug auf die Leitungen u. deren Zubehör, welche im Sinne des § 38 der Konz. nach Ablauf der Konz. kostenlos in den Besitz der Hauptstadt übergehen. Von dem Schätzungswerte der letzteren d. h. von dem der Leitungen u. deren Zubehör u. zwar von dem Schätzungswerte derjenigen Leitungen, welche schon im ersten Jahre des Konz.- Vertrages verlegt wurden, wird so vielmal s. Teil desselben in Abzug gebracht, als wie viel Jahre von der im § 2 des Vertrages bestimmten 45 jähr. Vertragsdauer bis zum Zeit- punkte der Ablös. bereits verflossen sind. In bezug auf die während der Konz.-Dauer später verlegten Leitungen erfolgen diese Abzüge nicht proportionell der 45 jähr. Vertragsdauer sondern proportionell zu den im Zeitpunkte der Verlegung der Leitungen von der Vertrags- dauer noch rückständ. Jahren. Wenn also z. B. die Ablös. im 30. Jahre der Vertragsdauer erfolgt, so wird vom Schätzungswerte der im 10. Jahre der Vertragsdauer verlegten Leitungen der 20/35. Teil desselben in Abzug zu bringen sein. Der nach diesen Abzügen verbleibende Betrag wird zum vollen Schätzungswerte der Anlagen u. deren Zubehör addiert und auf diesen Hauptbetrag leistet die Kommune so vielmal 2½ % Aufzahl., als wie viel Jahre von der im § 2 des Vertrages bestimmten 45 jähr. Vertragsdauer vom Zeitpunkte der Ablös. ge- rechnet noch nicht verflossen sind. Der so berechnete Betrag bildet den Ablösungspreis, zu welchem die Hauptstadt berechtigt ist, die gesamte geschäftl. Einricht. der Ges. zu über- nehmen. Die Kommune behält sich jedoch das Recht vor, von der Ablös., falls sie findet, dass das Resultat der gerichtl. Wertabschätzung für sie onerös ist, in welchem Stadium des Ablösungsverfahrens immer zurücktreten zu dürfen, ohne dass die Ges. wegen des Rück- tritts der Kommune gegenüber irgend eine Forderung zu stellen berechtigt wäre. So oft jedoch die Hauptstadt vom Rechte des Rücktritts Gebrauch macht, darf sie 8 Jahre vom Zeitpunkte des Rücktrittes gerechnet, das Recht der Ablös. nicht wieder geltend machen. Im Dez. 1909 erhielt die Ges. eine Zuschrift des hauptstädt. Magistrats, in welcher sich derselbe auf sein Ablösungsrecht nach § 43 des Vertrages berief. Bevor sich der Magistrat aber nach irgend einer Richtung hin entschied, hielt er es für nötig, vorerst sich über das in die elektr. Beleucht.-Unternehm. investierte Kapital u. über den gegenwärtigen Wert sowie über die Rentabilität der Unternehm. zu informieren. Der Magistrat ersuchte daher