Russische Eisenbahnen. 617 101.70, 101.50, 100.80, 98.10, 97.25, 97.60, 100, 98. 90.60, 82.50, 78.40, 77.50, –, 88.10, 91.75. 89.25, 85.80, 86.25 %. – In Frankf. a. M.: 92, 88.40, 91.20, 94.70, 100.60, 100.20, 101.90, 101.20, 100.50, 97.50, 97, –, 99.50, 96.50, 90.30, 82, 78.40, 77.10, 81.60, 87.90, 91.70, 89, 86.50, 86.30 %. Verj. der Zinsscheine in 5 J., der verl. Oblig. in 10 J. n. F. 4 % steuerfreie Südostbahn-Anleihe von 1897. Rbl. Gold 14 538 146 = M. 47 110 000 in Stücken à M. 500, 1000, 2000. Zs.: 1./5., 1./11. Tilg.: Durch halbjährl. Verlos. im Jan. u. Juli per 1./5. resp. 1./11. mit halbjährl. 0.25 539 % u. Zinsenzuwachs v. Juli 1898 ab innerh. längstens 55 Jahren, v. 1./1. 1908 ab Verstärk. u. Totalkünd. zulässig. Sicherheit: Die Anleihe ist sicher- gestellt durch das ganze Vermögen u. durch die Einnahmen der Ges. unter Wahrung der Vor- rechte der früheren Oblig. Sie hat das Vorrecht vor allen späteren Anleihen; ausserdem geniesst sie für Verzins. u. Tilg. die absolute Garantie der russ. Reg. Diese Garantie wird auf den Oblig. durch einen Stempel der russ. Reg. bestätigt. Zahlst.: Berlin: Mendelssohn & Co., S. Bleichröder, Disconto-Ges., Berl. Handels-Ges.; Frankf. a. M.: Disconto-Ges. Zahl. der Zs. u. der verl. Stücke steuerfrei in Deutschland in Mark. Aufgelegt in Berlin u. Frankf. a. M. am 8./10. 1897 zu 100.50 %. Kurs Ende 1897–1913: In Berlin: 101.75, 100.75, 98, 96.25, 97.75, 99.40, 97.60, 90.30, 82.50, 78.30, 76.90, 80.90, 87.90, 91.75, 89.50, 86, 86 %. – In Frankf. a. M.: 101.80, 100.85, 97.90, 96.20, 97.80, 99.40, 97, 90.70, 82. 78.60, 77.10, 81.20, 87.90, 92, 89.30, 86.25, 86.30 %. Verj. der Coup. in 10 J., der verl. Stücke in 30 J. n. F. 4 % steuerfreie Südostbahn-Anleihe von 1898. M. 44 570 000 = Rbl. 20 631 453 in Stücken à M. 500, 1000, 2000 = Rbl. 231.45, 462.90, 925.80. Zs.: 1./5., 1./11. Tilg.: Durch halbj. Verl. im Jan. u. Juli per 1./5. resp. 1./11. mit halbj. 0.26 709 % u. Zs.-Zuwachs v. Juli 1899 ab innerh. längstens 54 Jahren, vom 1./1. 1909 ab Verstärkung u. Totalkünd. zulässig. Sicherheit: Die Anleihe ist sichergestellt durch das ganze Vermögen u. durch die Einnahmen der Ges. unter Wahrung der Vorrechte der früheren Oblig. Sie hat das Vorrecht vor allen späteren Anleihen; ausserdem geniesst sie für Verzinsung u. Tilg. die absolute Garantie der russ. Reg. Diese Garantie wird auf den Oblig. durch einen Stempel der russ. Reg. bestätigt. Zahlst.: Berlin: Mendelssohn & Co., S. Bleichröder, Disconto-Ges., Berliner Handels-Ges.; Frankf. a. M.: Disconto-Ges. Zahlung der Zs. u. der verl. Stücke steuerfrei in Deutschland in Mark. Aufgel. in Berlin u. Frankf. a. M. am 14./9. 1898 zu 100.75 %. Kurs Ende 1898–1913: In Berlin: 100.75, 98, 96.30, 97.80, 99.30, 97.60, 90.90, 82.50, 78.30, 76.90, 80.90, 87.90, 91.90, 89.20, 86, 86.10 %. – In Frankf. a. M.: 100.85, 97.90, 96.20, 97.70, 99.40, 96.50, 90.70, 82, 78.60, 77.10, 81.20, 87.90, 92, 89.30, 86.30, 86.30 %. Verj. wie Anleihe von 1897. 4 % steuerfreie Südostbahn-Anleihe von 1901. M. 32 460 000 = Rbl. 15 025 734 in Stücken 500 à M. 1000, 2000 = Rbl. 231.45, 462.90, 925.80. Zs.: 1./1., 1./7. Tilg.: Durch halbjährl. Verl. im März u. Sept. per 1./7. resp. 1./1. des folg. Jahres mit halbjährl. 