Österreich-Ungarische Eisenbahnen. reicht hat, so können Tarifherabsetzungen im Ausmass des dritten Teiles des Jahresüber- schusses verlangt werden, wieder mit Rücksichtnahme auf das Erträgnis des Vorjahres; das nicht unterschritten werden darfk. Ausserdem kann die Reg. jederzeit Tarifermässigungen verlangen, deren Effekt aber eine Einnahmeverringerung von K 500 000 im Jahre nicht übersteigen darf, doch werden solche Ermässigungen bei den vorerwähnten berücksichtigt. Das Tarifherabsetzungsrecht geht nur bis zum Ausmass der Gütertarife der k. k. Staats- bahnen. Die Südbahn ist nicht berechtigt, Tariferhöhungen der Staatsbahnen zu über- nehmen, solange das Niveau der Südbahntarife höher ist, es sei denn, dass Steigerungen der Personallasten, die auch die Südbahn übernimmt, die Erhöhung der Staatsbahntarife veranlassen. In diesem Falle kann die Südbahn der Staatsbahntariferhöhung mit Zurech- nung des jeweils bestehenden Zuschlags folgen. Sinkt der Ausgleichsfonds auf K 10 000 000, so hat die Südbahn Anspruch auf eine Tariferhöhung. Für das Regime II ist festgesetzt. dass 4 Monate nach Inkrafttreten der Garantie eine Tarifermäsigung mit einem Effekt von K 1 500 000 erfolgt. Wenn der Ausgleichsfonds, der im Regime II Sicherungsfonds genannt wird, K 20 000 000 erreicht hat, kann die Reg. weitere Tarifermässigungen verlangen, jedoch so, dass immer eine Marge von K 2 500 000 im Nettoerträgnis erhalten bleiben soll. Verwendung der zur Verfügung der Ges. verbleibenden Ertragsüberschüsse. 1. Von den jährlich zur Verf. der Ges. verbleibenden Ertragsüberschüssen wird nach Massgabe ihrer Zulänglichkeit bis einschliessl. 1963 ein Betrag bis zur Höhe von frs. 4 944 158.11 zur Tilg. des A.-K. u. Zuwendung einer Div. bis zur Höhe von frs. 5 für jede noch im Umlauf be- findliche Aktie vorweggenommen. Ergeben sich Rückstände in der planmässigen Aktien- Tilg., so wird die Südbahn-Ges. berechtigt sein, sie nachzuholen, sei es durch Verwendung einer entsprechend höheren Quote von der Annuität der folg. Jahre, wodurch sich der zur Verteilung einer Div. bis zur Höhe von frs. 5 pro Aktie verfügbare Betrag entsprechend verringert, sei es aus zur freien Verf. der Ges. verbleibenden Ertragsüberschüssen. Sofern Rückstände in der planmässigen Aktien-Tilg. mit 1./1. 1964 bestehen sollten, wird festzu- stellen sein, mit welcher gleichbleibenden Annuität die dann noch im Umlauf befindlichen Aktien bis Ende 1968 mit 2½ % verzinst u. getilgt werden können; der sonach sich er- gebende Betrag tritt ab 1./1. 1964 an die Stelle des Betrages von frs. 4 944 158.11. 2. Von dem Rest verbleibt / zur freien Verf. der Ges., während % zwecks Deckung des für die Staatsgarantie zu entrichtenden Entgelts auf die Rechnung des nächsten Jahres vorzutragen sind. 3. Nach erfolgter Verstaatlichung stehen sämtl. Ertragsüberschüsse zur Verfüg. der Südbahn-Ges.; von den Beständen des Sicherungsfonds u. der Verlustreserve werden der Staatsverwalt. zugewiesen, während der Südbahn-Ges. zur freien Verf. bleibt. Am 21./11. 1913 nahm die Vollversamml. der Prior.