Amerikanische Eisenbahnen. 61 Ü(by absolute first lien) auf ca. 1902 Meilen Bahnlinie u. deren Ausrüstung gesichert sein. Sobald die A-, B- u. C-Bonds (die im Jahre 1906 fällig sind) umgetauscht sein werden, werden die Refunding Bonds die diesen Bonds gewährte erste Hypoth. (first lien) auf die Haupt- linie von Pacific aus (34 Meilen westlich von St. Louis) eine Bahn von 293,77 Meilen Länge, als Sicherheit besitzen. Zahlst.: Berlin: Berl. Handels-Ges. Zahlung von Kapital u. Zs. in Goldmünze der Verein. Staaten von oder gleich dem Gewicht u. Feingehalt der gegenwärt. Währung ohne Abzug von irgend welchen bestehenden Steuern oder von Steuern, deren Zahlung oder Einbehalt. auf Grund der gegenwärtigen oder künftigen Gesetze der Verein. Staaten von Amerika oder eines einzelnen Staates oder einer Grafschaft (county) oder einer Kommune derselben von der Ges. etwa verlangt werden könnte. Die Anleihe im Gesamt- betrage von $ 85 000 000 soll wie folgt verwendet werden: 1) $ 62 500 000 für Refundierungs- zwecke (hiervon sind $ 51 574 000 zum Austausch einer gleichen Summe alter ausstehender Bonds. der Rest zu sonstigen Refundierungszwecken bestimmt). 2) $ 6 000 000 für Ver- besserungen zum Ausbau des bestehenden Eisenbahnnetzes u. Neuanschaff. von rollendem Material mit einem Ausgabebetrage von höchstens $ 1 000 000 pro Jahr. 3) $ 16 500 000 für Verlängerungen u. Erweiterungen des Bahnnetzes, u. zwar derart, dass $ 4 500 000 auf Grund- lage von höchstens $ 32 000 pro Meile u. $ 12 000 000 auf Grundlage vor höchstens $ 22 500 pro Meile (beides einschl. der auf den bezügl. Objekten etwa schon haftenden Schulden) aus- gegeben werden dürfen. Im Juni 1914 forderte die Berliner Handels-Ges. die Besitzer von 4 % Refundig Mortgage Gold Bonds auf, zum Zwecke der Vertretung ihrer Interessen infolge der Bestellung eines Receivers (gerichtlichen Verwalters) für die Bahn ihre Bonds nebst Coup. per 1./7. 1914 u. folg. bei ihr zu deponieren. Die hiergegen ausgegebenen Zertifikate sind, soweit sie über Bonds ausgestellt sind, deren Nummern an der Berliner Börse zum Handel zugelassen sind, v. 8./7. 1914 ab an der Berliner Börse lieferber. Die Coup. per 1./7. 1914 der hinterlegten Bonds wurden von der Berliner Handels-Ges. zum Berliner Tageskurse für amerikanische Coup. ausgezahlt. Zum Handel an der Berl. Börse sind zugelassen $ 40 514 000 Bonds (Nr. 1–1005, 2376–5370, 6833–42 625, 45 549–46 269), hiervon aufgelegt in Berlin am 27./2. 1902 $ 12 000 000 zu 97.75 %, wobei $ 1 = M. 4.20 gerechnet wurde; für die Bonds, deren Lieferung in New York bewirkt wurde, ermässigte sich der Preis auf 97.15 %. Kurs Ende 1902–1914: 94, 84.50, 88.20, 86.30, 83.80, 74, 85.50, 85.50, 81.90, 81.20, 76.80, 71.50, 67.25* %. Kurs der Zertifikate der Berliner Handels-Ges. 25./7. 1914: 65 %. Notiert in Berlin. 5 % General Lien Gold Bonds im Höchstbetrage von $ 109 850 400, davon bis 30./6. 1913 be- geben $ 69 384 216 in Stücken à $ 1000. Die Ges. darf jedoch an Stelle eines Bonds über $ 1000 zehn Bonds von je $ 100 ausgeben, welche dieselbe Nummer tragen und mit den Buchstaben A– bezeichnet werden. Zs.: 1./5., 1./11. Tilg.: Das Kapital ist ohne vorherige Kündigung am 1./5. 