590 Ausländische Eisenbahnen. Zustimmung zur Aufnahme eines zur Deckung des ab 1915 eintretenden Investitions- bedarfes, zur Rückzahl. der gesellschaftl. Kaufschillingsschuld an den Staat u. zur Bestreitung der Kosten des Sanierungswerkes bestimmten, mit höchstens 4½ % verzinslichen, im Eisen- bahnbuch im Range unmittelbar nach der 5 % Anleihe, aber mit Vorrang vor den 3 % Oblig Kategorie B u. den 4 % Oblig. (Serie E u. W), auf dem Hauptnetz der Südbahn einzu-. tragenden Oblig.-Anlehens bis zum Höchstbetrage von frs. 150 000 000 erteilt werden. Zur besonderen Sicherung des Oblig.-Dienstes ist ein Ausgleichsfonds im Höchstbetrage von K 20 000 000 zu bilden, der zur ergänzungsweisen Bedeckung des Anleihedienstes der Süd- bahn-Ges. im Falle der Unzulänglichkeit ihrer Erträgnisse bestimmt ist. Dem Ausgleichs- fond sind von 1915 angefangen die Ertragsüberschüsse der Ges. so lange ganz zuzuweisen, bis er die Höhe von K 15 000 000 erreicht hat. Von diesem Zeitpunkt an sind ihm bis zur Erreichung seines Höchstbetrages von K 20 000 000 des Ertragsüberschusses zuzuweisen. Wenn der Ausgleichsfond infolge von Entnahme zur ergänzungsweisen Bedeckung des An- leihendienstes unter den Betrag von K 15 000 000 bezw. K 20 000 000 gesunken ist, gelten die für seine erste Schaffung getroffenen Bestimmungen auch für seine Wiederauffüllung. Der Ausgleichsfond ist zur Deckung von Fehlbeträgen der Gewinn- u. Verlustrechnung des Gesamtunternehmens heranzuziehen. Im Falle der Einlösung der der Südbahn-Ges. konz. Eisenbahnen sowie nach vollständiger Tilg. der 3 % Oblig. Kategorie B, der 4 % Oblig. (Serien E u. W) u. der 4½ % neuen Oblig. ist ¼ des zu diesem Zeitpunkte vorhandenen Ausgleichsfonds der k. k. Staatsverwalt. gegen Vergütung der darauf entfallenden Steuern samt Zuschlägen zuzuweisen. Im Falle der Verstaatlichung der Ges. sind überdies % in die Reserve zur Erhöhung des Tilg.-Betrages der Oblig. Kategorie B zu hinterlegen. Der Rest des Ausgleichsfonds verbleibt zur freien Verf. der Südbahn-Ges. Das Regime I tritt aber nur unter der Voraussetzung ein, dass nicht gesetzl. bis Ende 1914 der Südbahn eine staatl. Reinertragsgarantie (Regime II) gewährt wird. Nach dem Regime II (Reinertrags- garantie) werden die 3 % Oblig. von frs. 500 auf frs. 310 abgestempelt mit frs. 13 = 4, 193 % Zs. Die Tilg. der reduzierten 3 % Oblig. soll nach einem neuen Tilg.-Plane mit 1./1. 1915 beginnen u. zwar nur dann ebenfalls durch börsenmässigen Rückkauf, falls die staatliche Garantie oder der Sicherungsfond (Ausgleichsfonds) sonst voraussichtlich in Anspruch ge- nommen werden müsste oder solange Garantievorschüsse noch ungetilgt ausstehen. Nach der Verstaatlichung der Südbahn darf die Tilg. nicht im Wege des Rückkaufs geschehen. Bei Regime II verzichten die Besitzer der 3 % Oblig. auf ihr Pfandrecht an der italienischen Annuität, die dadurch der Südbahn freigegeben wird zur Tilg. des Kaufschillingsrestes, zur Deckung ihres Kapitalbedarfs für Investitionen u. zu sonst. Verwendung u. räumen über-— dies den Besitzern der 5 % Oblig. den eisenbahnbücherlichen Vorrang auf jenen Linien ein, auf denen sie bisher das Pfandrecht im gleichen Rang wie die Besitzer der 5 % Oblig. ge- nossen haben. Die Besitzer der 5 % Oblig. verzichten auf ihr Pfandrecht an der italien. Annuität; dagegen erhalten sie ein Vorzugsrecht gegenüber den 3 % Oblig. auf jenen Linien, auf welchen sie bisher im gleichen Rang mit den 3 % Oblig. eingetragen waren. Die halb- jähr. Zs.