„ Türkische Eisenbahnen. 629 Bahn jederzeit gegen Zahlung einer jährl. Summe erwerben, welche 50 % der durchschnittl. Jahres-Bruttoeinnahme der vorhergehenden 5 Jahre, mind. aber frs. 10 000 pro Kilometer beträgt mit der Massgabe, dass diese Annuität bis zum Ablauf der Konzessionsdauer (2002) zu zahlen ist. Der durch Taxe festzustellende Wert der Betriebsmittel, Materialien u. Vorräte wird auch in diesem Falle der Ges. erstattet. Die Zahlung des Kaufpreises ist sicher zu stellen. Garantie der türkischen Regierung: Die Reg. garantiert der Ges. während der ganzen Dauer der Konz. 1. für die Strecke Haidar Pascha-Ismid eine Bruttoeinnahme von frs. 10 300 pro Jahr u. Kilometer; 2. für die Strecke Ismid–Angora eine Bruttoeinnahme von frs. 15 000 pro Jahr u. Kilometer. Wenn die durchschnittl. kilometrische Jahres-Brutto-Einnahme dieser beiden Strecken zus. höher ist als die für die Strecke Haidar Pascha-lIsmid garantierte Summe von frs. 10 300 pro Jahr u. Kilometer, so wird der auf die letztere Strecke ent- fallende Mehrbetrag bis zur Höhe von frs. 15 000 pro km von der Garantiesumme für die Strecke Ismid–Angora in Abzug gebracht; 3. für die Strecke Eski Schehir–Konia garantierte die Reg. während der ganzen Dauer der Konz. ursprüngl. einen Zuschuss von jährl. bis zu Ltq. 219.78 = frs. 5000 pro km, u. zwar bis zur Auffüllung einer Bruttoeinnahme von Ltq. 604 = frs. 13 741 pro Jahr u. Kilometer. Durch Abkommen v. 19./1. 1898 wurde der erwähnte Zuschuss auf Ltq. 296.31 = frs. 6741 erhöht; 4. für die Strecke Arifiée–hBolu eine Bruttoeinnahme von frs. 15 000 pro Jahr u. Kilometer mit der Massgabe, dass die Brutto- einnahme dieser Strecke eine einheitl. Masse mit denjenigen der Stammstrecke Haidar Pascha–Angora bilden sollen. Falls die jährl. Bruttoeinnahme der Linien Haidar Pascha— Angora u. Arifié–Bolu den Betrag von frs. 15 000 pro km übersteigt, erhält die türk. Reg. 25 % des Überschusses. In den Geschäftsjahren 1911, 1912 u. 1913 ist die Garantie nicht nur nicht in Anspruch genommen, sondern es sind der Regierung auf ihren Anteil an den Überschüssen frs. 325 467.17, 902 958.65, 820 561.08 ausgezahlt worden; für die Strecke Eski Schehir–Konia erhält die Regierung gleichfalls 25 % des Uberschusses, falls die jährl. Bruttoeinnahme den Betrag von Ltq. 604 = frs. 13 741 pro km übersteigt. Im Geschäfts- jahr 1912 erhielt die Regierung als Anteil am Überschuss frs. 89 208.18. Im Geschäftsjahr 1913 hatte sie dagegen frs. 274 500.48 zu zahlen, um die garantierten Einnahmen auf- zufüllen. Zwecks Sicherstellung der Regierungs-Garantien hat die türkische Regierung der Ges. verpfändet: für die Strecke Haidar Pascha–Angora die Einnahmen aus den Zehnten der Sandjaks Ismid, Ertogrul, Kutahia u. Angora; für die Strecke Eski Schehir–Konia die Ein- nahmen aus den Zehnten der Sandjaks Trapezunt u. Gumuchhane; für die Strecke Arifié— Bolu einen Teil der Zolleinnahmen des Vilajets Konstantinopel, die für die Strecken Haidar Pascha–Angora u. Eski Schehir–Konia verpfändeten Zehnten sind der Administration de la Dette Publique Ottomane zur Einziehung überwiesen. Der für die Strecke Arifié–Bolu verpfändete Betrag der Zolleinnahmen des Vilajets Konstantinopel beläuft sich lt. Art. 10 der Konvention v. 4./17. Jan. 1912 auf jährl. Ltq. 140 000 für die ganze Konzessionsdauer. Die Überweisung dieser Zolleinnahmen geschieht in der Form, dass vom 2./1. 