618 Aausländische Eisenbahnen. gedeckt, aus dem Übrigen gelangen 20 % zu gunsten der Aktionäre u. 80 % zu gunsten der Reg. als Teilnahme am Reingewinn der Ges. Wenn in diesem Falle die den Aktionären lt. obenerwähnten Gründen zukommende Summe, ausser den 9 Rbl., mehr als 20 % des ganzen Überschusses des Reingewinnes, nach Abzug der 9 Rbl. auf jede Aktie, ausmachen sollte, so gelangen nur 20 % des Überschusses zu gunsten der Aktionäre, ein möglicher Rest wird zu gunsten der Reg. den benannten 80 % hinzugefügt; 7) sollte keine Schuld der Ges. an den Staat vorhanden sein, so gelangt der Überschuss des Reingewinnes nach Abzug aus dem- selben der 9 Rbl. auf jede Aktie zur Verf. der Reg., welche der Summe (20 %) den Aktionären. auszahlt und (80 ) zu ihren gunsten einzieht (Ges. v. 25./3. 1904). Die Summe der zu gunsten der Aktionäre nach diesem Punkt 5 u. 7 wichtigen Auszahlungen wird in folg. Weise verwandt: Zunächst 5 % auf die nicht amort. Aktien u. der Rest gleichmässig auf die nicht amortisierten Aktien und Genussscheine. Dividenden 1893–1913: Rbl. 8.73, 9.50, 9.66, 8.95/7, 8.48, 0, 0, 2, 0, 0, 4.54, 7.60, 6.64, 0, 5.31, 5.04, 8.95, 15.28, 16.32, 16.40, 19.04 netto p. A. 1912: Betriebseinnahmen Rbl. 57 066 786.56, Betriebsausgaben 31 618 051.01, daher Be- triebsüberschuss 25 448 735.55, hierzu Zahlungen der Regierung für die Donetzer Linien 1 364 000, zus. 26 812 735.55, davon ab Oblig.-Zs. u. Tilg. Rbl. 15 061 597.35, Zs. an die Reg. für Vorschüsse 7734.51, Pacht für die Orel-Grjasi Linie 800 000, Aktien-Amort. 219 000, für „„ 381 731.04, div. Zahlungen 7 983 772.01, zus. Rbl. 24 453 834.91, bleibt Überschuss Rbl. 2 358 900.64. Warschau-Wiener Eisenbahn-Gesellschaft in Liquid. Nachdem die Russische Regierung durch das Gesetz vom 19. Dez. 1911/1. Jan. 1912 den konzessionsgemässen Ankauf des Eisenbahnnetzes der Warschau-Wiener Eisenbahn- Ges. beschlossen hatte, machte sie im Jan. 1912 den Besitzern von Aktien u. Genuss- scheinen folgendes Kaufgebot: Vom 1.14. Tan. 1912 ab werden für die unverlosten Aktien Rbl. 171.02 pro Aktie u. für die Genussscheine Rbl. 71.02 per Stück an den Schaltern der Russischen Staatsbank in St. Petersburg u. Warschau gezahlt. Die Div.- Beträge für das Geschäftsjahr 1911 u. die ersten Tage des Geschäftsjahres 1912 werden späterhin gegen Einreichung der Div.-Scheine für 1911 u. 1912 bezahlt werden. Die Besitzer von Aktien u. Genussscheinen, welche die Offerte annehmen, haben ihre Aktien u. Genussscheine mit einem doppelt ausgefertigten, nach den Nummern geordneten Ver- zeichnisse bei nachstehenden Bankfirmen einzureichen: Berlin: Disconto-Ges., Mitteld. Credit- bank, Berliner Handels-Ges., Mendelssohn & Co.; Frankf. a. M.: Disconto-Ges.; Dresden: Dresdner Bank; Breslau: Schlesischer Bankverein. Die Auszahlung der eingereichten Stücke geschieht an dem der Einreichung folgenden Werktage auf Basis des Kurses von Vista-Aus- zahlung Petersburg des Einreichungstages. Zum Zwecke der Wahrung ihrer Aktionärrechte für die G.-V. oder etwaiger späterer Ansprüche betreffend die Warschau-Wiener-Eisenbahn- Ges. erhalten die Einreicher Bescheinigungen darüber ausgestellt, dass sie ihre Aktien zur Einlösung gebracht haben. Diese Bescheinigung geben lediglich die Anzahl der eingereichten Aktien u. Genussscheine u. die Nummern an. Die im Okt. 1911 zur Rückzahlung per 1./7. 1912 ausgelosten Aktien wurden bereits vom 6./2. 1912 ab mit Rbl. 171.62 pro Stück eingelöst; ein Genussschein wurde für diese Aktien nicht gegeben, dagegen erhielt der Ein- reicher eine Quittung, gegen deren Rückgabe die Div. erhoben werden kann, welche für die Zeit vom 1./1.–14./1. 1912 auf einen Genussschein entfällt. Ferner verblieb der Div.- Schein der verlosten Aktie für das Jahr 1911 dem Einreicher. In der a. o. G.-V. v. 18./2. 1912 wurde dem Verwaltungsrat der Ges. Vollmacht erteilt: Zur Erledig. aller aus dem Gesetz vom 19. Dez. 1911/1. Jan. 1912 über die Verstaatlichung der Warschau-Wiener Eisenbahn sich ergebenden Fragen u. Verrechnungen, unter anderen, der Fragen bezügl. des von der Regierung für den Rückkauf festgesetzten Kaufpreises, dessen Auszahlungsmodus; der für das J. 1911 u. für die 13 Tage des J. 1912 entfallenden Div., der Feststell. der Höhe des R.-F. u. dessen Auszahlungsmodus, ferner aller auf die Grube „Felix' sich beziehenden Ansprüche der Aktionäre sowie aller anderen Fragen, die sich etwa noch ergeben würden. Sodann ist der V.-R. bevollmächtigt, alle ihm nötig erscheinenden Schritte behufs Lösung aller dieser Fragen nach seinem eigenen besten Ermessen vorzunehmen. Ferner ist er bevollmächtigt, einen Vertrag mit der Regierung abzuschliessen, bezügl. aller sich aus der Verstaatlichung ergebenden Fragen, zur Verhandlung mit den entsprechenden Behörden bezügl. der Grundsätze sowie aller Einzelheiten bezügl. der Redaktion jenes Vertrages. ferner zur Unterbreitung den entsprechenden Behörden eines Antrages, betreffend den Abschluss u. die Erwirkung der Bestätigung des Vertrages, ferner zur Erledigung, nach eigenem besten Ermessen, aller Fragen, die sich beim Abschluss des Vertrages ergeben könnten, behufs Erteilung einer endgültigen allgemeinen Quittung im Namen der Ges. der Warschau-Wiener Eisenbahn an die Regierung u. zur Entgegennahme einer gleichartigen Quittung seitens der Regierung an die Ges. Der V.-R. ist weiter bevollmächtigt, die Liquid. der Ges. der Eisenbahn durchzuführen, unter Modalitäten u. Bedingungen, welche dem V.-R. als die geeignetsten erscheinen werden, unter Beobachtung aller einschlägigen Vor- schriften. Auf diese Weise werden die Bevollmächtigten berechtigt sein, sämtl. Fragen, welche sich ergeben würden, im Wege eines Vertrages oder auf jede andere Weise zu erledigen, ohne dass es eines weiteren Beschlusses einer G.-V. bedarf, also in Vertretung