Österreich-Ungarische Eisenbahnen. 589 Erträgnissen der Ges. klaglos bestritten werden konnte. In die Reserve sind bisher die Überschüsse der Jahre 1903–1907 insgesamt K 10 715 484 geflossen, hierzu kommen Zs. 708 839, so dass sie am 31./12. 1913 K 11 424 323 betrug. Hiervon waren in 3 % Obligationen angelegt K 2 914 949, während K 7 860 385 zur vorschussmässigen Zahlung der durch die Tilgungsrück- stellungen bis Ende 1906 nicht bedeckten Erfordernisse für die Kaufschillingszahlungen und K 648 791 zur Bestreitung von Investitionsauslagen im Jahre 1907 verwendet wurden. Die Rückzahlung dieses Vorschusses an die Reserve wird aus den in späteren Jahren für Kaufschillingszahlungen vorgesehenen und infolge der rascheren Abstattung der Kauf- schillingsschuld nicht mehr für diesen Zweck erforderlichen Rücklässen aus den Tilgungs- einschränkungen späterer Jahre erfolgen. Die Vers. der Prior.-Besitzer v. 18./11. 1908 ge- nehmigte den Verkauf oder die Verpfändung der hinterlegten 7390 Stück 3 % Oblig. unter der Bedingung, dass die Oblig.-Res. später wieder aufgefüllt wird; die Ges. hat alsdann die Oblig. mit einem Betrage von K 1 500 000 belehnt (siehe auch vorhergehenden Abschnitt). Sanierungsplan der Ges. Im April 1911 veröffentlichte die Ges. ein Sanierungsprojekt, dessen Grundcharakter sich dahin zusammenfassen lässt, dass es eine Kapitalisierung der italienischen Annuität bei gleichzeitiger Reduktion des Nominalkapitals der 3 %, Prior. sich zur Aufgabe stellt. Die einzelnen Punkte des Projektes sind im Jahrgang 1913 an- gegeben. Infolge des italienisch-türkischen Krieges u. des hierdurch eingetretenen Kurs- rückganges der italienischen Rente konnte dieser Sanierungsplan nicht durchgeführt werden. Am 9./10. 1913 kam nach langen Verhandl. eine Einigung über das Projekt zur Sanierung zu stande. Das Sanierungsarrangement sieht 2 Alternativen vor; eine Tarifgarantie u. eine staatliche Reinertragsgarantie für die Südbahn. Die Tarifgarantie tritt sofort provisorisch in Kraft, die Reinertragsgarantie erst nach Zustimmung des Parlaments. Sollte die Gesetzes- vorlage der Reinertragsgarantie bis zum 31./12. 1914 nicht zur Verabschiedung gelangt sein, so wird die Tarifgarantie definitiv. Nach dem Regime I (Tarifgarantie) werden die 3 % Prioritäten von frs. 500 auf frs. 325 abgestempelt mit frs. 13 = 4 % Zs., u. zwar wird je eine 3 % Oblig. in eine Oblig. Kategorie A, die pfandrechtlich durch die italienische Annuität gesichert ist, u. eine Oblig. Kategorie B, die pfandrechtlich auf dem Hauptbahn- netz der Südbahn sichergestellt ist, zu je frs. 162.50 umgewandelt. Die Oblig. Kategorie A sollen nach einem neuen Amort.-Plan im Wege der Verlos. in der Zeit von 1915 bis Ende 1968 u. die Oblig. Kategorie B ebenfalls nach einem neuen Amort.-Plan, zunächst jedoch, solange die Stücke unter dem Nennwert erhältlich sind, im Wege des freihänd. Rückkaufes, in der Zeit von 1915 bis Ende 1960 getilgt werden. Die durch den freihänd. Rückkauf der Oblig. Kategorie B erzielten Beträge sollen, soweit sie nicht zur Deckung event. Erhöhung der Kosten der Kotierung an der Pariser Börse heranzuziehen sind, in eine besondere „Re- serve zur Erhöhung des Tilg.