Kolonial-Gesellschaften etc. 643 Unterbaues sowie der Bahngebäude u. Werkstätten unentgeltlich, soweit dadurch öffentl. Interessen nicht verletzt werden, zu entnehmen. Landgerechtsame: Die Ges. ist berechtigt, sich längs der Bahn, nachdem die Zuweisung von ausreichenden Rerservaten nach Verhandlungen mit den Eingeborenen an diese erfolgt ist, nach Massgabe folgender Bestimmungen Land anzueignen. Ein zu beiden Seiten der Bahn sich je 2 km ausdehnender Streifen Land ist in Blöcke von je 2 km Tiefe und Breite einzuteilen. Innerhalb der Hälfte dieser Blöcke, die so auszuwählen sind, dass die drei Blöcke an den Berührungsseiten der ausgewählten Blöcke freibleiben, hat die Ges. das Recht, sich diejenigen Grundstücke anzueignen, die sich entweder kraft eines privaten oder öffentlich- rechtlichen Titels im Eigentume des Schutzgebiets befinden oder als herrenlos seinem An- eignungsrecht unterstehen. Der Reichskanzler ist befugt, Abänderungen in der Abgrenzung der zur Bodenzuteilung an die Ges. bestimmten Blöcke zu genehmigen, doch darf das Ge- samtareal dieser Blöcke das Gesamtareal der übrigen Blöcke nicht überschreiten. Die Ges. darf sich innerhalb der Blöcke solche Teile nicht aneignen, welche zum Zwecke des Baues von Zufuhrwegen zur Eisenbahn sowie zu fiskalischen oder gemeinnützigen Anlagen er- forderlich sind. Für diese Zwecke ist auch später der Grund und Boden, soweit er noch nicht bebaut oder in Kultur genommen worden ist, von der Ges. unentgeltlich zurückzu- geben. Die Ges. ist ferner berechtigt, im Umkreise von 50 km vom Endpunkte der Eisenbahn von ihr selbst auszuwählende Ländereien bis zu einem Flächeninhalte von 10 000 ha von dem dem Schutzgebiet entweder kraft eines privaten oder öffentlich-rechtlichen Titels ge- hörigen oder allem als herrenlos seinem Aneignungsrecht unterstehenden Grund und Boden innerhalb 15 Jahren von der Erteilung dieser Konzession ab sich anzueignen. Insoweit das danach von der Ges. erworbene Land zum Bau von Zufuhrwegen zur Eisenbahn oder zu fiskalischen oder gemeinnützigen Anlagen gebraucht wird, ist die Ges. verpflichtet, es gegen Überlassung eines gleich grossen und gleichwertigen, dem Schutzgebiete gehörigen Landes zurückzugeben. Die Aufsichtsbehörde hat die Fristen zu bestimmen, innerhalb welcher bei Verlust der Landgerechtsame die Kultivierung der Landblöcke begonnen werden muss. Be- züglich der Umwandlung der Landgerechtsame ist 1910 eine Verständigung mit dem Reichs- kolonialamt dahin erfolgt, dass die Ges. auf das Schachbrettsystem verzichtet u. dafür 17 000 ha Kronland zugewiesen erhält. Die Auswahl soll von einer gemischten Kommission vorgenommen werden. Von den nach § 11 der Bau- u. Betriebskonzession der Ges. zustehenden Ländereien im Gesamtmass von 27 250 ha sind der Ges. bis 1913 übereignet, zum Teil end- gültig, zum Teil vorläufig, rund 19 000 ha, so dass die Ges. noch 8250 ha zu erhalten hat. Sie hat auch diese Flächen bereits ausgewählt u. steht wegen ihrer Zuweisung mit den Kaiserlichen Behörden in Verhandlung. Die Ges. hofft demnächst zu einer abschliessenden Regelung der Landfrage zu gelangen. Von den zugeteilten Ländereien hat die Ges. zunächst 4 Parzellen in der Gesamtgrösse von rund 3000 ha in eigene Bewirtschaftung genommen. Den weitaus grössten Teil des Konzessionshandels gedenkt sie jedoch zu verpachten; sie hat demgemäss bereits über Flächen von rund 17 000 ha Pachtverträge abgeschlossen, Die für die eigene Bewirtschaftung bestimmten 3000 ha hat die Ges. zur Anlage von Olpalmen- pflanzungen verwandt u. zu diesem Zwecke sowohl die vorhandenen wilden Bestände weiter ausgebaut, wie Neupflanzungen angelest. Am Schluss des Geschäftsj. 1913 waren vorhanden: 510 ha ausgebaute Wildbestände u. 790 ha Neupflanzungen. Auf weiteren 325 ha ist der Waldbestand niedergelegt u. das Gelände pflanzungsfertig gemacht. Unter Berücksichtig. der Steilhänge, Schluchten u. des unfruchtbaren Geländes wird die Ges. von den in eigener Bewirtschaftung stehenden 3000 ha im ganzen etwa 2200 ha in Kultur bringen u. als Olpalmenplantagen anlegen können. Die Neuanlagen kommen nach 4–5 Jahren in die Ertragsfähigkeit u. geben dann erfahrungsgemäss von Jahr zu Jahr steigende Ernten. Den Absatz der Palmfrüchte haben wir im voraus für mehrere Jahre vertraglich sichergestellt, Hand in Hand mit der Pflanzungsanlage geht die Holzverwertung. Das geschlagene Holz kommt zum Teil auf dem Sägewerk zur Verarbeitung, zum Teil wird es in Blockform nach Europa ausgeführt. Das Holzgeschäft verspricht für die Zukunft einen guten Nutzen; es ist für die Ges. vor allem deshalb von grosser Bedeutung, weil durch den Transport der Hölzer der Eisenbahn recht beträchtliche Frachten zugeführt werden. Bergwerksgerechtsame: Für die Dauer der ersten 15 Jahre nach der Bestätigung des Gesellschaftsvertrages wird der Reichskanzler der Ges. aus dem Gebiete, welches innerhalb zweier durch die Bahnstrecke getrennten und je 100 km davon entfernten Grenzlinien zu beiden Seiten der Eisenbahn belegen ist, auf Antrag Gebiete bis zu 80 000 ha (500 ha für jedes fertiggestellte km) in höchstens 10 Abschnitten zur ausschliesslichen Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien (§ 1 der Kaiserl. Verordnung betreffend das Schürfen im Schutz- gebiete Kamerun vom 28./11. 1892), vorbehaltlich wohlerworbener Rechte Dritter, überweisen. Für die innerhalb dieser Gebiete betriebenen bergbaulichen Unternehmungen ist die Ges. während der ersten 5 Jahre nach Verleihung eines Bergbaufeldes von jeder Zahlung von Gebühren oder Abgaben befreit; nach dieser Zeit soll die Ges. während der Koncessions- dauer keine höheren Gebühren oder Abgaben zu zahlen haben als andere bergbauliche Unternehmungen im Schutzgebiete Kamerun. Die Aufsichtsbehörde hat die Fristen zu be- stimmen, innerhalb welcher bei Verlust der Bergwerksgerechtsame der Betrieb in einem dem öffentlichen Interesse entsprechenden Umfang aufgenommen werden muss. Verpachtung: Die Feststellung der Grundsätze, nach welchen Ländereien und Bergwerks- XLI*