-Besitzer in Paris das neue Sanierungsübereinkommen mit grosser Majorität an. Durch Edikt vom 21./4. 1914 wurden die Besitzer der 3 % u. 5 % Oblig. aufgefordert, am 25./5. 1914 in Wien zu erscheinen, um über die Vorschläge der Südbahn Beschluss zu fassen. Die Versamml. der Prior.-Besitzer sowie die Gen.-Vers. am 30./5. 1914 stimmten dem Übereinkommen zu. Rückkaufsrecht: Der Staat ist berechtigt, v. 1./1. 1896 ab, die Bahn unter den kon- zessionsmäss. Bedingungen einzulösen. Die Lombard.-Venetian. Linien sind lt. Vertrag v. 17./11. 1875, genehmigt durch das Österr. Gesctz v. 6./4. 1877, v. 1./7. 1876 ab mit allem Zu- behör an den Italien. Staat verkauft, welcher v. 1./7. 1876 bis 31./12. 1954 eine von jedem Abzug befreite Annuität von frs. 29 569 887.12 = fl. Gold 11 827 954.85 u. v. 1./1. 1955 bis 31./12. 1968 eine solche von frs. 12 774 751.26 = fl. Gold 5 109 900.50 an die Ges. zu zahlen hat. Ausserdem verkaufte die Ges. lt. Vertrag v. 11./3. 1880 die Linie Agram-Carlstadt an den Ungar. Staat, der v. 1./7. 1880 bis zum Ablauf der Konz. (31./12. 1968) eine feste, keiner gegenwärt. oder zukünft. Steuer unterliegenden Annuität von fl. Gold 240 000 zu zahlen Rat. 1894 wurde der der Ges. gehörige Anteil an der Wiener Verbindungsbahn für eine jährl. Rente von fl. 33 000 an die Staatsverwaltung abgetreten. Bahngebiet: Gruppe Nr. I: Linie Wien-Triest samt Nebenlinien u. Zweigbahnen: Wien- Triest-Cormons mit den Zweigbahnen Mödling-Laxenburg u. Neustadt-ungarische Grenze 635.368 km, Steinbrück- ungar. Grenze 50,804 km, Pragerhof-ungar. Grenze 52,446 km, Bruck a. M.-Leoben 16,541 km, St. Peter-ungar. Grenze 52,138 km. Sa. 807,297 km. Gruppe Nr. II: Kärntner u. Tiroler Linien: Marburg-Klagenfurt-Villach 164,.911 kRm, Villach-Franzensfeste 211,283 km, Kufstein-Innsbruck 72.903 km, Innsbruck-Bozen 126,259 Km, Bozen-ital. Grenze 95,549km. Sa. 670,905 km. Sa. der Österr. Iänien 1478,202 km. Gruppe Nr. III: Ung. Linien: Oedenburg-österr. Grenze 27,372 km, Sissek-Agram-österr. Grenze u. Sissek-Galdovo 76,772 km, Ofen-Kanizsa-Csakathurn-ö6sterr. Grenze u. Stuhlweissen- burg-Uj-Szöny 359, 896 km, Oedenburg-Kanizsa 165,439 km, Keresztür-Barcs 71,388 km, Fiume- österr. Grenze 3,255 km. Sa. 704,122 km. Sa. d. Österr.-ung. Linien 2182,324 km. Lokalbahnen: Liesing-Kaltenleutgeben 6,737 km, Spielfeld- Radkersburg 30,731 Kkw. Mödling-Hinterbrühl 4,431 km. Sa. 41,899 km. Hierzu in Betrieb übernommene Linien, welche Eigentum fremder Gesellschaften sind: Wien (Meidling)-Pottendorf-Wr.-Neustadt-Grammat-Neusiedl 64,797 km, eebs . .. 15,456 km, Graz-Köflach u. Lieboch-Wies 90.656 km, Radkersburg-Luttenberg 25,450 km, Lai- bach-Oberlaibach 19,298 km. Barcs-Pakräcz, Terezovac-Suhopolje-Slatina u. Bastaji-Koné'ar Zdenci 123,173 km. San Michele-Mezolombardo 2, 644 km, Leibnitz-Pölfing-Brunn (Suhntalb- 24, 767 km, Ueberetscher Bahn (Bozen-Kaltern) 14, 974 km, Mendelbahn 4,731 km, Kühn Eisenkappel 17,543 km, Bruneck-Sand i. T. 14,793 km, Grobelno-Rohitsch 28,620 km, Arco-Riva a. G. 24,063 km, Virgl-Bahn (Untervirgl-Virglwarte) 0,341 km; Steiermärk. 1