1927 fällig. Die Ges. hat sich jedoch das Recht vorbehalten, den Ge- samtbetrag, nicht aber einen Teilbetrag, der jeweils ausstehenden Bonds auf jeden Zins- termin zur Rückzahlung zu kündigen, u. zwar vor dem 1./5. 1922 zu 102.50 % inkl. Zs. und von da ab zu pari inkl. Zs. Sicherheit: Zur Sicherung der General Lien Bonds ist eine vom 27./8. 1907 datierte Hypoth. zugunsten der Bankers Trust Company New York u. des N. A. Mc. Millan, St. Louis als Treuhänder bestellt und ordnungsmässig eingetragen worden. Diese Hypoth. ist durch zwei Urkunden vom 31./12. 1908 teilweise abgeändert bezw. ergänzt worden. Sie ist auf den Betrag von $ 109 850 400 beschränkt. Die Hypoth. begründet zur Zeit: 1) ein erstes Pfandrecht durch Hinterlegung von Aktien u. Oblig. auf 232.74 Meilen; 2) ein Pfandrecht durch Hinterlegung von Aktien u. Oblig. auf 665.20 Meilen Bahnstrecken der St. Louis, Memphis and Southeastern Rr. Co. Dieses Pfandrecht ist be- züglich 192.70 Meilen ein erstes, bezüglich der restlichen 472.50 Meilen steht es im Range lediglich den $ 365 625 St. Louis, Memphis and Southeastern Rr. Co. 4 % First Mortgage Gold Bonds u. $ 123 500 5 u. 6 % Oblig. verschiedener Ges. nach; 3) ein Pfandrecht durch Hinterlegung von Aktien u. Oblig. auf 309.36 Meilen im Range den $ 7 500 000 5 % 5jähr. Gold-Notes of 1911 nachstehend. Die Treuhänder können jedoch am oder vor dem 1./1. 1911 auf Verlangen der Ges. unter Zustimmung von Speyer & Co. in New York diese Bahnstrecken aus der Hypothek freigeben; 4) ein Pfandrecht durch Hinterlegung von Aktien u. Oblig. auf 175.25 Meilen, im Range lediglich den $ 4 000 000 4½ % 7jähr. Gold-Noten nachstehend: 5) ein direktes Pfandrecht auf 143.90 Meilen, im Range lediglich den $ 2 880 000 5 % Ozark and Cherokee Central Railway Co. First Mortgage Gold Bonds nachstehend; 6)ein Pfandrecht durch Hinterlegung von Aktien u. Oblig. auf 2604.42 Meilen, im Range den $ 85 000 000 4 % Refunding Mortgage Gold Bonds nachstehend; 7) ein Pfandrecht auf die Rechte, welche der Ges. an 1199.62 Meilen von ihr gepachteter Bahnstrecken der The Kansas City, Fort Scott and Memphis Ry Co. u. der Kansas City, Memphis and Birmingham Rr. Co. zustehen; 8) ein Pfandrecht auf Ausrüstung im Kostpreise von $ 18 911 907 im Range nach ca. $ 7 950 000 Equipment Notes. Die Ges. hat sich verpflichtet, diese Aus- rüstung in gutem Zustande zu erhalten u. sie bei Unbrauchbarwerdung oder Vernichtung zu ersetzen. Durch eine Bekanntmachung vom 31./5. 1913 forderte die Deutsche Treuhand- Ges. die Besitzer von 5 % General Lien Bonds auf, zum Zwecke der Vertretung ihrer Interessen infolge der Bestellung eines Receivers (gerichtlichen Verwalters) für die Bahn ihre Bonds nebst Coupons per 1./11. 1913 u. folgenden entweder bei der Bankers Trust Company in New York oder bei der Deutschen Bank in Berlin bezw. bei Lazard Speyer- Ellissen in Frankf. a. M. bis spät. 15./7. 1913 (verlängert bis 16./8. 1913) entsprechend den Bedingungen eines sogenannten Bondholders Agreement (Abkommen mit den Obligationären) v. 28./5. 1913 zu deponieren. Die von den deutschen Stellen gegen hinterlegte Bonds aus-