Russische Eisenbahnen. 619 der G.-V. Die G.-V. erkennt damit als für sich bindend alles an, was der V.-R. oder die von demselben bevollmächtigten Personen auf Grund dieser Vollmacht bewirken werden. Bei den Verhandlungen zwischen der russischen Regierung u. dem Verwaltungsrat der Ges. sind Differenzen entstanden, die sich auf die Entschädig. der Aktionäre für die Div. pro 1911 u. für 13 Tage Div. pro 1912, ferner für den R.-F. u. den Anteil an der Grube Felix beziehen. Das von der Association pour la defense des détenteurs des Fonds Publics in Antwerpen gebildete Schutzkomitee, in dem 25 463 Aktien der Bahn vertreten sind, hat in seiner Ver- sammlung vom 12./9. 1912 beschlossen, die von der russischen Regierung bestrittenen An- sprüche der Aktionäre durchzufechten. Im Mai 1913 machte der Verwaltungsrat in einem „Nachträg III zur Denkschrift über den Rückkauf der Warschau-Wiener Eisenbahn durch 3 den Russischen Staat“' Mitteilung über den Stand der Verhandlungen mit der Regierung. Hiernach hat die Regierung ihre Einwendungen gegen die Höhe der Dividende (für das Jahr 1911 für jede ungetilgte Aktie Rbl. 13.47, für jeden Genussschein Rbl. 10.47 und für die Zeit vom 1./1.–14./1 1912 n. St. für jede ungetilgte Aktie Rbl. 0.48, für jeden Genussschein Rbl. 0.37), wie sie von der G.-V. vom 18. Febr./2. März 1912 bestätigt worden war, fallen gelassen. Dagegen ist die Frage der Ansprüche der Regierung an den R.-F. noch nicht geregelt u. schweben zurzeit hierüber Verhandlungen zwischen der Dir. der Warschau-Wiener Staats- bahn u. dem Verwaltungsrat. Auch die Frage der Sicherung für die Ges. einer Entschä- digung für die Rechte derselben bezüglich der Grube Felix bildet den Gegenstand von Verhandlungen mit der Regierung, u. ist am 5./18. April 1913 ein interimistischer Vertrag zwischen der Ges. der Warschau-Wiener Eisenbahn u. der Warschauer Bergwerks-Ges., der bisherigen Pächterin der Grube Felix, zustande gekommen, nach welchem letztere Ges. für die Cession der ihr zu übertragenden Rechte, welche die Warschau-Wiener Eisenbahn-Ges. hinsichtlich der Felix-Gruben I u. II bis jetzt genoss, einen Betrag von Rbl. 393 527.20 zahlt. Die a. o. G.-V. der Aktionäre der Warschau-Wiener Eisenb. vom 31. Aug./13. Sept. 1913 be- schloss, diesen interimistischen Vertrag zu genehmigen u. ermächtigte den Verw.-R., den- jenigen Modus der Auszahlung des den Aktionären für die Cession ihrer Rechte bezügl. der Gruben Felix I u. II entfallenden Betrages zu wählen, der dem Verw.-R. als der geeignetste erscheinen wird. Der interimistische Vertrag bedarf noch der Allerh. Bestätigung. Ferner wurde der Verw.-R. ermächtigt, einen zur Deckung der Liquidations-Ausgaben, nach dessen Ermessen, nötigen Betrag zur Verfüg. der nächsten G.-V. zu halten, sowie zur Verteilung an die Aktionäre des ihnen zukommenden vollen Anteils am Res.-F., nach Abzug jedoch des soeben genannten Betrages. Die Auszahl. der Div. für das Jahr 1911 u. für die Zeit vom 1./1.–14./1. 1912 erfolgt seit 25 /8. 1913 u. zwar mit insges. Rbl. 13.47 auf die Kapital- aktien u. Rbl. 10.84 auf die Genussscheine. Der auf die Kapitalaktien und Genussscheine entfallende Restbetrag des R.-F. sowie der Erlös aus der Abtretung der Rechte auf die Kohlengruben Felix I u. II wurde in Höhe von Rbl. 4.85 pro Stück vom 2./2. 1914 ab ausgezahlt. Wladikawkas Eisenbahngesellschaft in St. Petersburg. Gegründet: 2./7. 1872 unter dem Namen „Rostow-Wladikawkas Eisenbahngesellschaft“, seit 25./12. 1884 resp. 6./1. 1885 den Namen ,„ Wladikawkas Eisenbahngesellschaft“ tragend. Statut v. 2./7. 1872 mit Nachträgen v. 12./11. 1877, 25./12. 1884, 22./11. 1886, 15./6. 1891, 4./5. 1892, 9./5. 1893, 24./3. 1895, 21./6. 1910 u. 28./2. 1912. Bahngebiet: Rostow-Wladikawkas 652 Werst, Beslan-Petrowsk-Derbent-Baku 589 Werst, Mineralowodsk-Kisslowodsk 61 Werst, Noworossisker Zweigbahn 254 Werst, Stawropoler Zweigbahn 145 Werst; Tichoretzkaia-Zaritzin 499 Werst, Kawkaskaja-Ekaterinodar 128 Werst, Beschtau-Schelesnowodskaia 6 Werst, Asower Zweigbahn 32 Werst u. Ekaterinodarer Zweig- bahn 4 Werst, im Ganzen 2369 Werst. Die Ges. hat den Bau von 6 neuen Linien in einer Gesamtlänge von 604 Werst übernommen u. zwar folgende: von der Station Bataisk über Jegorlyzkaja, Metschetinskaja u. Kagalnizkaja nach der Station Torgowaja 171 Werst; von der Station Georgiewsk bis zur Stadt Swjatoi Krest 105 Werst; von der Station Prochladnaja über Mosdok u. Tscherwlenaja bis zur Station Gudermes 167 Werst; von Tscherwlenaja bis zur Stadt Kisljar 82 Werst; von der Station Kotljarewskaja bis Naltschik 40 Werst u. von der Station Schamchala nach Temirchan-Schura 39 Werst. Konzession: Dieselbe währt bis 2./7. 1956 a. St., zu welchem Zeitpunkt die Bahn un- entgeltlich in den Besitz des Staates übergeht, während das Reservekapital, nachdem aus ihm etwa dem Staate oder Anderen schuldige Beträge bezahlt worden sind, Eigentum der Aktionäre bleibt. Zugleich tritt der Staat alsdann für den bis dahin nicht getilgten Teil der Anleihen als Selbstschuldner für Verzinsung u. Tilg. ein. Rückkaufsrecht: Der Staat ist berechtigt, die Bahn vom 1./1. 1924 unter folgenden Bedingungen anzukaufen: Die Ermittelung des Rückkaufspreises erfolgt auf Grund der 5 besten von den letzten 7 Jahren vor dem Rückkauf, doch wird der Reingewinn derjenigen Jahre, in denen auf der Wladikawasbahn erhöhte Getreidetarife in Geltung waren, um die Differenz zwischen diesen u. den normalen Tarifen gekürzt. Von dem so ermittelten mittleren Reingewinn wird der Dienst der Oblig. u. der nach den Vorschriften zu berechnende Reingewinnanteil der Regierung abgezogen u. der Rest zu 5 % für die noch nicht abgelaufene Konzessionsdauer kapitalisiert. Aus dem Ergebnis wird der zu der Zei noch nicht abgetragene Betrag der Schuld an die Regierung einbehalten u. der Rest de.