0.30 594 % u. Zs.-Zuwachs v. Sept. 1902 ab binnen 51 Jahren, verstärkte Tilg. u. Totalkünd. bis 1./1. 1915 ausgeschlossen. Sicherheit: Die Anleihe ist sichergestellt durch das ganze Vermögen u. durch die Einnahmen der Ges. unter Wahrung der Vorrechte der früheren Oblig. Sie hat das Vorrecht vor allen späteren Anleihen; ausserdem geniesst sie für Verzins. u. Tilg. die absolute Garantie der russ. Reg. Diese Garantie wird auf den Oblig. durch einen Stempel der russ. Reg. bestätigt. Zahlst.: Berlin: Mendelssohn & Co., S. Bleichröder, Disconto-Ges., Berliner Handels-Ges.; Frankf. a. M.: Disconto-Ges. Zahlung der Zs. u. der verl. Stücke steuerfrei in Deutschland in Mark. Aufgel. in Berlin u. Frankf. a. M. 10./10. 1901 zu 96 %. Kurs Ende 1901–1913: In Berlin: 97.70, 99.50, 97.75, 91.10, 82.75, 78.30, 76.90, 81.20, 87.90, 91.80, 89,20, 86, 86.10 %. – In Frankf. a. M.: 97.70, 99.40, 96.70, 90.80, 82, 78.60, 77.10, 81.20, 87.90, 92, 89.30, 86.30, 86.30 %. Verj. wie Anleihe v. 1897. Rückkaufsrecht des Staates: Die Regier. hat vom 1./1. 1906 ab das Recht, die Bahn unter folgenden Bedingungen anzukaufen: als Grundlage wird die mittlere Reineinnahme der fünf besten unter den letzten sieben Jahren genommen. Diese wird mit 5 % jährlich für die noch verbleibende Zeit der Konz.-Dauer der Ges. kapitalisiert und der durch eine solche Kapitalisierung erhaltene Betrag der Ges. nach Abzug der event. Verpflicht. an den Staat, die entstanden sind entweder aus der Garantie des Staates für die Zinsen u. Amortisation der Oblig. oder durch ungenügende Pachtzahl. für die Staatsbahnen, entweder in bar oder in 5 % Staatspapieren mit solcher Amortisation gezahlt, wie sie die Regierung bestimmen wird. Wenn der Rückkauf vor dem 1./1. 1916 erfolgt, kann die Abfindungssumme nicht kleiner sein, als der Nominalbetrag des noch nicht amortisierten Aktienkapitals zum Wechselkurs zur Zeit des Rückkaufs gerechnet. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Zweimal im Jahr, die erste spät. am 1./6., die zweite spät. im Okt. Zur Beschlussfähigkeit der ordentl. G.-V. müssen mind. 30 Aktionäre anwesend sein, die wenigstens ½ aller Aktien besitzen. Die Aktien müssen 14 Tage vor der G.-V. deponiert werden. Stimmrecht: Jede 25 Akt. = 1 St., Maximum so viel St., wie ¼o des A.-K. geben kann, Gewinn-Verteilung: 1) zur Deckung der Zs. u. Amort. der Oblig.; 2) zur Entrichtung des Pachtpreises an die Reg. für die Linien Orel-Griäsi; 3) zur Bildung eines R.-F. durch Abschreib. von 1½ % vom Reingewinn; 4) zur Bildung eines Amort.-F. für die Aktien nach einem von dem Finanzminister zu bestätigenden Tilg.-Plan; 5) zur Auszahl. einer Div. bis Rbl. 9 auf jede nicht amortisierte Aktie; 6) sollte sich nach den erwähnten Abzügen ein Über- schuss herausstellen, so werden 10 % desselben zur Div. der Aktien der Ges. hinzugefügt u. die übrigen 90 % zur Deckung der Schulden an den Staat verwendet. – Falls in irgend einem Jahre die genannten 90 % des Überschusses nach Abzug von Rbl. 9 auf 1 Aktie die Schuld der Ges. an den Staat überschreiten sollte, so wird aus dieser Summe nur der Betrag der Schuld =