Amerikanische Eisenbahnen. 7 1854.65, Oregon-Washington Railroad & Navigation Co. 1726.40, Des Chutes Railroad Co. 95.23, Central Idaho Rr. Co. 58.26, Salt Lake & Idaho Rr. Co. 9. 16, zus. 7298.87 engl. Meilen, hierzu Oregon-Washington Rr. & Navigation Co. gemeinsam mit der Chicago Milwaukee & Puget Sound Ry Co. 72.42, Union Pacific gemeinsam mit anderen Ges. 2.41 engl. Meilen, zus. 7373.70 engl. Meilen; b) gepachtete Linien: Union Pacific Rr. Co. 33.72, Oregon Shorte Line Rr. Co. 2.95, Oregon Washington Rr. & Navigation Co. 195.77, insgesamt 7606.14 engl. Meilen, ausserdem 187 engl. Meilen Wasserlinien. Ländereien: Die Ges. besass an unverkauften Ländereien am 30./6. 1913: 915 983 Acres, belegen in Nebraska, Wyoming, Colorado, Utah u. Kansas im Schätzungswerte von $ 1 486 723 u. Landnoten oder Kontrakte, die sich auf $ 1 211 758 beliefen. Zweck: Betrieb von Eisenbahnen. Die Ges. hat die Vollmacht, Eisenbahnen in Utah u. in anderen Staaten, einschliessl. Wyoming, Colorado, Nebraska, lowa, Kansasu. Missouri, ganz oder teilweise durch Bau, Kauf, Pacht, Fusion oder Erstehung von Aktien solcher Bahnen zu erwerben. Ihr Freibrief (Charter) ermächtigt sie insbesondere, die Bahnen, das Eigentum, die Gerechtsame u. Landüberlassungen, welche früher der Union Pacific Railway Co. gehörten, zu erwerben. Geschäftsjahr: 1./7.–30./6. Kapital: Autorisiert $ 296 178 700 St.-Aktien u. $ 200 000 000 Vorz.-Aktien, davon begeben am 30./6. 1914: $ 222 293 100 St.-Aktien u. $ 99 543 500 Vorz.-Aktien in Aktien à $ 100. Die Vers. der Aktionäre v. 9./10. 1899 ermächtigte die Erhöhung des St.-A.-K. bis auf $ 96 178 700 und des Vorz.-A.-K. bis auf $ 100 000 000. Durch Beschluss der G.-V. v. 24./3. 1901 wurde die Ausgabe von $ 100 000 000 St.-Aktien autorisiert zur freiwilligen Konversion der First lien 4 % convertible Gold Bonds von 1901 u. durch Beschluss der G.-V. v. 15./6. 1907 die Ausgabe von weiteren $ 100 000 000 autorisiert zur freiwilligen Konversion der 4 % 20jähr. convertible Gold Bonds von 1907, so dass das autorisierte Kapital von St.-Aktien $ 296 178 700 beträgt. Durch Beschluss der a. o. G.-V. v. 5./5. 1905 wurde der Betrag der Vorz.-Aktien von $ 100 000 000 auf $ 200 000 000 erhöht. Die Vorz.-Aktien haben vor den St.-Aktien einen An- spruch auf 4 % Vorz.-Div., ohne Nachzahlungsverpflichtung. Bonds-Schuld am 30. Juni 1913: $ 343 965 980. 4 % First Mortgage Railroad and Land Grant Gold Bonds. $ 100 000 000 in Stücken a $ 500, 1000. %. erster Zinsschein per 1. Juli 1898. Sicherheit: Als Sicherheit dient eine I. Hypothek auf die Stammlinie von 1854,29 Meilen, nebst den diesbezüglichen Gerechtsamen der Eisenbahn-Gesellschaft, und alle Privilegien, Grundeigentum, Stationen, Telegraphenlinien, rollendes Material eto., die zu diesen Eisenbahnlinien gehören, ein- schliesslich der Ohama-Brücke und der Bahnhofsanlagen, ebenso direkt oder durch Hinterlegung von Sicherheiten, auf die Ländereien und Landkontrakte im Schätzungs- werte von zusammen $ 14 881 993.91. Als Treuhänder fungiert die Mercantile Trust Company in New York. Sollte die Gesellschaft bei Fälligkeit der Coupons oder des Kapitals der Bonds zahlungsunfähig sein oder sollte dieselbe irgend welche von ihr übernommene, in der Mortgage festgesetzte Verpflichtungen nicht erfüllen und in Nicht- erfüllung letzterer Verpflichtungen für sechs Monate nach einer ihr schriftlich vom Treuhänder oder von Inhabern von wenigstens 5 % der durch die Mortgage gesicherten Bonds gegebenen Verwarnung beharren, so kann der Treuhänder den Betrieb der Bahn selbst übernehmen oder mag das Recht der Bondsbesitzer im Gerichtswege durch Subhastationsverfahren oder sonstwie erzwingen, in welchem Falle ihm das Recht zu- steht, die Ernennung eines Kurators (Receivers) zu verlangen. Sollte die Gesellschaft während sechs Monaten mit Zahlung der Zinsen im Rückstande bleiben oder die Rück- zahlung des Kapitals bei Fälligkeit verabsäumen oder nach Ablauf von sechs Monaten nach durch den Treuhänder oder von Inhabern von mindestens 5 % der durch die Mort- gage gesicherten Bonds, wie vorerwähnt erhaltener schriftlicher Verwarnung verabsäumt haben, die von ihr gemäss den Bedingungen der Mortgage übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen, so kann der Treuhänder das Pfandobjekt meistbietend versteigern, und zwar als Ganzes, ausser falls die Inhaber der Majorität der durch diese Hypothek gesicherten Bonds den Treuhänder schriftlich ersuchen sollten, den Verkauf in Teilen vorzunehmen, in welchem Falle der Verkauf in solchen Teilen gemacht werden soll, wie in dem Ge- such angegeben sein mag, soweit das Gesetz es zulässt. Sollte die Zahlung eines halb- jährlichen Coupons verabsäumt werden, und ein solcher Coupon für sechs Monate un- bleiben, so muss der Treuhänder auf schriftliches Verlangen der Inhaber einer Majorität der durch diese Hypothek gesicherten Bonds das Kapital für fällig erklären. Die Inhaber von 25 % der ausstehenden Bonds können die Leitung und Kontrolle des gerichtlichen Verfahrens durch den Treuhänder selbst übernehmen, und die Inhaber einer Majorität der ausstehenden Bonds sind berechtigt, den Treuhänder seines Amtes zu entsetzen, und einen anderen Treuhänder an seiner Stelle zu ernennen; jedoch kann solche Entsetzung, solange die Gesellschaft nicht zahlungsunfähig ist, nur mit Zu- stimmung derselben geschehen. Sollte die Bahn von ihrem Rechte Gebrauch machen, irgend einen Teil des Eigentums, welcher der gegenwärtigen Bondsemission auf Grund der Hypothek verpfändet ist, zu verkaufen, so muss der Reinertrag des Verkaufes des selben dem Treuhänder überwiesen werden als Barverbesserungs- und Ausrüstungsfond (cash improvement and equipment fund), und kann sodann zum Ankauf von anderem Eigentum oder von Bonds der gegenwärtigen Emission oder für Verbesserungen oder Ausrüstung gebraucht werden, welche Käufe, Verbesserungen etc. dem Pfandrecht