-Betrages der Oblig. Kategorie B'“ hinterlegt werden. Dieser Reserve fliessen auch die Anteile der Obligationäre an den Ertragsüberschüssen der Süd- bahn-Ges. zu. Wenn die in der Reserve befindl. Kapitalbeträge in irgend einem Zeitpunkt für alle dann in Umlauf befindl. ganzen Oblig. Kategorie B eine Erhöhung des Tilg.-Betrages um frs. 25 d. h. auf frs. 350 bezw. für die halben Oblig. um frs. 12.50 auf frs. 175 gestatten, ist der freihänd. Rückkauf dieser Oblig. einzustellen u. ihre Tilg. nur mehr im Wege der Verlos. zulässig; die verlosten Oblig. werden von da ab zu ihrem Nennwert zuzügl. frs. 25 bezw. frs. 12.50, die aus der Reserve zu entnehmen sind, zurückgezahlt. So oft die in der Reserve befindl. Kapitalbeträge in irgend einem Zeitpunkte für alle dann im Umlauf be- findl. ganzen Oblig. Kategorie B eine weitere Erhöhung des Tilg.-Betrages um eine Stufe von je frs. 5 für die ganzen u. von frs. 2.50 für die halben Oblig. gestatten, wird für die in der Folge verlosten Oblig. von da ab eine neuerliche Erhöhung des Tilg.-Betrages um je frs. 5 bezw. frs. 2.50 aus der Reserve eintreten. Die gemäss dem Übereinkommen v. 16./9. 1903 gebildete „Reserve zur Sicherung des Dienstes der 3 % Oblig. wird aufgelassen und zwar sind ihre Bestände mit 31./12. 1914 einschliesslich der aufgelaufenen Zs. zunächst in Oblig. Kategorie B anzulegen, die sodann zu vernichten sind. Die Besitzer von 4 % Oblig. Serien E u. W verzichten auf ihr Pfandrecht an der italien. Annuität u. räumen der neu zu begebenden Anleihe den eisenbahnbücherlichen Vorrang ein. Die Tilg.-Pläne der 4 % Oblig. beginnen im unmittelbaren Anschluss an die vollständige Tilg. der 3 % Oblig. K tegorie B mit dem Jahre 1960 u. enden mit dem Jahre 1963. Die Tilg. der 4 % Oblig. i in unmittelbarem Anschluss an die vollständige Tilg. der 3 % Oblig. Kategorie B auch dan vorzunehmen, wenn diese Oblig. infolge verstärkter Tilg. schon vor dem planmässigen End. termin zurückgezahlt sind. Die Südbahn-Ges. ist berechtigt, die 4 % Oblig. im Wege des Rückkaufs zu tilgen, die sich hierdurch gegenüber dem Erfordernis für die Tilg. zum Nenn- wert ergebenden Differenzbeträge werden für verstärkte Tilg. der Oblig. verwendet; la- gegen verzichtet die Südbahn-Ges. auf ihr Recht der verstärkten Tilg. der 4 % u. der verstärkten Tilg. sowie der jederzeitigen Totalkünd. der 4 % Oblig. Serie W, solan 3 % Oblig. Kategorie B unverlost im Umlauf sind. Den Besitzern der 5 % Oblig. der S bahn soll unter Verzichtleistung des ihnen an der italien. Annuität zustehenden Pfandre ein Vorzugsrecht im Eisenbahnbuch auf jenen Linien eingeräumt werden, auf dener Oblig. bisher im gleichen Range mit den 3 % Prior. eingetragen sind. Die halbjähl Coup. werden mit frs. 12.50 eingelöst; die Rückzahl. der verlosten Oblig. erfolgt mi Nennwert von frs. 500. Die Südbahn-Ges. hat das Recht, mit Genehm. der k. verwalt. eine verstärkte Tilg. u. Totalkünd. der Oblig. vorzunehmen. Totalkünd. ist die Ausgabe einer neuen Anleihe vorgesehen, deren Di Annuität beanspruchen darf, als der Dienst der 5 % Anleihe beansprue