-Coup. werden mit frs. 12.50 u. die verlosten Oblig. mit frs. 500 eingelöst. Die Südbahn hat das Recht der verstärkten Tilg. u. Totalkünd. der 5 % Oblig. Die Staatsver- walt. verpflichtet sich, für den Fall als das Jahreserträgnis des Gesamtunternehmens nicht dazu ausreichen sollte, das Erfordernis der gesamten Anleihen zu decken, für den sich nach Heranziehung der Spez.-Res. u. des Sicherungs-F. ergebenden Fehlbetrag durch Gewährung von mit 4 % verzinsl. Vorschüssen aufzukommen. Als Entgelt für die übernommene Ga- rantie erhält die Staatsverwaltung jeweils am 1./7. einen folgendermassen zu berechnenden Betrag: Von dem zur Verfüg. der Südbahn-Ges. stehenden Ertragsüberschuss des vorher- gehenden Jahres ist ein Betrag von frs. 4 944 158.11 in Abzug zu bringen; % des verblei- benden Restes bilden das an die k. k. Staatsverwalt. zu bezahlende Entgelt. Die Staats- garantie beginnt mit 1./1. 1915 u. währt bis 31./12. 1968; sie bleibt auch im Falle der Ver- staatlich. mit der Massgabe aufrecht, dass die Einlösungsrenten als Bestandteil des Jahres- erträgnisses zu behandeln sind. Die Rückzahl. der geleisteten Vorschüsse samt Zs. hat bis zu ihrer gänzlichen Tilg. aus den Ertragsüberschüssen des Gesamtunternehmens der Süd- bahn-Ges. u. zwar vor jeder anderen Verwendung dieser Überschüsse zu erfolgen. Forder. der k. k. Staatsverwalt. aus solchen Vorschüssen oder Zs., die bis 31./12. 1968 noch nicht beglichen wurden, sind aus dem alsdann erübrigenden Vermögen der Ges. zu berichtigen. Die k. k. Staatsverwalt. ist zur Wahrung der aus der Staatsgarantie entspringenden Inter- essen berechtigt, die Gebarung der Südbahn-Ges. zu überprüfen u. 2 Mitgl. des Verwaltungs- rats der Ges. zu ernennen. Die Bestellung des Gen.-Direktors der Ges. unterliegt ihrer Genehm. Von den Aktionären der Südbahn wird eine Abstempelung des Aktiennominals von frs. 500 auf frs. 200 pro Aktie verlangt. Nach Regime II werden Ertragsüberschüsse solange dem Ausgleichsfonds (hier Sicherungsfond genannt) zugewiesen, bis er K 20 000 000 erreicht hat. Nach Erreichung dieses Standes wird, solange das Staatsbahnbareme nicht erreicht ist, die Hälfte zu verstärkter Prior.-Tilg. verwendet; im übrigen werden dann die Ertragsüberschüsse wie nach Regime I verwendet, nur dass die Besitzer der Prioritäten auf ihren Anteil zu gunsten der Staatsverwalt. verzichtet haben. Was die Tariffrage betrifft, so kann die Reg., sobald der Ausgleichsfonds K 15 000 000 beträgt. Tarifermässigungen aber nur im Ausmass des vierten Teiles des Ertragsüberschusses verlangen. Doch soll das Aus- mass der Tarifermässigung nicht grösser sein als der Betrag, um den der Ertragsüberschuss des letztabgeschlossenen Jahres den des Vorjahres übersteigt. Für die erste Tarifherab- setzung gilt diese Beschränkung jedoch nicht. Wenn der Ausgleichsfonds K 20 000 000 er-