1914 ab die Administration Générale des Douanes et Contributions indirectes halbjährlich den Betrag von Ltq. 70 000 an die Deutsche Bank Fil. Constantinopel abzuführen hat. Diese Verpfändung hat ein Vorrecht gegenüber jeder späteren Verpfändung, rangiert aber hinter dem Jahres- betrag von Ltq. 550 000, der für den Dienst der 4 % Zollanleihe von 1911 verpfändet ist. Während der Bauzeit zahlt die Reg. der Ges. 4 % Bau-Zs. auf die verausgabten Baugelder, jedoch auf höchstens eine Summe von frs. 150 000 per km. Vorschusszahlungen an die türkische Regierung: Durch Vertrag v. 7./6. 1902 hat sich die Anatol. Eisenb.-Ges. verpflichtet, dem Marineministerium einen Vorschuss von £ T. 120 000 zu leisten. Dieser Vorschuss ist inzwischen um £ T. 40 000 erhöht worden, er betrug am 31./12. 1913: £ T. 111 534.81. Dieses Geld ist zum Ankauf von 3 Schiffen, die die Haidar- Pacha-Linie bedienen, verwendet worden. Die Anatolische Eisenbahn-Ges. ist vertraglich beauftragt, die Einnahmen aus dem Passagier und Frachtverkehr der Linien Haidar-Pacha und Kadikeny einzukassieren, und sich für Zinsen und Rückzahlungsquote daraus bezahlt zu machen. Der Vorschuss ist mit 5 % verzinsl. u. mit 3 % jährl. zu tilgen, ausserdem erhält die Ges. einen gewissen Prozentsatz von der Bruttoeinnahme. Kapital: frs. 135 000 000 = , 110 160 000 = £ 5 400 000; davon Serie I frs. 45 000 000, Serie II frs. 15 000 000, Serie III frs. 7 500 000 mit 60 % Einzahlung, Serie IV frs. 67 500 000 mit 25 % Einzahlung in Stücken à frs. 500 = M. 408. Die G.-V. kann alljährl. vom Reingew. einen bestimmten Betrag zum Zwecke der Aktientilg. auf dem Wege der Auslos. ausscheiden. Die verlosten Aktien erhalten das darauf eingezahlte Kapital zurück u. verbleiben im Genuss ihres Gewinnanspruches nach Zahlung von 5 % Div. auf das eingezahlte Aktienkapital. Bis Ende 1913 waren verlost: frs. 1 139 000, hiervon frs. 69 000 vollgezahlte und frs. 1 070 000 mit 60 % eingezahlte Aktien. Auf Beschluss der G.-V. v. 28./6. 1899 wurde die Einzahlung der bisher nicht eingeforderten 40 % sowohl für sämtliche Aktien I. Serie als auch für sämtl. Aktien II. Serie gestattet. Diejenigen Aktionäre, die von dem Rechte der Vollzahlung Gebrauch machen wollten, hatten Stück-Zs. zu 5 % v. 1./1. des Jahres, in welchem die Voll- zahlung geschah, bis zum Tage der Einzahlung zu entrichten. Die auf diese Weise voll- gezahlten Aktien nahmen mit ihrem vollen Betrage an dem von der G.-V. jeweilig festzu- setzenden verteilbaren Reingewinn für das Einzahlungsjahr teil. Die Einzahlungen konnten vom 2./1. 1900 ab geleistet werden. Den Aktionären stand das Recht der Vollzahlung mind. solange frei, bis 10 000 Stück Aktien vollbezahlt sind. Nachdem dies im Anfang des Jahres 1903 geschehen ist, hat der V.-R. das Recht der Vollzahlung bis auf weiteres suspendiert. Die G.-V.