Ausländische Industrie-Gesellschaften. 323 neue Ges. unter der Firma „Rand Mines Power Supply Co. Ltd.“ mit einem A.-K. von £ 500000 er- richtet, welches vollständig von der Victoria Falls Power Co. gezeichnet u. zunächst mit 10 % eingezahlt ist. Weitere Einzahl. erfolgen nach Verlangen der Verwalt. (bisher sind 35 % ein- gezahlt). Die amtliche Registrierung der neuen Ges. mit dem Sitze in Johannesburg ist am 7./6. 1909 erfolgt. Die Victoria Falls Power Co. wird der neuen Ges. die für die Fertig- stellung ihrer Anlagen über den Betrag des A.-K. hinaus benötigten Beträge als Darlehen gewähren. Der Rand Mines Power Supply Co. wird die Durchführung des Harperschen Vertrages obliegen durch Erricht. von Anlapen, die imstande sind, den gesamten Bedarf an elektr. Kraft u. Pressluft von denjenigen zwischen The Modderfontein B Gold Mines Ltd. u. The Bantjes Consolidated Mines gelegenen Gesellschaft zu decken, an denen die Rand Mines Ltd. u. H. Eckstein & Co. interessiert sind. Die Kraftversorgung weiterer mit den Rand Mines Ltd. oder H. Eckstein & Co. verbundener Gesellschaft unter bestimmten Vor- aussetzungen u. zu den Beding. des Harperschen Vertrages ist vorgesehen. Im übrigen enthält der Harpersche Vertrag eine Reihe von Bestimmungen, welche für die kraftabnehmenden Ges. den regelmässigen Kraftbezug von der Rand Mines Power Supply Co. sichern sollen. Ferner sind für Unterbrechungen der Kraftlieferung gewisse Konventionalstrafen vertraglich festgesetzt. Die Rand Mines Etd. haben das Recht der Einsicht in die Bücher, Ergebnisse u. Anlagen der Rand Mines Power Supply Co. u. sind mit einem Viertel an demjenigen Reinertrage der Rand Mines Power Supply Co. beteiligt, der verbleibt nach Deckung aller Betriebskosten, Abschreibungen und einer Verzinsung von 6 % auf das Kapitaf. Die Rand Mines Power Supply Co. darf ohne Genehmigung der Rand Mines Ltd. sich nicht mit anderen Kraftliefer.-Unternehm. verbinden oder fusionieren. Auf der andern Seite haben sich die Rand Mines Ltd. u. H. Eckstein & Co. verpflichtet, von der Rand Mines Power Supply Co. für die mit ihnen liierten Minenges. die gesamte benötigte motorische Triebkraft in Form von Pressluft und oder elektr. Kraft nach Wahl des Abnehmers zu vereinbarten Preisen, u. zwar während 12 Jahre mind. 130 000 000 Kw. jährl., zu beziehen. Auf Grund des vorgeschilderten Harperschen Vertrages haben 18 den Rand Mines Ltd. u. Eckstein & Co. nahestehende Ges. Kraftliefer.-Verträge für die Dauer von 20 Jahren über Mengen von im Maximum zus. etwa 300 000 000 Kw. jährl. mit dem Recht der Vertrags- erneuerung von 5 zu 5 Jahren abgeschlossen. Nur wenn eine der Kraft beziehenden Ges. ihren Betrieb vor Ablauf der Vertragsfrist ganz einstellt, erlischt der Vertrag damit für die betr. Ges. Nach dem Kraftlieferungsgesetz der Transvaal-Kolonie vom 28./4. 1910 besteht ein Monopol für die Victoria Falls and Transvaal Power Co. u. ihre Tochtergesellschaft nicht, dagegen sind alle Unternehmungen, welche mehr als 20 000 000 Kw-Stunden an Dritte liefern, konzessionspflichtig. Nach dem Gesetz hat die Reg. das Recht, nach Ablauf von 35 Jahren vom Beginn der Konzession an, derlei Unternehmen mit zweijähriger Kündigung zum Tax- wert zu erwerben. Hinsichtlich der Übertragung der Konzession, der Beteiligung an anderen Kraftunternehmungen, der Abtrennung von Teilen ihres Unternehmens, der Verwendung von Kohlen aus Kohlenminen, an denen die Ges. direkt oder indirekt beteiligt ist, sieht das Gesetz die ministerielle Genehmigung vor. Die auf Grund dieses Gesetzes erteilte Konz. hat die früheren Konz. der Rand Central Electric Works u. der General Electric Power Co., unter denen die Ges. bis dahin arbeitete, aufgehoben. Dieselbe erlaubt der Ges. eine Kraftlieferung bis zu insgesamt 500 Millionen Kilowattstunden jährlich, ohne Unterschied der Bezugsstätte, sowie auch den Ankauf von Kraft, und sieht die Grösse der einzelnen Krafterzeugungsanlagen wie folgt vor: Driehoek (Germiston) 3000 KW, Simmer Pan 18 000 KW, Brakpan 12 000 KW u. Vereeniging 20 000 KW. Für eine Erhöhung der Kraftlieferung über die genannten Ziffern hinaus ist eine Ergänzung der gegenwärtigen Konzession notwendig. In der Stadt Johannesburg darf die Ges. ohne Einwilligung der Gemeindeverwaltung überhaupt keinen elektrischen Strom liefern, in den übrigen Stadtgemeinden darf die Ges. Lichtstrom nur liefern, wenn der Ver- braucher gleichzeitig auch Kraftstrom abnimmt. Die Ges. ist zur Stromlieferung ver- bflichtet an Minen, an die staatlichen Behörden, an Verbraucher für industrielle Zwecke mit einem Bedarf von über 50 Kilowatt sowie zur Enbloc-Abgabe an die Kommunen u. muss unter gewissen Bedarfs- u. Rentabilitäts-Voraussetzungen auf Verlangen des Ministers ihr Versorgungsgebiet erweitern. Die Konzession setzt gewisse Standard-Verkaufspreise fest, deren niedrigster bei einem Belastungsfaktor von 70 % 0.525 d pro Kilowattstunde ist. Dieser Preis entspricht demjenigen, den die Ges. bereits vor Erlass der Konzession ihren Verträgen zugrunde gelegt hatte. In allen wesentlichen Punkten schliesst sich die Konzession eng an die bei ihrem Erlass bereits bestehenden Verhältnisse der Ges. an u. enthält keine ungewöhn- lich belastenden Bedingungen. Eine gleichartige Konzession besitzt die Rand Mines Power Supply Co., die berechtigt ist, bis zu 600 000 000 Kw.-Stunden jährlich abzugeben. Die An- lagen sind bemessen bei der Vereeniging Station auf 20 000 KWu. bei der Rosherville Station auf 50 000 K für elektrische Kraft u. 16 000 PS für komprimierte Luft. Ein gegenseitiges Zusammenwirken der Victoria Falls and Transvaal Power Co. u. der Rand Mines Power Supply Co. ist in beiden Konzessionen ausdrücklich gestattet. Arbeits-Ergebnisse: Es betrugen in Brakpan u. Simmerpan Driehoek (Germiston) Total die verkauft. Kw. 1907 7755 116 13 629 784 21 384 900 1908 10 821 279 16 605 417 27 426 696 1909 37 909 915 16 088 644 53 998 559 1910 84 141 704 11 550 953 95 692 657