640 Kolonial-Gesellschaften etc. so erfolgen, dass an jeder Seite eines Blockes je ein Block von gleicher Grösse frei bleibt, insoweit der Reichskanzler sich nicht mit einer anderen Einteilung einverstanden erklärt. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Ges. berechtigt, innerhalb von 15 Jahren, von der Konz.-Erteilung gerechnet, die Hälfte der überwiesenen Grundflächen gegen andere nicht grössere Grundflächen einzutauschen. Das in Absatz 1 festgesetzte Blocksystem darf durch diesen Umtausch nicht beeinträchtigt werden. Ausgenommen von vorstehenden Berechtig. sind solche Grundflächen, welche zur Zeit der Erteilung der Konz. von der Reg. bereits in Benutzung genommen sind oder im Stadtbezirke Daressalam liegen. Von ihrem Landbesitz hat die Ges. im Geschäftsjahre 1910 2516 ha verkauft. Für die weitere Verwertung der ihr zustehenden Ländereien wurde 1911 eine besondere Ges. die Ostafrikanische Landgesell- schaft m. b. H. mit M. 100 000 St.-Kapital gegründet, in welche ihr Besitz (/) und der der Deutsch-Ostafrikanischen Ges. () eingebracht werden; dadurch wurde eine einheitliche Organisation geschaffen, die mit grösseren Mitteln u. geringeren Unkosten arbeiten kann. Die Ostafrikaer Landges. verkaufte 1912–1913 11 650, 3052 ha Land. Vor Übertragung der Rechte auf diese Ges. hatte die Ostafrikan. Eisenbahn-Ges. im J. 1911 3886 ha zum Preise von ca. Rp. 17 000 verkauft. Bergbau-Gerechtsame. Für die Dauer der ersten 15 Jahre nach der Bestätigung des Ges.-Vertrages wird der Reichskanzler der Ges. in der oben bezeichneten Hundertkilometer- zone auf Antrag Gebiete bis zu 115 000 ha (500 ha für jedes fertiggestellte Kilometer) in höchstens 10 Abschnitten zur ausschliessl. Aufsuchung u. Gewinnung von Mineralien, vor- behaltlich erworbener Rechte Dritter, überweisen. Für die innerhalb dieser Gebiete betriebenen bergbaulichen Unternehm. ist die Ges. während der ersten 5 Jahre nach Verleihung eines Bergbaufeldes von jeder Zahlung von Gebühren oder Abgaben befreit; nach dieser Zeit soll die Ges. während der Konc.-Dauer keine höheren Gebühren oder Abgaben zu zahlen haben, als solche durch die Verordnung, betr. das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika, vom 9./10. 1898 festgesetzt sind; auch sollen bestehende oder noch einzuführende generelle Ermässigungen dieser Gebühren der Ges. zugute kommen. Steuerfreiheit. Der Bahnkörper und alle zum Betriebe der Bahn gehörigen Gebäude u. Anlagen sind für die Dauer der Konz. von allen Grund- u. Gebäudesteuern befreit. Ferner geniessen Befreiung von Grundsteuer für die Dauer von 25 Jahren von der Genehmig. des Ges.-Vertrages alle auf Grund der Konz. in das Eigentum der Ges. übergehenden Grundflächen mit ihrem Zubehör, so lange sie in diesem Eigentum verbleiben und noch nicht in Kultur genommen sind. Den in Kultur genommenen oder aus dem Eigentume der Ges. aus- geschiedenen Grundflächen wird für die nächstfolgenden 5 Jahre volle Befreiung von Grund- steuer gewährt. Vom Ablaufe dieser 5 Jahre ab geniessen sie jede Vergünstigung, welche ausser der vorgenannten für gleichartige Grundflächen dritten Unternehmern hinsichtlich der Grundsteuer gewährt werden wird. Zollfreiheit. Vorbehaltlich Beobachtung der vorzuschreibenden Förmlichkeiten wird der Ges. Zollfreiheit für die zum Bau, zur Ausrüstung, Unterhaltung und zum Betriebe der Eisenbahn und der mit ihr verbundenen Anlagen erforderl. Materialien, Masch., Werkzeuge, Geräte u. sonst. Gegenstände gewährt. Bei Vergebung dieser Materialien etc. wird die Ges. bei gleichen Angeboten deutschen Werken den Vorzug geben. Rückkaufrecht des Reiches. Das Reich behält sich das Recht vor, das gesamte Unter- nehmen mit allem Betriebsmaterial u. sonst. Zubehör den Res.- u. Ern.-F., nach Ablauf von 45 Jahren von dem Schlusse des Jahres, in welchem die Betriebseröffnung auf der Strecke von Daressalam bis Mrogoro erfolgt ist, an gerechnet, nach vorhergegangener einjähriger Kündigungsfrist käuflich zu übernehmen. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus der Zahlung von je M. 120 an die Anteilseigner der noch nicht gelosten Anteile, sowie aus der Erstattung des zwanzigfachen Betrages des im Durchschnitt der letzten 5 Jahre über den vom Reiche garantierten Zinsbetrag von 3 % hinaus den Anteilseignern sowie den Inhabern der gelosten und abgestempelten Anteilscheine zugefallenen Reingewinns. Heimfall an das Reich. Bei Ablauf der Konz. geht das gesamte Unternehmen mit allem Betriebsmaterial u. sonst. Zubehör, den Res.- u. Ern.-F. unentgeltlich und schuldenfrei an das Reich über. Die Konc. ist verwirkt und das Reich berechtigt, das gesamte Unternehmen in dem im Absatz 1 bezeichneten Umfange zu übernehmen, wenn sich herausstellt, dass die Ges. wegen Zahlungsunfähigkeit den Bau nicht vollenden oder den Betrieb nicht auf- nehmen kann oder den Betrieb einzustellen genötigt ist. Die Garantie des Reiches für Ver- zinsung u. Rückzahlung der Anteile bleibt hiervon unberührt. Grundkapital: M. 21 000 000 in 210 000 Anteilen à M. 100; hiervon sind 70 000 Stücke über je 1 (Lit. A Nr. 1–70 000) u. 14 000 Stücke über je 10 Anteile (Lit. B Nr. 70 001 – 84 000) ausgestellt. Das Deutsche Reich hat durch Gesetz v. 31./7. 1904 übernommen, den Anteils- eignern am 1./7. eines jeden Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr 3 % Zs. auf das eingezahlte Kapital zu zahlen u. das Kapital der Anteile in jährl. Raten am 1./7. jeden Jahres, zuerst 1./7. 1905, in 87 Jahren nach einem Tilg.-Plane mit einem Zuschlage von 20 %, also mit M. 120 für den Anteil zurückzuzahlen; die Auslos. erfolgen im März. Die erste Zinszahl. fand 1./7. 1905 statt u. zwar für die Zeit v. 1./10.–31./12. 1904, also mit M. 0.75 für jeden Anteil von M. 100. Diese Zahlungen hat das Reich unmittelbar den Anteilseignern gegen- über, unabhängig von dem Schicksale der Ges. übernommen, ausserdem erhalten die Anteils- eigner eine Beteil. am Reingewinn (siehe daselbst). Die Anteile sind nach § 1807 des Bürgerl. Gesetzbuches zur Anlegung von Mündelgeld geeignet u. ina Lombardverkehr der Reichsbank